Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.12.1999
Aktenzeichen: 2 W 205/99
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, FGG


Vorschriften:

InsO § 14
InsO § 7
InsO § 7 Abs. 3
InsO § 7 Abs. 1
InsO § 7 Abs. 1 Satz 1
InsO § 7 Abs. 1 Satz 2
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 34 Abs. 1
ZPO § 294
ZPO § 725
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 568 Abs. 2
ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 561 Abs. 2
ZPO § 561
FGG § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 W 205/99 24 T 157/99 LG Duisburg 60 IN 119/99 AG Duisburg

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Beschwerdeverfahren

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und Sternal

am 29. Dezember 1999

beschlossen:

Tenor:

1.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 8. September 1999 wird zugelassen.

2.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 8. September 1999 wird der Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. August 1999 - 24 T 157/99 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 14. Juli 1999 an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.

Gründe:

1.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 1999 hat die Beteiligte zu 2), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 1) beantragt. Ihren Antrag hat sie darauf gestützt, die Beteiligte zu 1) schulde als Arbeitgeberin des Mitgliedes C.S. Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Oktober 1998 bis April 1999 in Höhe von 7.884,13 DM zuzüglich Gebühren und Säumniszuschläge und ein Pfändungsversuch des Hauptzollamtes bei der Schuldnerin sei am 25. Februar 1999 fruchtlos ausgefallen. Zur Glaubhaftmachung hat sie verschiedene Orignalunterlagen, u.a. Vollstreckungsaufträge an das Hauptzollamt D. und ein mit einem Dienstsiegel versehenen Kontoauszug beigefügt, der mit der Erklärung schließt: "Der auf diesem Kontoauszug ausgewiesene Saldo wird hiermit gemäß § 14 InsO glaubhaft gemacht." Diese Originalunterlagen sind am 7. Juni 1999 an die Beteiligte zu 2) zurückgesandt worden und befinden sich nicht mehr bei den Akten.

Das Amtsgericht Duisburg hat durch Beschluß vom 7. Juli 1999 (abgedruckt: ZInsO 1999, 595 ff.; NZI 1999, 507 ff.) den Eröffnungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Beteiligte zu 2) habe weder mit dem Antrag noch durch die vorgelegten Unterlagen das Bestehen einer Forderung gegen die Schuldnerin substantiiert darlegt und glaubhaft gemacht. Es reiche nicht aus, daß die Antragstellerin einen bestimmten Tatbestand des materiellen öffentlichen Rechts aufzeige, aus dem sich ein Anspruch ergeben könne. Die Angaben in dem Eröffnungsantrag müßten so aussagekräftig sein, daß die Schuldnerin in der Lage versetzt werde, diese anhand ihrer Unterlagen zu überprüfen. Hierbei sei es erforderlich, die geschuldeten Beträge nach Art, Veranlagungs- oder Abrechnungszeitraum, Haupt- und Nebenforderungen sowie Fälligkeit detailliert aufzuschlüsseln. Zusätzlich müsse der vollstreckbare Leistungsbescheid oder der Beitragsnachweis unter Angabe des jeweiligen Datums bezeichnet werden. Diesen Anforderungen genüge der dem Eröffnungsantrag beigefügte Kontoauszug nicht, da der jeweils zugrunde liegende Leistungsbescheid bzw. Beitragsnachweis nicht angegeben worden sei. Durch die mit dem Eröffnungsantrag weiterhin vorgelegten Unterlagen habe die Antragstellerin ebenfalls nicht ihre Substantiierungspflicht erfüllt; hieraus könnten die tatsächlich bestehenden Forderungen der Gläubigerin erst durch eingehendes Aufarbeiten der einzelnen Unterlagen ermittelt werden. Die Anlagen seien außerdem nicht in doppelter Ausfertigung zu den Akten gereicht worden. Zudem habe die Antragstellerin die Forderungen nicht hinreichend im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Die auf dem Kontoauszug angebrachte Erklärung sei kein Mittel der Glaubhaftmachung. Vielmehr müsse die Beteiligte zu 2) zur Bekräftigung ihrer Angaben eine besondere Formulierung des Nachdrucks verwenden, etwa daß die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ausdrücklich bestätigt bzw. dienstlich oder amtlich an Eides Statt versichert werde. Zur Bekräftigung der Echtheit des Eröffnungsantrages und der Zuständigkeit des unterzeichneten Amtsträgers sei erforderlich, dem Eröffnungsantrag analog § 725 ZPO den Dienststempel im Original beizufügen.

