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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: 2 W 105/01
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 7
InsO § 7 Abs. 1
InsO § 7 Abs. 3 Satz 1
InsO § 7 Abs. 1 Satz 1
InsO § 245
InsO § 245 Abs. 2
InsO § 309 Abs. 1
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
InsO § 309 Abs. 1 Satz 1
InsO § 309 Abs. 1 Satz 2
InsO § 309 Abs. 2 Satz 3
InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 W 105/01

In dem Verfahren

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Dr. Schlafen, Prof. Dr. Metzen und Sternal

am 29. August 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11. Mai 2001 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Mai 2001 - 2 T 6/01 - wird zugelassen.

2. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11. Mai 2001 wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Mai 2001 - 2 T 6/01 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17. März 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 28. Februar 2000 - 97 IK 33/99 - an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Verfahren der weiteren Beschwerden (2 W 202/00, 2 W 60/01, 2 W 105/01) übertragen.

Gründe:

1. Am 2. Juli 1999 hat die Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Bonn einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. In dem Schuldenbereinigungsplan hat sie die Beteiligten zu 2) bis 11) mit Forderungsbeträgen zwischen 24,00 DM und 33.764,06 DM benannt und allen Gläubigern Einmalzahlungen in Höhe von jeweils 1,55 % ihrer Forderung angeboten. Nach der Zustellung des Schuldenbereinigungsplans im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren haben unter anderem die Beteiligten zu 2) und 4) dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen. Die Beteiligte zu 2) hat ihre Ablehnung damit begründet, die Schuldnerin biete eine so geringe Zahlung an, daß eine Zustimmung einem Vollerlaß gleichkäme. Angesichts des Alters (47 Jahre) und der beruflichen Qualifikation der Schuldnerin (Pharmareferentin) könne nicht ausgeschlossen werden, daß diese wieder aktiv am Erwerbsleben teilnehme. Die Beteiligten zu 4) hat ihre Ablehnung nicht weiter begründet. Mit Verfügung vom 12. November 1999 hat das Insolvenzgericht der Beteiligten zu 1) Gelegenheit gegeben, den vorgelegten Plan unter Berücksichtigung der Äußerungen der widersprechenden Gläubiger zu ändern oder zu ergänzen. Dies hat die Beteiligte zu 1) abgelehnt und mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1999 beantragt, die Einwendungen durch Zustimmung zu ersetzen. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle schon an der notwendigen Kopfmehrheit. Das hiergegen von der Beteiligten zu 1) eingelegte Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Auf die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 1. Dezember 2000, 2 W 202/00 (abgedruckt unter anderen in: ZIP 2000, 2312 = ZInsO 2001, 85 = NZI 2001, 88 = NJW-RR 2001, 266), das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das Landgericht Bonn zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Landgericht habe die gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Kopfmehrheit nicht rechtsfehlerfrei ermittelt. Nach der Zurückverweisung hat das Landgericht seinerseits mit Beschluß vom 1. Februar 2001 - 2 T 19/00 - das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Ersetzungsantrag an das Insolvenzgericht (weiter-)verwiesen, weil vor der Ersetzung noch zu prüfen sei, ob diese nicht ausnahmsweise gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO ausgeschlossen sei.

Auf die hiergegen von der Beteiligten zu 1) erhobene sofortige weitere Beschwerde hat der Senat unter dem 28. März 2001, 2 W 60/01 (abgedruckt unter anderem in NZI 2001, 323 = ZInsO 2001, 378), den Beschluß des Landgerichts erneut aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Bonn zurückverwiesen. Etwa notwendige Ermittlungen habe das Beschwerdegericht in eigener Verantwortung zu treffen. Nach Rücksendung der Akten hat das Landgericht mit Beschluß vom 7. Mai 2001 die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit der Begründung zurückgewiesen, eine Ersetzung der Zustimmung der noch ablehnenden Beteiligten zu 2) und 4) sei gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO ausgeschlossen. Diese Gläubiger würden, was die Kammer von Amts wegen zu prüfen habe, durch den vorgelegten Tilgungsplan im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt. Zur Beurteilung einer "angemessenen Beteiligung" seien insoweit die Gedanken aus der Vorschrift des § 245 Abs. 2 InsO heranzuziehen. Die Beteiligte zu 1) habe während des laufenden Verfahrens den Beteiligten zu 6) und 9) Zahlungen in Höhe von 42,4 % bzw. 100 % der jeweiligen Forderung angeboten. Einer Zustimmungsersetzung stehe zudem die Vorschrift des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO entgegen. Es werde zu keiner Restschuldbefreiung kommen, da die Beteiligte zu 1) den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO verwirklicht habe. Sie habe in dem vorgelegten Plan unrichtige bzw. unvollständige Angaben über ihre Gläubiger gemacht.

Gegen diesen am 11. Mai 2001 zugestellten Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der am 12. Mai 2001 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Die Beschwerdeführerin rügt, das Beschwerdegericht habe das Vorliegen eines Versagungsgrundes, insbesondere die Frage einer angemessenen Beteiligung nicht von Amts wegen prüfen dürfen. Zudem seien die Ausführungen der Kammer zu der entsprechenden Heranziehung des § 245 InsO "abwegig". Die Beteiligten zu 6) und 9) seien nicht gleichrangig zu befriedigen, da es sich hierbei um Bagatellforderungen handele. Die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO seien nicht erfüllt.

