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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 2 U 19/07
Rechtsgebiete: InsO, HGB, BGB, AGBG, KO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 21
InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
InsO § 24 Abs. 1
InsO § 81
InsO § 81 Abs. 1 Satz 1
InsO § 91
InsO § 91 Abs. 1
InsO § 130
InsO § 130 Abs. 1
InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
InsO § 130 Ziff. 2
InsO § 131
InsO § 131 Abs. 1
InsO § 131 Ziff. 1
InsO § 140 Abs. 1
HGB § 89b
BGB § 161 Abs. 1 Satz 2
BGB § 161 Abs. 2
BGB § 409 Abs. 1 Satz 2
BGB § 410 Abs. 1 Satz 1
BGB § 781
BGB § 782
AGBG § 3
AGBG § 5
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
KO § 106
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufungen des Klägers vom 9. Februar 2007 sowie der Beklagten zu 2) vom 6. Februar 2007 gegen das am 5. Januar 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 30 O 205/06 - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 2) die Hälfte zu tragen.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Auto Verkehr I GmbH & Co. KG. Die Schuldnerin stand mit der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der G AG, in ständiger Geschäftsbeziehung. Insoweit bestand ein Servicevertrag, in dem es u.a. heißt:

"Die Gesellschaft führt für den AFSB ein Verrechnungskonto für das die Gesellschaft viermal monatlich Auszüge erstellt. In den für den ASFB erstellten Auszügen sind die Rechnungen der Gesellschaft über erfolgte Lieferungen und sonstige Belastungen sowie Gutschriften für Garantie- und Kulanzleistung, Sondernachlässe, Boni und sonstige Vorfälle aufgeführt und saldiert.

Innerhalb von 10 Tagen nach Abschlussdatum des Kontoauszuges werden diese Salden zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft stellt über die Salden der Auszüge Lastschriften aus, die dem Geldinstitut des AFSB spätestens bis zum letzten Fälligkeitstag zur Einlösung vorgelegt werden. Guthabensaldo werden dem AFSB zum gleichen Termin überwiesen."

Die Geschäfte zwischen dem Autohaus und den G-Werken wurden entsprechend dieser Vereinbarung abgewickelt. Zudem bestand zwischen der späteren Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 2) ein Rahmenvertrag vom 2. Februar/5. April 1995 über die Finanzierung von Lager- und Vorführfahrzeugen, die die Schuldnerin von der Beklagten zu 1) erwarb. In diesem Vertrag heißt es u.a. (Bl. 42 f. d.GA.):

"4. Sicherheiten

1. Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus bankmäßigen Geschäftsverbindung überträgt der Händler hiermit auf die Bank:

..........

c) Forderungen gegen die G-Werk Aktiengesellschaft die derzeitigen und künftigen Forderungen gegen die G-Werke Aktiengesellschaft. Die Bank ist berechtigt, das jeweilige Guthaben des Händlers bei der G-Werke Aktiengesellschaft in Anspruch zu nehmen, die zwar bestehen, aber noch nicht fällig und nicht ausreichend durch andere der Bank bestellte Sicherheiten gesichert sind. Die Bestimmungen zur Fristsetzung Ziffer 12 Absatz 1 gelten entsprechend."

5. Verfügungsbefugnis, Rückerwerb von Sicherheiten

1. Dem Händler wird gestattet, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über die sicherungsübereigneten Fahrzeuge zu verfügen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

...

12. Verwertungsrecht der Bank, Pfandrecht am Erlösüberschuss

1. Die Bank ist zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt, wenn der fällig gestellte Rückzahlungsbetrag einschließlich Zinsen und Kosten nicht binnen einer Woche nach Fälligkeit beglichen worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Händler sonst fällige Zahlungen nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Nachfrist vornimmt. Die Bank wird dem Händler die beabsichtigte Verwertung (insbesondere Verwertung von Fahrzeuge, Anzeige der Forderungsabtretung an den Drittschuldner und Forderungseinzug) unter Fristsetzung schriftlich androhen. ...."

Die Insolvenzschuldnerin stellte am 10. Juni 2004 durch ihren Geschäftsführer einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht Oldenburg (62 IN 41/04) ordnete mit Datum des 10. Juni 2004 (Bl. 3 d. AnlH.) die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Gleichzeitig ordnete es nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Unmittelbar nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter zeigte der Kläger dies sowohl gegenüber der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) an. Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 (Bl. 5 f. d.AnlH.) verlangte der Kläger von der Beklagten zu 1) die Auszahlung etwaiger Guthaben.

Das von der Beklagten zu 1) geführte Verrechnungskonto wies zum Kontoabschluss per 15. Juli 2004 ein Guthaben der Schuldnerin in Höhe von 140.504,94 € aus (Kontoauszug Bl. 11 d. AnlH.). Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 (Bl. 9 d. AnlH.) forderte der Kläger die Beklagte zu 1) zur Auszahlung dieses Betrages mit Fristsetzung bis zum 31. Juli 2004 auf. Die Beklagte zu 1) ihrerseits überwies das Guthaben am 27. Juli 2004 (Kontoauszug Bl. 22 d. AnlH.) an die Beklagte zu 2).