Die gegen diese Entscheidung von der Beteiligten zu 2) am 15. Juli 1999 eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Duisburg durch Beschluß vom 5. August 1999 (abgedruckt: ZInsO 1999, 597) mit der Begründung zurückgewiesen, es sei zwar für Behörden anerkannt, daß die gegen einen Schuldner bestehende Forderung bereits durch den gestellten Eröffnungsantrag als glaubhaft gemacht anzusehen sei; aus den von der Beteiligten zu 2) vorgelegten Unterlagen sei jedoch nicht ersichtlich, auf welchem Leistungsbescheid oder Beitragsnachweis ihre Beitragsforderungen beruhen. Zugleich hat das Beschwerdegericht die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 28. Juli 1999 gegen den Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 19. Juli 1999 als unzulässig verworfen.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 8. September 1999, der an demselben Tage bei Gericht eingegangen ist, hat die Beteiligte zu 2) gegen die ihr am 25. August 1999 zugestellte Entscheidung sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 20. September 1999 begründet hat.

2.

Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 5. August 1999 eingelegte Rechtsmittel berufen.

a)

Die weitere Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 InsO zugelassen. Hierbei legt der Senat das Rechtsmittel vom 8. September 1999 dahingehend aus, daß sich die Beschwerdeführerin nur dagegen wehrt, daß das Landgericht ihre Erstbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 7. Juli 1999 zurückgewiesen hat.

Das insoweit von der Beteiligten zu 2) angebrachte Rechtsmittel ist statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat, ZIP 1999, 586 [587]; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet gemäß §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde statt.

Die sofortige weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (§§ 4, 7 InsO, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muß, keine Anwendung. Die Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit der weiteren Beschwerde angefochten werden kann, ist in Insolvenzverfahren durch die Sonderregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO eigenständig und von der Bestimmung des § 568 Abs. 2 ZPO abweichend geregelt (Senat, ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 8; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 15).

Einer Zulassung des Rechtsmittels steht nicht entgegen, daß die Gläubigerin keinen ausdrücklichen Zulassungsantrag gestellt hat. Die Beschwerdeführerin begehrt mit der Behauptung einer Gesetzesverletzung durch das Beschwerdegericht zumindest konkludent auch die Zulassung ihrer mit Schriftsatz vom 8. September 1999 eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde. Die Voraussetzungen für eine Zulassung sind gegeben, da eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO) geboten ist. Strittig ist die bisher - soweit ersichtlich - von den weiteren Beschwerdegerichten für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung noch nicht entschiedenen Frage, welche Anforderungen im Insolvenzverfahren bei einem Eröffnungsantrag einer Krankenkasse als Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger an die Glaubhaftmachung der Forderung und des Eröffnungsgrundes zu stellen sind (zur Möglichkeit der Nachprüfung einer noch nicht durch ein Oberlandesgericht geklärten Rechtsfrage: HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 16).

b)

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist mit der Maßgabe begründet, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ist.

Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550, 561 ZPO), da die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine subsumtionsfähige Sachdarstellung enthält. Die Beurteilung durch den Senat unterliegt im Rahmen der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren wie bei der weiteren Beschwerde gemäß § 27 FGG, in deren engen Anlehnung die weitere Beschwerde nach der Insolvenzordnung ausgestaltet worden ist (BT-DRS 12/2443, S. 111 = Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 1994, S. 161), nur dasjenige Vorbringen, das aus dem Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung ersichtlich wird, § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dementsprechend sind die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts der Erstbeschwerde nach §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 561 Abs. 2 ZPO für das Rechtsbeschwerdegericht auch grundsätzlich bindend (FK/Schmerbach, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Becker in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 7 Rdnr. 18; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 19).