2.

a)

Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 7. Mai 2001 eingelegte Rechtsmittel berufen.

Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. Das von der Beteiligten zu 1) form- und fristgerecht angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine der Rechtsbeschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, ZIP 2000, 755; Senat, NJW-RR 2000, 1578 = NZI 2000, 367; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 309 Abs. 1 InsO über den Antrag auf Ersetzung der Einwendungen eines Gläubigers durch eine Zustimmung steht dem Antragsteller gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO die sofortige Beschwerde zu.

Die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat einen ausdrücklichen Zulassungsantrag gestellt, in dem sie ausgeführt hat, die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes, nämlich einer fehlerhaften Anwendung und Auslegung des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 InsO. Eine Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ebenfalls geboten (vgl. hierzu: Senat, NZI 2001, 308 [309]; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23 f.; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2. Lfg. November 2000, § 7 Rdnr. 19 ff.). Die mit der weiteren Beschwerde zur Prüfung gestellte Frage, ob und im welchem Umfang das Insolvenzgericht bei der Zustimmungsersetzung von Amts wegen tätig werden muß und darf, hat grundsätzliche Bedeutung und es hat sich noch keine gefestigte Rechtsprechung herausgebildet.

b)

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist mit der Maßgabe begründet, daß der angefochtene Beschuß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ist. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO; 550 ZPO).

aa)

Zwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht bei der Auslegung des Begriffs "angemessene Beteiligung" im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO die Gedanken aus der detaillierteren, einen ähnlichen Fall regelnden Vorschrift des § 245 Abs. 2 InsO herangezogen (vgl. hierzu: HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 5 ff.). Zutreffend ist das Landgericht ebenfalls davon ausgegangen, daß die Regelung des § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht ausdrücklich eine Gleichbehandlung der Gläubiger verlangt, sie vielmehr einen gewissen Spielraum für Gerechtigkeitsüberlegungen außerhalb mathematisch genauer Anteilsberechnung läßt. Eine Differenzierung kann im Einzelfall dann in Betracht kommen, soweit sie auf sachgerechten Kriterien beruht (Senat, Beschluß vom 9. Oktober 2000, 2 W 190/00; FK/Grote, InsO, 2. Auflage 1999, § 309 Rdnr. 12 ff.; Hess in: Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Auflage 2001, § 309 Rdnr. 17; Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 16 f; Gottwald/Schmidt-Räntsch, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage 2001, § 83 Rdnr. 32).

Ebenfalls ist aus rechtlichen Erwägungen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht in die Prüfung, ob die Einwendung eines Gläubigers nach § 309 Abs. 1 InsO durch eine Zustimmung zu ersetzen ist, auch die Frage einbezogen hat, ob ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 InsO gegeben ist. Zwar ist diese Vorschrift nicht unmittelbar anzuwenden. Jedoch ist für den im Ersetzungsverfahren nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO gebotenen Vergleich erheblich, ob dem Schuldner im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 290 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen sein wird (Senat, Beschluß vom 7. Mai 2001, 2 W 78/01; OLG Celle, ZInsO 1999, 456 [457]; LG Saarbrücken, NZI 2000, 380 [381]; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 11; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 9 Lfg. März 2001, § 306 Rdnr. 6; Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 199).

bb)

Auf Rechtsirrtum beruht indes, daß das Landgericht von Amts wegen geprüft hat, ob Gründe vorliegen, die einer Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers entgegenstehen. Hat der Schuldenbereinigungsplan eine mindestens einfache Kopf- und Summenmehrheit im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO erreicht, so ersetzt das Insolvenzgericht die Zustimmung, es sei denn, ein widersprechender Gläubiger wird im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt oder durch den vorgelegten Plan wirtschaftlich schlechter gestellt als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Verfahren nach § 309 InsO nicht von Amts wegen zu prüfen. Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 4 InsO, 294 ZPO glaubhaft macht, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen zu befassen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; Senat, Beschluß vom 26. Juni 2000, 2 W 82/00; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321; Begründung des Rechtsausschusses, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, Band I, 1994, S. 570; FK/Grote, a.a.O., § 309 Rdnr. 37; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 16). Der widersprechende Gläubiger muß insoweit einen detaillierten Sachverhalt darlegen und konkrete Umstände glaubhaft machen, aus denen sich entweder eine Benachteiligung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern oder eine wirtschaftliche Schlechterstellung durch den Schuldenbereinigungsplan gegenüber der Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens ergibt. Allein der Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Vorschlag des Schuldners reicht nicht aus, um eine Einwendung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO zu begründen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321). Wenn keine Hinderungsgründe glaubhaft gemacht werden und die sonstigen Voraussetzungen für eine Ersetzung nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO vorliegen, dann darf das Gericht keine eigenen Ermittlungen anstellen, sondern hat gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO zwingend die Ersetzung auszusprechen. Dem Gericht steht hierbei kein Ermessen zu (Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 32).