Mit Beschluss vom 1. August 2004 (Bl. 1 d. AnlH.) eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Auszahlung des am 15. Juli 2004 zugunsten der Schuldnerin bestehenden Guthabens in Anspruch. Zudem führt bzw. führte der Kläger unter anderem noch weitere Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagten:

In dem Verfahren 90 O 185/05, Landgericht Köln, (= ursprünglich 7 O 439/05) = 19 U 213/06, Oberlandesgericht Köln, machte der Kläger einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB analog in Höhe von 1.978.168,42 € mit der Begründung geltend, die bestehenden Verträge seien aufgrund der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung am 14. Juni 2004 gekündigt worden. Durch Urteil vom 13. Dezember 2006 (Bl. 436 ff. d.BA.) ist die Klage abgewiesen worden. Der Kläger nahm die Berufung zurück, nachdem der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in dem Termin vom 25. Mai 2007 (Protokoll Bl. 549 d.GA.) darauf hingewiesen hat, die Voraussetzungen eines Anspruchs seien dem Grunde nach nicht gegeben und auch der Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen worden.

In dem Verfahren 86 O 60/06, Landgericht Köln, nimmt der Kläger die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 348.919,96 € und die beiden Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung weiterer 52.495,80 € in Anspruch. Gegenstand dieses Verfahrens sind folgende Ansprüche:

 Prämien für 20036.523,57 €
Prämien für 200476.646,05 €
WPB-/Leasingzuschüsse 200316.483,53 €
WPB-/Leasingzuschüsse 2004102.836,98 €
Bonus 200464.430,80 €
Gutschriften 200418.327,99 €
Gutschriften 200563.671,00 €
insgesamt348.919,96 €
sowie Gutschriften über "NW-Auslieferungen" für die Zeit vom 2. August 2004 bis 29. Oktober 200452.495,80 €

In dem Verfahren 86 O 85/06, Landgericht Köln, (= ursprünglich 30 O 238/06, Landgericht Köln), nimmt der Kläger die Beklagte zu 1) auf Zahlung von - zuletzt - 1.285.855,05 € (so Bl. 254 d.BA.) in Anspruch. Insoweit macht er alle zugunsten der späteren Insolvenzschuldnerin erfolgten Kontokorrentbuchungen aus dem Zeitraum vom 10. März 2004 bis zum 31. Juli 2004 geltend.

In dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1) habe aufgrund der Anordnung der "starken" vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Beklagte zu 2) zahlen dürfen. Die Zahlung unterliege zudem im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) der Insolvenzanfechtung, denn die Sicherungsabtretung sowie die erfolgte Zahlung hätten der Bank eine inkongruente Sicherung bzw. Deckung gewährt. Weiterhin hat der Kläger die Klage auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützt. Die Beklagte zu 2) habe durch die Zahlung eine Leistung erlangt, auf die sie keinen Anspruch mehr besessen habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 140.504,94 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2004 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben unter Hinweis auf den in dem Verfahren 86 O 85/06, Landgericht Köln (= ursprünglich 30 O 238/06, Landgericht Köln), eingeklagten Anspruch in Höhe von 1.277.079,77 € eine doppelte Rechtshängigkeit der hier rechtshängigen Forderung geltend gemacht. Zudem sind sie der Auffassung, der Schuldner habe aufgrund der Regelung in dem Rahmenvertrag den jeweiligen Saldo wirksam im Voraus an die Beklagte zu 2) abgetreten. Im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses entstehe ein kausaler Saldoanspruch. Dieser finde seine Grundlage in den während der laufenden Verrechnungsperiode in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen. Damit komme es für die Frage der Anfechtbarkeit entscheidend auf das Entstehen der jeweiligen auf dem Konto gebuchte Einzelforderung an. Hierzu fehle der entsprechende Vortrag des Klägers. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Sicherheit habe bereits im Jahre 2002 bestanden, da sich die Schuldnerin in Verzug befunden habe. Sie habe durch Schreiben vom 2. April 2002 (Kopie Bl. 49 d.GA.) die Abtretung offen gelegt. Seither seien sämtliche Guthaben an die Beklagte zu 2) ausgezahlt worden.

Durch das angefochtene Urteil vom 5. Januar 2007 hat das Landgericht die Klage im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) antragsgemäß zugesprochen und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen. Zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf Rückgewähr gemäß "§§ 131 Ziffer 1 und 130 Ziffer 2 InsO" zu. Die Sicherungsabtretung in der Rahmenvereinbarung vom 3. Februar/5. April 1995 sei eine anfechtbare Rechtshandlung, die zu einer inkongruenten Sicherung geführt habe. Es sei hier auf den Zeitpunkt des Entstehens des Saldoanspruchs und damit auf den Zeitpunkt der Verrechnung sowie der Feststellung des Überschusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte keinen Anspruch auf die Sicherung durch Abtretung besessen, so dass eine inkongruente Deckung vorliege. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Anfechtung bei Annahme einer kongruenten Deckung bzw. Sicherung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO gegeben. Nachdem der Kläger bereits mit Schreiben vom 28. Juni 2004 seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter angezeigt habe, sei auch der Beklagten zu 2) bekannt gewesen, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden sei. Demgegenüber bestehe kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1). Diese habe wirksam gezahlt. Bereichert sei nur die Beklagte zu 2). Bedenken gegen die Sicherungsabtretung seien nicht ersichtlich.

