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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 19 W 14/03
Rechtsgebiete: ZPO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 36 Nr. 6 | |
ZPO § 281 II | |
GVG § 23 Nr. 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, den Richter am Oberlandesgericht Conzen und den Richter am Landgericht Knechtel
am 2.4.2003 beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 20.2.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Das Amtsgericht Eschweiler wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe:
I.
Die Beschwerde der Beklagten gegen den streitwertfestsetzenden Beschluß des Landgerichts Aachen vom 20.2.3003 ist jedenfalls unbegründet und daher zurückzuweisen.
Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend auf 5.000,- € festgesetzt. Wertbestimmend für eine Unterlassungsklage ist die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten des Gegners verständigerweise zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll (vgl. Zöller-Herget, 23. Auflage, § 3 Rn. 16 "Unterlassung"; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 11. Auflage 1996, Rn. 4480; OLG Celle JurBüro 1974, 1434; OLG Köln JurBüro 1990, 246). Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es hingegen nicht auf einen gegebenenfalls auf ihrer Seite eintretenden Schaden an (vgl. Madert, Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, 1993, Rn. 448 mit Hinweis auf OLG Stuttgart, Rechtspfleger 1964, 162). Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht für die vorzunehmende Schätzung die eigene Angabe des Klägers, der den Streitwert in der Klageschrift mit 5.000,- € beziffert hat, mangels weiterer vorgetragener Anhaltspunkte für die Bemessung der Beeinträchtigung zugrundegelegt hat. Eine solche Angabe hat zwar keine Bindung des Gerichts zur Folge, ihr kommt jedoch eine indizielle Bedeutung für die Bewertung des im Streit stehenden Interesses zu, da die Wertangabe einer Partei zu den Umständen des Streitfalles gehört, die bei der Bewertung mit abzuwägen sind (Schneider/Herget aaO, Rn. 195 mwN). Daher ist es auch unerheblich, daß der Kläger später seine Beschwerde gegen den vorläufig auf 70.000,- € festgesetzten Streitwert auf Nachfrage des Amtsgerichts nicht mehr aufrecht erhalten hat. Die vom Landgericht auf Grundlage der eigenen Angaben der Klägers in der Klageschrift vorgenommene Schätzung ist nicht zu beanstanden; sie findet eine Stütze auch in dem vorprozessualen Schreiben des Bevollmächtigen der Beklagten vom 20.6.2002 (Bl. 16 d.A.), in dem für das Nutzungsrecht von einem Wert von 2.500,- € ausgegangen wird.
II.
Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist das Amtsgericht Eschweiler als das zuständige Gericht zu bestimmen.
Sowohl das Amtsgericht Eschweiler (im Beschluß vom 26.2.2003) als auch das Landgericht Aachen (mit Beschluß vom 10.2.2003) haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt, so daß das zuständige Gericht vom Senat als im Rechtszug höheres Gericht zu bestimmen ist.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Eschweiler ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG, da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, deren Streitwert 5.000,- € nicht übersteigt. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 21.11.2002 steht nicht entgegen, da diesem Beschluß keine Bindungswirkung i.S.d. § 281 II ZPO zukommt. Es handelt sich nämlich nicht um eine "Verweisung" im Sinne dieser Vorschrift, weil eine solche Verweisung die Rechtshängigkeit voraussetzt (BGH NJW-RR 1987, 1161; Zöller-Greger, § 281 Rn. 7). Die Klage ist der Beklagten jedoch erst (auf Veranlassung durch das Landgericht) am 29.11.2002 zugestellt worden, so daß zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 21.11.2001 noch keine Rechtshängigkeit eingetreten war. Eine mithin vorgenommene bloße "Abgabe" der Sache begründet keine Bindungswirkung. An einer solchen fehlt es überdies, weil - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - der Beklagten zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden ist und ferner die "Verweisung" unter Umgehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift erfolgt ist, nachdem der Streitwert unrichtig festgesetzt worden war. Demgegenüber entfaltet der Beschluß des Landgerichts vom 10.2.2003, mit dem es die Sache zutreffenderweise an das Amtsgericht zurückverwiesen hat, seinerseits Bindungswirkung nach § 281 II ZPO.
Ende der Entscheidung
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