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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.07.2000
Aktenzeichen: 2 W 85/00
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, FGG, KO
Vorschriften:
InsO § 7 Abs. 3 | |
InsO § 6 Abs. 1 | |
InsO § 34 Abs. 2 | |
InsO § 7 | |
InsO § 3 Abs. 1 | |
InsO § 6 Abs. 2 Satz 2 | |
InsO § 3 Abs. 1 Satz 1 | |
InsO § 3 | |
InsO § 5 Abs. 1 | |
ZPO § 550 | |
ZPO § 561 | |
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 | |
ZPO § 269 Abs. 3 | |
ZPO § 240 | |
ZPO § 895 | |
ZPO §§ 288 ff | |
FGG § 27 | |
FGG § 28 | |
KO § 71 Abs. 1 | |
KO § 72 | |
KO § 71 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
2 W 85/00 5 T 4/2000 Landgericht Paderborn 2 IN 109/99 Amtsgericht Paderborn
In der Beschwerdesache
betreffend das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn pp.
an der hier beteiligt sind
pp.
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und Sternal am 14. Juni 2000 in Kenntnis auch des an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes des Beteiligten zu 1) vom 13. Juni 2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4. April 2000 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - wird zugelassen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4. April 2000 wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20. Dezember 1999 gegen den Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 7. Dezember 1999 - 2 IN 109/99 - an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen.
Gründe
1. Der Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 1999 bei dem Amtsgericht Paderborn beantragt, über das Vermögen des Beteiligten zu 1) das Konkursverfahren zu eröffnen. Mit weiteren Schriftsatz vom 12. Juli 1999 hat er diesen Antrag dahin umgestellt, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 1) erstrebt werde. Dieses Verfahren wurde und wird bei dem Amtsgericht Paderborn unter dem Aktenzeichen 2 IN 109/99 betrieben.
Bereits zuvor hatten die Beteiligten zu 3) und 4) mit Schriftsatz vom 18. Mai 1998 bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg beantragt, das Konkursverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) zu eröffnen. Mit zwei gleichlautenden Beschlüssen vom 28. September 1999 - 103 N 1918/98 - und 103 N 1919/98 - hat sich das Amtsgericht Berlin-Carlottenburg in diesen beiden Verfahren jeweils für örtlich unzuständig erklärt und sie jeweils auf Antrag des jeweiligen Antragstellers an das Amtsgericht Paderborn - Konkursgericht - verwiesen. Diese beiden Verfahren sind sodann bei dem Amtsgericht Paderborn unter den Aktenzeichen 2 IN 161/99 und 2 IN 162/99 bearbeitet worden.
Mit Antrag vom 26. November 1999 hat auch die Beteiligte zu 5) bei dem Amtsgericht Paderborn beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) zu eröffnen. Dieser Antrag ist unter dem Aktenzeichen 2 IN 177/99 bearbeitet worden.
Durch Beschluß vom 7. Dezember 1999 - 2 IN 109/99 - hat die Richterin des Amtsgerichts Paderborn "wegen Zahlungsunfähigkeit ... das Insolvenzverfahren eröffnet" und den Beteiligten zu 6) zum Insolvenzverwalter bestellt. Durch einen weiteren Beschluß vom selben Tage hat die Richterin des Amtsgerichts die Verfahren 2 IN 109/99, 2 IN 161/62, 2 IN 162/99 und 2 IN 177/99 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Gegen den Eröffnungsbeschluß hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1999, der am Folgetag bei dem Amtsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Diesem Rechtsmittel hat die Richterin des Amtsgerichts durch Beschluß vom 4. Januar 2000 nicht abgeholfen und es dem Landgericht Paderborn zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 14. März 2000 - 5 T 4/2000 - hat das Landgericht Paderborn die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 23. März 2000 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1) mit einem am 5. April 2000 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 4. April 2000, mit dem er gegen den Beschluß des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt und die Zulassung dieses Rechtsmittels beantragt hat. Der Senat hat den Beteiligten, nachdem die Verfahrensakte am 28. April 2000 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangen war, Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Rechtsmittelschrift gegeben.
2. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 berufen.
a) Der Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Zulassung des Rechtsmittels und die mit diesem Antrag verbundene weitere Beschwerde selbst sind in rechter Form und Frist angebracht worden. Der Beteiligte zu 1) wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen eine nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbare Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts, nämlich gegen einen Eröffnungsbeschluß, gegen den für den Schuldner gemäß § 34 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde gegeben ist.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Zulassung des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO sind erfüllt: Der Beteiligte zu 1) stützt das Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gesetzes, in dem er unter anderem geltend macht, der angefochtene Beschluß des Landgerichts sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet worden. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Jedenfalls die von der weiteren Beschwerde aufgeworfene Frage der Anwendung des Art. 103 EGInsO in den Fällen der Verweisung eines Konkursantragsverfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit hat grundsätzliche Bedeutung.
b) Die weitere Beschwerde ist auch mit der Maßgabe begründet, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ist.
aa) Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 550, 561 ZPO), da die Entscheidung keine subsumtionsfähige Sachverhaltsdarstellung enthält. Die weitere Beschwerde nach § 7 InsO ist in Anlehnung an die Regelung der §§ 27, 28 FGG konzipiert (vgl. Senat, NZI 1999, 415 = NJW-RR 2000, 129; Senat, NZI 2000, 133; Senat, NZI 2000, 169 [171]; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 1999, § 7, Rdn. 1; BT-Dr. 12/2443, S. 111). Der Beurteilung durch den Senat unterliegt - wie im Verfahren nach § 27 Abs. 1 FGG - auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO nur dasjenige Vorbringen, das aus dem Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung ersichtlich ist (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend sind die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts der Erstbeschwerde nach § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 561 Abs. 2 ZPO für das Rechtsbeschwerdegericht auch grundsätzlich bindend (vgl. Senat, NZI 2000, 133; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7, Rdn. 18; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 19; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 7, Rdn. 9).