Gegen diese jeweils am 12. Januar 2007 zugestellte Entscheidung haben der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 sowie die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 jeweils Berufung eingelegt. Der Kläger hat, nachdem die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlängert worden ist, seine Berufung mit Schriftsatz vom 26. März 2007, der an diesem Tage bei Gericht eingegangen ist, fristgerecht begründet. Die Beklagte zu 2) hat mit einem am 28. März 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 27. März 2007 ihre Berufung ebenfalls fristgerecht begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. April 2004 verlängert worden ist.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Er ist der Auffassung, sowohl die Zahlung der Beklagten zu 1) als auch die Sicherungsabtretung unterliege der Anfechtung nach § 131 InsO. Bezüglich der Vorausabtretung müsse auf den Zeitpunkt des Entstehens des Saldoanspruchs - am 15. Juli 2004 - abgestellt werden. Aufgrund der Anfechtung bestehe im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) ein selbstständiges Rückgewährverhältnis. Damit lebe der originäre Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) wieder auf. Weiterhin beruft sich der Kläger unter Hinweis auf die §§ 409 Abs. 1 Satz 2, 410 Abs. 1 Satz 1 BGB darauf, es fehle an einer ordnungsgemäßen Offenlegung der Forderungsabtretung. Damit sei keine schuldbefreiende Wirkung eingetreten. Zudem sei die Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen, Ziffer 4 des Rahmenvertrages daraufhin zu überprüfen, ob entweder fällige Forderungen bestehen oder aber der Beklagten zu 2) keine hinreichenden Sicherheiten bestellt worden seien. Schließlich macht der Kläger geltend, die Regelung sei nach §§ 3, 5, 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a.F. unwirksam, weil die Beklagte zu 2) eine vorzeitige und unangemessene frühe Sicherungsmöglichkeit erlangt habe. Die Frage einer ausreichenden Besicherung berge eine zusätzliche Unsicherheit für den Schuldner in sich, weil die Kriterien für die Werthaltigkeit von Sicherheiten im Kreditgewerbe ausgesprochen unterschiedlich gehandhabt und beurteilt würden. Damit habe es allein die Beklagte zu 2) in der Hand, die Werthaltigkeit zu beurteilen, um die Voraussetzungen für eine Offenlegung und Inanspruchnahme der Forderungsabtretung auszulösen.

Schließlich beruft sich der Kläger darauf, die Abtretung in Ziffer 4 des Rahmenvertrages sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht ersichtlich sei, ob sich die Abtretung auf alle Forderungen beziehe, und in welcher Höhe die Forderungen abgetreten werden. Die Abtretung greife hier nicht ein, weil die Beklagte zu 2) keine Forderungen vereinnahmt habe, sondern an diese ein Guthaben ausgezahlt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Januar 2007, 30 O 205/06, teilweise abzuändern und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 140.504,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2004 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) beantragt mit ihrer Berufung,

die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 5. Januar 2007, 30 O 205/06, auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) abzuweisen.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Sie sind der Auffassung, Ziffer 4. 1) c) des Rahmenvertrages erfasse nicht nur den jeweils festgestellten Saldo, sondern auch alle denkbaren Ansprüche der Insolvenzschuldnerin und damit alle Einzelforderungen. Das an die Beklagte zu 2) ausgezahlte Guthaben sei nicht mit der Erstellung des Kontoauszuges, sondern bereits vorher entstanden. Es komme bei einer Vorausabtretung von Einzelforderungen auf den Zeitpunkt der Entstehung der einzelnen Forderungen und nicht auf den Zeitpunkt des Kontoabschlusses an. Es bestehe ein Absonderungsrecht hinsichtlich der Bestandteile des Schlusssaldos. Insoweit hätte der Kläger für jede in den Kontoauszug vom 15. Juli 2004 eingestellte Einzelforderung die Anfechtungsvoraussetzungen darlegen müssen. Zudem berufen sich die Beklagten darauf, am 26. Juli 2004 habe der Beklagten zu 2) eine Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von 140.504,94 € zugestanden.

Insoweit beantragt der Kläger,

die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen.