Die dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende rechtliche Nachprüfung ist nur möglich, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem konkreten Sachverhalt das Gericht der Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu ist grundsätzlich eine vollständige Darstellung des Sachverhalts nötig, die lediglich durch konkrete Bezugnahme auf bestimmte Urkunden oder Aktenteile ersetzt werden darf. Genügt die angefochtene Entscheidung diesen Anforderungen nicht, so zwingt dieser Mangel, wie der Senat wiederholt für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, sich den Sachverhalt, von dem das Landgericht ausgegangen ist, aus den Akten zu bilden und der rechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen (Senat, MDR 1981, 1028; Senat, Rpfleger 1984, 352; Senat, NJW-RR 1987, 223 [223 f.]; Senat, ZIP 1989, 572 [575]; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 529 [530]; FK/Schmerbach, a.a.O., § 7 Rdnr. 22).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der Erstbeschwerde unter anderem darauf gestützt, die Antragstellerin genüge durch die mit dem Eröffnungsantrag vorgelegten Unterlagen ihrer Substantiierungspflicht, insbesondere sei aus dem Kontoauszug nicht ersichtlich, auf welchem Leistungsbescheid oder Beitragsnachweis die Forderungen beruhen. Welche Anforderungen dabei das Beschwerdegericht in rechtlicher Hinsicht an die substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung der Forderung gestellt hat, kann der Senat vorliegend nicht überprüfen. Die zunächst von der Antragstellerin mit dem Eröffnungsantrag zu den Akten gereichten Unterlagen sind ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten bereits am 7. Juni 1999 an die Beteiligten zu 2) zurückgesandt worden. Diese standen mithin weder dem Insolvenzgericht am 7. Juli 1999 bei seiner Erstentscheidung über den Eröffnungsantrag noch dem Beschwerdegericht bei der Abfassung der angefochtenen Entscheidung im Original oder zumindest in Kopie zur Verfügung. Zudem enthält weder der Beschluß des Amtsgerichts noch die angefochtene Entscheidung zu dem Inhalt der zu den Akten gereichten Unterlagen eine hinreichende Sachverhaltsdarstellung. Der Tatbestand der angefochtenen Entscheidung enthält lediglich den Hinweis, daß die Beteiligte zu 2) "zur Glaubhaftmachung der Forderung einen gesiegelten Kontoauszug, in dem die geschuldeten Beiträge, Mahngebühren und Säumniszuschläge aufgeführt worden sind" und weitere - nicht näher aufgeführte - Vollstreckungsaufträge an das Hauptzollamt und Vollstreckungsprotokolle zu den Akten gereicht hat. Bereits aus diesem Grunde muß die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden.

Soweit nunmehr dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Beteiligten zu 2) Unterlagen in Kopien vorgelegt worden sind, bei denen es sich um die mit der Antragstellung eingereichten Anlagen handeln soll, kann der Senat diese bei seiner Entscheidung nicht weiter berücksichtigen. Dies würde zu einer unzulässigen Sachverhaltsermittlung führen, da es auf eine eigene Tatsachenfeststellung des Rechtsbeschwerdegerichts hinausliefe, die dem Senat jedoch durch § 561 ZPO untersagt ist.

Für die weitere Bearbeitung der Erstbeschwerde durch das Landgericht weist der Senat zu der von dem Landgericht erörterten Frage, welche Anforderungen an den Eröffnungsantrag einer Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hinsichtlich der Darlegung und Glaubhaftmachung zu stellen sind, darauf hin, daß die Auffassung des Landgerichts unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senates in der Parallelsache - 2 W 188/99 = 24 T 145/99 Amtsgericht Duisburg - Bedenken ausgesetzt ist.

Soweit das Insolvenzgericht bei der Erstentscheidung für die Bekräftigung der Echtheit des Eröffnungsantrages und der Zuständigkeit des unterzeichnenden Amtsträgers auf das Beidrücken eines Dienstsiegels abgestellt hat, ist der bei den Akten befindliche Antrag der Beteiligten zu 2) vom 26. Mai 1999 auf Seite 2 entsprechend gesiegelt worden. Fehlt - was das Insolvenzgericht in seiner Entscheidung ebenfalls beanstandet hat - die erforderlich Anzahl der Durchschriften, so hat dies auf die Zulässigkeit eines Gläubigerantrages gemäß § 14 InsO und insbesondere auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung keinen Einfluß. Gegebenenfalls hat das Insolvenzgericht wegen des Eilcharakters des Verfahrens entsprechende Kopien für die Schuldnerin auf Kosten des Antragstellers (§ 56 GKG in Verbindung mit KV 9000 (2) b) anzuferrtigen (FK/Schmerbach, a.a.O. § 14 Rdnr. 11).

3.

Da mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob die Erstbeschwerde Erfolg hat, ist dem Landgericht auch die Entscheidung über die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu übertragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 8.000,00 DM (wie Vorinstanz)

Ende der Entscheidung

Zurück