Insoweit ist die Darlegung und Glaubhaftmachung eine Zulässigkeitsvoraussetzung dafür, daß das Gericht überhaupt in eine Prüfung darüber eintritt, ob die beantragte Ersetzung der Zustimmung zu versagen ist (Senat, Beschluß vom 26. Juni 2000, 2 W 82/00; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 309 Rdnr. 11; Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 29). Die Möglichkeit der Ersetzung der Zustimmung ist ein wichtiges Instrument zur Förderung gütlicher Einigungen. Auf diese Weise soll verhindert werden, daß ein Schuldenbereinigungsplan an der obstruktiven Verweigerung der Zustimmung durch einzelne Gläubiger scheitert (Begründung des Rechtsausschutzes zu § 309 InsO, a.a.O., S. 569; Gottwald/Schmidt-Räntsch, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage 2001, § 83 Rdnr. 29). Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber im Interesse eines zügigen Ablaufs des Verfahrens und einer Entlastung der Gerichte die Voraussetzung der Glaubhaftmachung gezielt als Steuerungsmittel eingesetzt. Zugleich dient § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Schutz der Mehrheit der Gläubiger vor unnachgiebig-obstruktivem Verhalten Einzelner (Gottwald/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 83 Rdnr. 31). Will ein Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, dieses verhindern, so muß er konkret vortragen und durch präsente Beweismittel belegen, inwieweit er unangemessen beteiligt bzw. gegenüber dem gerichtlichen Verfahren schlechter gestellt ist. Hierbei ist die Prüfung des Gerichts nur auf diejenigen Gründe beschränkt, die der betreffende Gläubiger geltend und glaubhaft gemacht hat. Dies folgt bereits aus dem Grundgedanken des § 309 InsO, der es im Rahmen des Minderheitenschutzes jedem einzelnen Gläubiger selbst überläßt, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er den Schuldenbereinigungsplan angreifen will (LG Berlin, ZInsO 2000, 404).

Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet. Auf die von dem Beschwerdegericht für die Versagung der Zustimmung herangezogenen Erwägungen - Schlechterstellung gegenüber anderen Gläubigern bzw. das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO - haben sich die Gläubiger nicht berufen. Dem Antrag der Schuldnerin auf Zustimmungsersetzung vom 16. Dezember 1999 sind die Gläubiger, deren Zustimmung nunmehr ersetzt werden soll, bisher nicht entgegengetreten. Die Beteiligte zu 4) hat lediglich den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ohne weitere Begründung abgelehnt. Die Beteiligte zu 2) hat nach Zusendung des Schuldenbereinigungsplans ihre Verweigerung pauschal damit begründet, eine Zustimmung käme einem Vollerlaß gleich und angesichts des Alters und der beruflichen Qualifikation könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Schuldnerin wieder aktiv am Erwerbsleben teilnehme.

Eine abschließende Entscheidung durch den Senat über die Ersetzung der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger ist nicht möglich. Die Gläubiger, um deren Zustimmung es geht, sind bisher noch nicht gemäß § 309 Abs. 2 Satz 1 InsO zu dem Ersetzungsantrag der Schuldnerin gehört worden. Das Insolvenzgericht hat mit Verfügung vom 27. Januar 2000 die Schuldnerin auf Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Kopfmehrheit hingewiesen und dieses Schreiben nebst einer Kopie des Ersetzungsantrages den Gläubigern lediglich zur Kenntnis gebracht, ohne den Beteiligten förmlich eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Beschwerdekammer ihrerseits hat zwar in der vom Senat aufgehobenen Entscheidung vom 1. Februar 2001 - 2 T 19/00 - hinsichtlich der Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO noch weitere Ermittlungen für notwendig erachtet und deshalb das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Nach der Aufhebung dieses Beschlusses durch den Senat hat das Landgericht jedoch - ohne weitere Ermittlungen anzustellen - entschieden.

Das Landgericht hat somit mit rechtsfehlerhafter Begründung die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Die noch nicht entscheidungsreife Sache ist unter Aufhebung der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung an das Landgericht zur weiteren Behandlung zurückzuverweisen. Das Landgericht wird nunmehr die widersprechenden Gläubiger zu dem Ersetzungsantrag der Beteiligten zu 1) vom 16. Dezember 1999 anhören müssen, § 309 Abs. 2 Satz 1 InsO. Anschließend wird es über das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Versagung der Zustimmungsersetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, daß nur glaubhaft gemachte Tatsachen bei der Prüfung der Zustimmungsersetzung zu berücksichtigen sind, zu entscheiden haben.

3. Da mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob die Erstbeschwerde im Ergebnis Erfolg hat, muß die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden und der früheren weiteren Beschwerdeverfahren dem Landgericht übertragen werden. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß eine Niederschlagung der Kosten gemäß § 8 GKG nur hinsichtlich der gerichtlichen Kosten und Auslagen in Betracht kommt. Soweit durch das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten entstanden sind, bedarf es einer gesonderten Kostenentscheidung.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.000,00 DM

(wie Vorinstanz)

Ende der Entscheidung

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