Ergänzend führt der Kläger aus, in Ziffer 4. 1) c) des Rahmenvertrages werde ausdrücklich auf eine Inanspruchnahme des jeweiligen Guthabens verwiesen. Insoweit werde durch die Anlage 5 Ziffer II. 4 zum Servicevertrag klargestellt, dass das in dem Rahmenvertrag erwähnte Guthaben genau dasjenige sei, welches durch die Saldierung der Einzelforderungen entstanden und innerhalb von 10 Tagen nach Abschlussdatum des Kontoauszuges vom 15. Juli 2005 fällig geworden sei. Zudem sei im Rahmen der Anfechtung auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlungen eingetreten seien.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 90 O 185/05, Landgericht Köln (= 19 U 213/06, Oberlandesgericht Köln), sowie 2 Bände mit Ablichtungen aus den Akten 86 O 60/06, Landgericht Köln, und 86 O 85/06, Landgericht Köln, haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

1.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) zu Recht (§ 513 Abs. 1 ZPO) abgewiesen. Der insoweit geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem klagenden Insolvenzverwalter nicht zu. Die Beklagte zu 1) hat schuldbefreiend das im Juli 2004 zugunsten der Schuldnerin bestehende Guthaben in Höhe von 140.504,94 € an die Beklagte zu 2) ausgezahlt. Diese hatte aufgrund der Vorausabtretung vom 2. Februar/5. April 1995 die Zahlungsansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagte zu 1) wirksam erworben.

a)

Die Beklagte zu 1) führte auf der Grundlage der zwischen ihr und der späteren Insolvenzschuldnerin getroffenen Absprachen für das Autohaus ein Verrechnungskonto, auf welchem die der Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung ausgeglichen worden sind. Die entsprechende vertragliche Grundlage findet sich in Anlage 5 Ziffer II. 4 zum G-Service-Vertrag.

Folge dieser Abwicklung der laufenden Geschäftsbeziehungen auf der Grundlage einer getroffenen Kontokorrentabrede (§ 355 Abs. 1 HGB) ist, dass während der laufenden Rechnungsperiode die kontokorrentfähigen und kontokorrentgebundenen Ansprüche und Leistungen ausschließlich zur Verrechnung stehen. Die wechselseitigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung werden in ein spezielles Schuldverhältnis eingestellt und periodisch oder bei Beendigung des Kontokorrents saldiert, das heißt miteinander verrechnet (vgl. hierzu eingehend MünchKomm/Hefermehl, HGB, 2001, § 355 Rn. 2 ff., 17; Wagner in Röhricht/Graf von Westpfalen, HGB, 2. Auflage 2001, § 355 Rn. 4 ff.). Eine selbstständige - insbesondere klageweise - Geltendmachung der gebundenen Einzelansprüche ist ausgeschlossen (vgl. z.B. BGHZ 73, 259 [263]; BGH, NJW 1970, 560; OLG Saarbrücken, OLGR 2003, 262 [263]; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage 2008, § 355 Rn. 7; MünchKomm/Hefermehl, aaO, § 355 Rn. 31; Wagner in Röhricht/Graf von Westphalen, aaO, § 355 Rn. 28; Schimansky in Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2007, § 47 Rn. 68 f.).

Mit dem Abschluss der Rechnungsperiode und der Verrechnung der Aktiv- und Passivposten wird eine einheitliche Saldoforderung begründet, deren Schuldgrund die verrechneten Ansprüche und Leistungen sind. Rechtlich stellt dieser Saldo im Falle des positiven Anerkenntnisses dann ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 781, 782 BGB dar (BGHZ 80, 172 [176]; BGHZ 93, 307 [313]; BGH, WM 1991, 1630; Hopt in Baumbach/Hopt, aaO, § 355 Rn. 7; MünchKomm/Hefermehl, aaO, § 355 Rn. 43 f.; Wagner in Röhricht/Graf von Westphalen, aaO, § 355 Rn. 36). Diese Reduzierung der einzelnen wechselseitigen Ansprüche aus den laufenden Geschäftsbeziehungen auf eine neu geschaffene Schuld (Novation; vgl. dazu MünchKomm/Hefermehl, aaO, § 355 Rn. 57 mit umfangreichen Nachweisen) führt dazu, dass dieses Guthaben grundsätzlich selbstständig geltend gemacht werden kann. Zugleich gehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 80, 172 [176] = NJW 1981, 1611; NJW 1985, 3007 [3009]; BGHZ 144, 349 [355] = NJW 2000, 2667) mit dem Anerkenntnis des Saldos die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis, der als eine neue, auf einem selbstständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (Bankrechts-Handbuch/Schimansky, aaO, § 47 Rn. 91).

Vorliegend hat die Beklagte zu 1) am 15. Juli 2004 für das Verrechnungskonto eine entsprechende Verrechnung der Aktiv- und Passivposten vorgenommen und einen entsprechenden Saldo gezogen. Unzutreffend ist die von den Beklagten vertretene Auffassung, es handele sich bei der Anlage K 6 nicht um einen Kontokorrentabschluss. Der vorgelegte Kontoauszug weist als zusammenfassendes Ergebnis einer Vielzahl von Soll- und Habenbuchungen "als fällige Position" ein Guthaben zugunsten der Insolvenzschuldnerin aus. Da die Beklagten die kontokorrentmäßige Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht in Frage stellen, setzt die Ermittlung des Guthabens einen Saldoabschluss voraus. Dass die Beklagten dies auch so gesehen habe, belegt der Umstand, dass der in dem Kontoauszug ausgewiesene Betrag mit dem Vermerk "Guthabenabtretung zu Gunsten der G Bank" anschließend an die Beklagte zu 2) ausgezahlt worden ist.

b)

Insoweit konnte die Beklagte zu 1) das zugunsten der Schuldnerin ermittelte, von dieser durch das Schreiben des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23. Juli 2003 zumindest konkludent anerkannte Guthaben schuldbefreiend an die Beklagte zu 2) zahlen. Das Guthaben war wirksam im Voraus an die beklagte Bank abgetreten worden.

