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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.05.2003
Aktenzeichen: 2 Ausl 101/03
Rechtsgebiete: IRG
Vorschriften:
IRG § 16 Abs. 1 |
Tenor:
Der Antrag des Verfolgten vom 8.5.2003, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag des Verfolgten ist zurückzuweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:
Die rechtlichen Ausführungen in der Antragsschrift zu § 16 Abs. 1 IRG gehen fehl; die Erwägungen, die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität sowie die Mindestanforderungen an ein "fair trial" seien in Portugal nicht gewährleistet, entbehren jeder Grundlage.
Soweit in der Antragsschrift weiterhin angeführt wird, es bestehe im Hinblick auf die von dem Verfolgten noch zu verbüßende Freiheitsstrafe keine Fluchtgefahr, deshalb sei die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft auch aus diesem Grund aufzuheben, ist zu bemerken, dass die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft und die dadurch bedingte Überhaftnotierung der Sicherung des weiteren Gangs des Auslieferungsverfahrens dient, weil von hier aus nicht beurteilt werden kann, ob sich im Zusammenhang mit der Strafvollstreckung Gründe ergeben könnten, die eine Entlassung des Verfolgten erforderlich machen.
Dem schließt sich der Senat an.
Ergänzend ist noch zu bemerken, dass bisher die portugiesischen Auslieferungsunterlagen nicht vorliegen. Bei den von dem Beistand als unzulänglich bezeichneten Unterlagen handelt es sich lediglich um das portugiesische Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft iSd. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Das förmliche Auslieferungsersuchen, nach dem sich die Zulässigkeit der Auslieferung beurteilt, ist von den zuständigen portugiesischen Behörden in der Form des Art. 12 EuAlÜbk noch vorzulegen. Da sich der Verfolgte in anderer Sache in Haft befindet, findet die 40-Tage-Frist des Art. 16 Abs. 4 S. 2 EuAlÜbk nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 27.3.2001 - Ausl 150/00 - 5/00 - m. w. N.; Beschluss des Senats vom 21.9.2001 - 2 Ausl 82/96 - 21/97 -) zwar keine Anwendung, da bisher kein tatsächlicher Vollzug des Haftbefehls erfolgt ist. Gleichwohl gilt auch im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot für Haftsachen insofern, als in angemessener Zeit über den Fortbestand der Auslieferungshaft zu entscheiden ist. Dies muss insbesondere deshalb gelten, weil die Anordnung der Auslieferungshaft auch im Fall der Nichtvollziehung des Haftbefehls den Verfolgten belasten kann, beispielsweise durch Versagung möglicher Vollzugslockerungen wegen der angeordneten Überhaft. Derartige Nachteile konnten angesichts der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe bislang nicht eintreten. Das förmliche Auslieferungsersuchen ist auch bereits angekündigt.
Ende der Entscheidung
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