Die insoweit von dem Kläger gegen die Regelung in Ziffer 4 1) c) des Rahmenvertrages erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Auszahlung des saldenmäßigen Überschusses im Voraus abgetreten werden (siehe dazu auch BGH, NJW 1978, 538 [539]).

aa)

Entgegen der Auffassung des Klägers waren die in dem Rahmenvertrag abgetretenen Forderungen hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung im Jahre 1995 waren die künftig entstehenden Forderungen zwar noch nicht konkret bestimmt; insoweit verschaffte die Vereinbarung der Beklagten als Sicherungsnehmerin noch keinen Anspruch auf bereits individualisierte Sicherungsgegenstände. Indes war bei Vertragsabschluss, wenn auch nicht in den Einzelheiten, so aber in den allgemeinen Umrissen erkennbar, welche Forderungen von der Abtretung erfasst werden sollten. Dies genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. BGHZ 7, 365 [367]; BGHZ 20, 127 [131], BGHZ 53, 60 [63]; BGHZ 70, 86; BGH, WM 1995, 995 [996]; BGH, NJW 2000, 276), der sich der Senat anschließt, ist eine Vorausabtretung künftiger Forderungen dann wirksam, wenn die einzelne Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist. Zur Ausräumung von Zweifeln darf bei der Ermittlung der abgetretenen Forderungen oder Forderungsteile grundsätzlich auch auf Umstände außerhalb der gegebenenfalls auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarung zurückgegriffen werden (BGH, NJW 2000, 276).

Gemessen an diesen Grundsätzen legt die Regelung in Ziffer 4. 1) c) des Rahmenvertrages hinreichend fest, welche Forderungen an die Beklagte zu 2) abgetreten sein sollten. Ausweislich der Regelungen in dem Vertrag übertrug die spätere Insolvenzschuldnerin "die derzeitigen und künftigen Forderungen gegen die G-Werke Aktiengesellschaft" zur "Sicherung aller bestehenden und bedingten Ansprüche der Bank aus bankmäßigen Geschäftsverbindungen". Ersichtlich sollte damit eine umfassende Sicherungsabtretung aller Ansprüche des Autohauses gegenüber der Beklagten zu 1) im Rahmen des rechtlich Zulässigen erfolgen. Somit war von der Abtretung auch ein etwaiger Guthabenanspruch der Schuldnerin aus der kontokorrentmäßigen Abrechnung erfasst. Dieser Anspruch ist nach der Ermittlung des Abschlusssaldos und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Höhe eindeutig bestimmbar.

Das von der Berufung herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. September 1994 (NJW-RR 1994, 1537) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Entscheidung befasst sich nicht mit der Vorausabtretung von Forderungen, sondern mit der Frage der hinreichenden Bestimmbarkeit bei Raumsicherungsverträgen. Insoweit verlangt der Bundesgerichtshof für die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit, im konkreten Fall einer "Handbibliothek Kunst", dass anhand von einfachen äußeren Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden des für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkts kennt, ohne Weiteres ersichtlich sein muss, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind.

bb)

Eine Unwirksamkeit der Abtretung folgt auch nicht daraus, dass keine dingliche Teilverzichtsklausel zum Schutz von Eigentumsvorbehaltslieferanten vereinbart worden ist. Insoweit kann sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. April 1999 (NJW 1999, 2588 = ZIP 1999, 997) bzw. auf die Fundstelle bei Uhlenbruck (InsO, 12. Auflage 2003, § 51 Rn. 26) berufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine zur Kreditsicherung vereinbarte Globalzession dann sittenwidrig und damit nichtig, wenn diese nach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss und abtritt (BGHZ 55, 34 [35]; BGH, WM 1999, 126; BGH, NJW 1999, 2588). Dies ist hier nicht der Fall. Die Sicherungsabtretung erstreckt sich nur auf die gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Autohauses gegen die G-Werke AG. An diese lieferte die spätere Insolvenzschuldnerin indes keine - unter Eigentumsvorbehalt erhaltene - Ware. Vielmehr bestanden die Ansprüche der Schuldnerin nur aus Gutschriften für Garantie- und Kulanzleistungen, Boni und sonstige Vorfälle, wie dies in Anlage 5 Ziffer II. 4 zum G-SERVICE-VERTRAG festgehalten wird.

cc)

Entgegen dem pauschalen Vorwurf der Berufung des Klägers benachteiligt die Regelung in Ziffer 4. 1) c) den Händler auch nicht unangemessen. So sieht z.B. Ziffer 12. 1. eine Anzeige der Offenlegung der Forderung vor. Damit besteht auch für den Vertragspartner noch die Möglichkeit, eine etwaige Einziehung der Forderung vor der Offenlegung abzuwenden.

dd)

Letztlich kann es dahinstehen, inwieweit Bedenken deshalb bestehen, weil der Beklagten zu 2) nach Ziffer 4. 1) c) auch ein Verwertungsrecht für noch nicht fällige aber bereits entstandene - nicht hinreichende gesicherte - Forderungen zusteht. Unterstellt man einen Verstoß gegen das AGBG, so bliebe der Vertrag im Übrigen - auch hinsichtlich der Berechtigung der Forderungseinziehung zur Begleichung fälliger Forderungen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB n.F.).

ee)

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Frage der Wirksamkeit der Abtretung auch nicht auf den Zugang der Abtretungsanzeige an die Beklagte 1) an. Grundsätzlich ist eine Zustimmung des Schuldners für die Wirksamkeit einer Abtretung nicht erforderlich. Ebenso wenig bedarf es - von hier nicht einschlägigen besonderen Regelungen im Versicherungsrecht abgesehen - für die Wirksamkeit einer Abtretung der Mitteilung hiervon an den Schuldner.

c)

Die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts durch das Amtsgericht Osnabrück hat keine Auswirkungen auf die mit der Vereinbarung vom 2. Februar/5. April 1995 im Voraus an die Beklagte zu 2) abgetretenen, aber erst nach der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts entstandenen Forderungen. Vielmehr ist für das Vorliegen der Verfügungsmacht des Schuldners auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vorauszession abzustellen.

Zwar ist für den Anwendungsbereich der Konkursordnung überwiegend von der Instanzrechtsprechung und der Literatur die Auffassung vertreten worden, dass Vorausverfügungen des Schuldners mit der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes ihre Wirksamkeit verlieren (z.B. OLG Koblenz, ZIP 1984, 164; OLG Düsseldorf, ZIP 1986, 973; OLG Stuttgart, ZIP 1994, 798; Kammergericht, ZIP 1995, 53; OLG Hamm, ZIP 1995, 140; OLG Schleswig, ZIP 1995, 759). In seinem grundlegenden Urteil vom 20. März 1997 ist der Bundesgerichtshof (BGHZ 135, 140 = ZIP 1997, 737) indes dieser Auffassung nicht gefolgt. Vielmehr hat er entschieden, dass eine solche Wirkung im Falle des Erlasses eines Sequestrationsbeschlusses nicht eintritt. Der Zweck eines Veräußerungsverbots rechtfertige es nicht, Vorausverfügungen aus der Zeit davor, die sich erst nach Anordnung jener Maßnahmen auswirken, als hinfällig anzusehen (vgl. hierzu die kritischen Anmerkungen von Eckhardt, ZIP 1997, 957; Häsemeyer, ZZP 1998, 83; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Auflage 2003, Rdnr. 7.38a).

Trotz dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes vertritt die Literatur teilweise weiterhin die Auffassung, dass Vorausabtretungen - von § 161 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB abgesehen - keine Forderungen erfassen, die erst nach Wirksamwerden des Verfügungsverbots entstehen. Insoweit bedürfe es keines Rückgriffs auf § 91 Abs. 1 InsO als Auffangtatbestand, vielmehr würden die Verfügungsbeschränkungen der §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 InsO greifen, wenn der Verfügende beim letzten Teilstück seiner Verfügung nicht mehr verfügungsbefugt sei. Insoweit habe der Bundesgerichtshof stets auf den Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderung abgestellt, ohne zwischen § 81 InsO (§ 6 KO) bzw. § 91 InsO (§ 15 KO) zu differenzieren. Das Urteil aus dem Jahre 1997 betreffe nur die Pfändung durch einen Dritten und habe nur Gültigkeit für "den Geltungsbereich der Konkursordnung" (so HK/Kirchhof, InsO, 4. Auflage 2006, § 24 Rdnr. 8; vgl. auch: Gerhardt, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2000, S. 196; Hamburger Kommentar/Schröder, InsO, 2. Auflage 2007, § 24 Rn. 7; Jaeger/Gerhardt, InsO, 2004, § 24 Rn. 6 f; MünchKomm/Haarmeyer, InsO, § 21 Rn. 57, § 24 Rdnr. 12; Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage 2003, § 24 Rdnr. 3; offen gelassen: Graf-Schlicker/Voß, InsO 2007, § 24 Rdnr. 4; Kübler/Prütting/Pape, InsO, Stand Oktober 2007, § 24 Rdnr. 5 f.).

Dagegen wendet ein anderer Teil der Literatur die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze auch für die Insolvenzordnung an (FK/Schmerbach, InsO, 4. Auflage 2005, § 24 Rdnr. 8 ff.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung ist zwar das allgemeine Veräußerungsverbot des § 106 KO in ein allgemeines, absolutes Verfügungsverbot nach § 21 InsO umgestaltet und hierdurch der Schutz der Gläubiger vor nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners während des Eröffnungsverfahrens verstärkt worden (Uhlenbruck, aaO, § 21 Rdnr. 17). Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber sei auch gleichzeitig von einer Unwirksamkeit von Vorausverfügungen des Schuldners nach Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots ausgegangen. Vielmehr hat er für das Eröffnungsverfahren in § 24 InsO nur auf § 81 f. InsO und nicht auf § 91 InsO verwiesen, der sich mit dem Erwerb von Rechten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befasst, und der nach den in den Materialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers die Unwirksamkeit von Vorausverfügungen regelt (vgl. die Begründung des RegE zu § 102 = nunmehr § 91 InsO in: Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, Band I, 1994).

Die vom Senat vertretene Auffassung findet zudem ihre Bestätigung in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. November 2007 zur Insolvenzfestigkeit einer Globalzession (ZIP 2008, 183). In dieser Entscheidung wird - auch unter Hinweis auf das frühere Urteil vom 20. März 1997 (BGHZ 135, 140 = ZIP 1997, 737) - ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei einer Globalzession künftiger Forderungen der Umfang der in Zukunft auf die Zessionarin übergehenden Forderungen in abstrakter Form bereits rechtlich bindend festgelegt sei. Der Zedent nehme bei der Globalzession die Erfüllungshandlung sofort vor. Die Abtretung der zukünftigen Forderungen enthalte bereits selbst alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand bestehe.

Wird aber bereits bei Abschluss des Abtretungsvertrages das dingliche Geschäft vollzogen und gleichzeitig die schuldrechtliche Seite in dem vertraglich möglichen Maße konkretisiert, dann kann eine später angeordnete Verfügungsbeschränkung keine Auswirkungen mehr auf eine Vorausverfügung haben. Vielmehr kommt es auf die Frage der Verfügungsbefugnis nicht mehr an, da die Abtretung bestimmbar beschriebener zukünftiger Forderungen bewirkt, dass der Schuldner über diese nicht mehr anderweitig verfügen kann. Somit hindert bei einem gestreckten Rechtserwerb ein Verlust der Verfügungsmacht nicht die Vollendung des Rechtserwerbs, wenn der Verfügende seinerseits bereits alles Erforderliche für den Rechtsübergang veranlasst hat.

Die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem Urteil aus dem Jahre 1997, dass es "jedenfalls für den Geltungsbereich der Konkursordnung dabei bleiben muss, dass die Masse gegen damit verbundene Schmälerung im Eröffnungsverfahren nur durch die Anfechtungsvorschriften geschützt ist," rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme, diese dort aufgestellten Grundsätze seien nicht für den Geltungsbereich der Insolvenzordnung anwendbar. Ansonsten hätte das Revisionsgericht sicherlich - wie es in anderen Fällen geschehen ist - dies ausdrücklich im Hinblick auf die nur 1 1/2 Jahre nach der Entscheidung in Kraft getretene, aber bereits zu diesem Zeitpunkt verkündete Insolvenzordnung ausdrücklich ausgesprochen.

Die von dem Senat vorgenommenen Auslegung des § 24 InsO mag zwar dem Zweck des vorläufigen Insolvenzverfahrens, die künftige Masse zu sichern, widersprechen (vgl. dazu z.B. Uhlenbruck, aaO, § 24 Rdnr. 3; Kübler/Prütting/Pape, aaO, § 24 Rdnr. 6). Jedoch war dem Gesetzgeber spätestens mit der Entscheidung aus dem Jahre 1997 die Problematik des Verhältnisses zwischen einer Vorausverfügung durch den Schuldner und der Anordnung der Verfügungsbeschränkung bekannt. Indes ist § 24 InsO weder bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung noch danach geändert worden. Eine Sicherung der Masse hinsichtlich der Abtretung künftiger Forderungen, die erst nach Anordnung einer Verfügungsbeschränkung, aber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, kann damit nur durch die Anfechtungsvorschriften erfolgen. Hierbei können sowohl der Zessionsvertrag als auch das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Zessionen als selbstständige Rechtshandlung angefochten werden (vgl. nur BGH, ZIP 2008, 183).

Eine Anfechtung bewirkt hier indes nicht, dass die alte Gläubigerin - hier die spätere Insolvenzschuldnerin - wieder Inhaberin der Forderung wird und damit den Anspruch nunmehr gegen die Beklagten zu 1) geltend machen kann. Vielmehr hat bei einer abgetretenen Forderung, die bereits eingezogen worden ist, eine Rückgewähr durch Erstattung des eingezogenen Betrages durch den Zahlungsempfänger zu erfolgen, wobei der Drittschuldner - hier die Beklagte zu 1) - frei wird (vgl. MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2002, § 143 Rdnr. 36, 90; Vor § 129 Rdnr. 25; § 145 Rdnr. 18).

2.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat insoweit der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte zu 2) ist zur Rückgewähr der empfangenen Zahlung - bzw. zum Wertersatz der eingezogenen Forderung - verpflichtet (§§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO).

a)

Insoweit verhilft der von den Beklagten erhobene Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit der Berufung nicht zum Erfolg. Gegenstand des noch beim Landgericht Köln rechtshängigen Verfahrens 86 O 85/06 (= ursprünglich 30 O 238/06) sind ausweislich der von dem Senat in Kopie beigezogenen Akten (vgl. Bl. 7 f., 259 d. BA. 86 O 85/06, sowie die Kontoauszüge Bl. 19 - 146, 260 - 284 d.BA. 86 O 85/06) sämtliche im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses von der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 10. März 2004 bis zum 31. Juli 2004 eingestellten Gutschriften, Boni etc. in Höhe von insgesamt 1.277.079,77 €. Ob insoweit eine anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gegeben ist, bedarf hier keiner weiteren Erörterung durch den Senat. Diese Frage kann sich allenfalls in dem Rechtsstreit 86 O 85/06, Landgericht Köln, stellen. Jener Rechtsstreit ist erst später als der hier vorliegende rechtshängig geworden. In dem vorliegenden Verfahren erfolgte die Zustellung der am 6. Juli 2006 beim Landgericht erhobenen Klage am 24. August 2006. Demgegenüber ist in dem Rechtsstreit 86 O 85/06, Landgericht Köln, die Klageschrift erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden. In dem dortigen Verfahren hat die Einzelrichterin die Zustellung der Klage erst am 25. August 2006 verfügt(Bl. 146 d.BA.), und diese Verfügung ist erst am 7. September 2006 durch die Geschäftsstelle ausgeführt worden (Bl. 147 d.BA.).

b)

Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sind gegeben. Durch die Zahlung hat die Beklagte zu 2) als wahre Berechtigte etwas aus dem Vermögen der Schuldnerin erlangt, unabhängig von der Frage, ob die Abtretung bereits offen gelegt war (vgl. nur BGH, WM 2002, 2369 [2371]; BGH, ZIP 2008, 183 = NZI 2008, 89). Hierdurch sind die Gläubiger benachteiligt worden, da die Beklagte zu 2) aufgrund der Globalabtretung an der entstandenen bzw. werthaltig gewordenen Forderung kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht erworben hatte. Insoweit ist für die anfechtungsrechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die abgetretene, künftige Forderung begründet worden ist (vgl. BGH, ZIP 2008, 183 = NZI 2008, 89 m.w.N.).

c)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Sicherungsabtretung der nach dem Eröffnungsantrag entstandenen bzw. werthaltig gewordenen Forderung indes nicht nach § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. November 2007, IX ZR 30/07 (ZIP 2008, 183 = NZI 2008, 89) entschieden, dass die Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich ausschließlich als kongruente Deckung gemäß § 130 InsO anfechtbar sind (so auch BGH, Urteil vom 29. November 2007, IX ZR 165/05). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und gibt seine frühere entgegenstehende Auffassung auf.

Da die streitbefangene Abtretung im Jahre 1995 und damit weit außerhalb des kritischen Zeitraumes erfolgte, unterliegt hier die dem Vertragsschluss zeitlich nachfolgende Werthaltigmachung der von der (Global-)Zession erfassten Forderungen als selbstständige Rechtshandlung der Anfechtung. Gemäß § 130 InsO sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung ermöglichen. Auch insoweit geht der Bundesgerichthof in den vorstehend zitierten Entscheidungen vom 29. November 2007 davon aus, dass es sich hier um eine kongruente Deckung handelt, da die Belange der Gläubigergesamtheit durch die Möglichkeit der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO angemessen gewahrt werden, sofern der Sicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Für die Anfechtbarkeit ist dabei gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der Bewirkung oder Erhöhung der Werthaltigkeit abzustellen (BGH, ZIP 2008, 183 = NZI 2008, 89; IX ZR 165/05).

Die Werthaltigmachung erfolgt hier durch das Erstellen des Rechnungsabschlusses zum 15. Juli 2004 sowie das Anerkenntnis des Rechnungsabschlusses durch die Schuldnerin. Hierbei handelt es sich - wie der Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert hat - nicht um einen kausalen, sondern - wie vorstehend aufgezeigt - um einen ab-strakten neuen Anspruch. Damit kommt es - entgegen den Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 17. April 2008 - eben nicht darauf an, wann die jeweils in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen entstanden sind.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Anfechtung sind erfüllt. Die Beklagte kannte die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. So hat der Kläger bereits mit der Klageschrift unbestritten darauf verwiesen, er habe unmittelbar nach der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) seine Bestellung angezeigt. Dementsprechend hat auch die Einzelrichterin in ihrer Entscheidung auf eine entsprechende Kenntnis der Bank abgestellt, ohne dass diese Ausführungen in dem Urteil mit der Berufung in Frage gestellt worden sind.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Zulassung der Revision sind gegeben, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die maßgebliche Fragen, insbesondere der Auswirkung der Anordnung der vorläufigen "starken" Insolvenzverwaltung auf im voraus abgetretene künftige Forderungen, sind - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

Streitwert für die Berufung des Klägers: 140.504,94 €

Streitwert für die Berufung der Beklagten zu 2): 140.504,94 €

Streitwert für das Berufungsverfahren insgesamt: 140.504,94 €

45 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GKG entsprechend)

Ende der Entscheidung

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