Die dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende rechtliche Nachprüfung ist nur möglich, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem konkreten Sachverhalt das Gericht der Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu ist grundsätzlich eine vollständige Sachverhaltsdarstellung erforderlich, die lediglich durch konkrete Bezugnahmen auf bestimmte Urkunde oder Aktenteile ersetzt oder ergänzt werden darf. Genügt die angefochtene Entscheidung diesen Anforderungen nicht, so zwingt dieser Mangel, wie der Senat schon wiederholt für den Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, sich den Sachverhalt, von dem das Landgericht ausgegangen ist, aus den Akten zu bilden und der rechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen (vgl. Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 133; Senat, NZI 2000, 169 [171]; OLG Stuttgart, NZI 2000, 166 [168], jeweils zur Insolvenzordnung; Senat, MDR 1981, 1028; Senat, Rpfleger 1984, 352; Senat, NJW-RR 1987, 223 [224]; Senat, ZIP 1989, 572 [575]; BayObLG NJW-RR 1994, 617 [618]; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1996, 529 [530]; jeweils für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Diesen Anforderungen, auf die der Senat nicht nur in mehreren veröffentlichten Entscheidungen vgl. Senat, NZI 2000, 80; Senat, NZI 2000, 133; Senat, NZI 2000, 169 [171]), sondern auch durch den in der vorliegenden Sache ergangenen Beschluß vom 26. Januar 2000 - 2 W 226/99 - (Bl. 735 ff d.A.) hingewiesen hat, genügt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 14. März 2000 nicht. Die eigene Sachverhaltsdarstellung jenes Beschlusses beschränkt sich auf die knappe Darstellung des äußeren Verfahrensgangs, nämlich darauf, daß das Insolvenzverfahren eröffnet und dagegen von dem Beteiligten zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt worden sei, wobei das Datum des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts wiederholt unzutreffend - mit "17.12.1999" - angegeben ist.
Die tatsächlichen Umstände, auf die sich die Bejahung der Voraussetzungen der von dem Beteiligten zu 1) angefochtenen Eröffnung des Insolvenzverfahrens stützt, hat die Beschwerdekammer nicht hinreichend festgestellt.
Das Landgericht hat in die Gründe seiner Entscheidung allerdings die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses der Richterin des Amtsgerichts vom 4. Januar 2000 in vollem Wortlaut eingerückt und sich zur Begründung auch seiner Beschwerdeentscheidung zu eigen gemacht. Dies vermag die fehlende eigene Darstellung des Sachverhalts hier indes aus zwei Gründen nicht zu ersetzen. Allerdings genügt auch im Verfahren nach der Insolvenzordnung zur Darstellung des Sachverhalts in der Entscheidung des Beschwerdegerichts auch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in einer Entscheidung des Amtsgerichts oder die Wiedergabe dieser tatsächlichen Feststellungen, wenn und soweit sich hieraus zuverlässig ermitteln läßt, von welchem Sachverhalt das Landgericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Letzteres ist indes hier schon deshalb nicht der Fall, weil in den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 4. Januar 2000 tatsächliche Feststellungen und rechtliche Bewertungen zu einer Vielzahl von Punkten untrennbar ineinander verwoben sind, so daß sich aus diesen in die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts eingerückten Gründen kein subsumtionsfähiger Sachverhalt entnehmen läßt. Zum anderen ist in den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgericht auch nicht wiedergegeben, was die Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach dem Erlaß der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vorgebracht haben und was das Landgericht insoweit festgestellt hat (zum Erfordernis der Feststellung auch des Beschwerdevorbringens vgl. Senat, ZIP 1989, 572 [575]).
bb) Die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts - einschließlich der von der Beschwerdekammer geteilten Gründe der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts - enthalten insbesondere keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die Bestimmungen der Insolvenz- oder diejenigen der Konkursordnung anwendbar sind.
Der Antrag der Beteiligten zu 3) und 4) vom 18. Mai 1998 auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 1) ist am 20. Mai 1998 und damit vor dem nach Art. 103 Satz 1 EGInsO maßgeblichen Stichtag bei dem Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingegangen. Nach dieser Bestimmung sind auf Konkursverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, das heißt die Vorschriften der Konkurs- und nicht diejenigen der Insolvenzordnung anzuwenden. Trifft ein vor dem 1. Januar 1999 gestellter Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit einem nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung gestellten Antrag eines anderen Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen desselben Schuldners zusammen, so ist das Verfahren nach dem Sinn der Regelung des Art. 103 EGInsO gemäß den Bestimmungen der Konkursordnung durchzuführen, wenn die Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen für das zuerst beantragte Verfahren erfüllt sind (vgl. OLG Celle, NZI 1999, 196 [197]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 501 [502]; Kreft in Frankfurter Kommentar, a.a.O., Art. 106 EGInsO, Rdn. 4). Hiervon sind die Vorinstanzen zwar zutreffend ausgegangen. Ihre Auffassung, der Antrag vom 18. Mai 1998 sei bei einem örtlich unzuständigen Gericht gestellt worden und daher unzulässig mit der Folge, daß sich das vorliegende Verfahren aufgrund der im Jahre 1999 gestellten Anträge der Beteiligten zu 2) und 5) nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung richte, findet indes in den tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung und des in ihr eingerückten Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts keine hinreichende Grundlage.
In den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 4. Januar 2000 wird näher begründet, weshalb nach der Auffassung des Insolvenzgerichts die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Paderborn gemäß § 3 Abs. 1 InsO für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) gegeben ist. Worauf sich die einzelnen tatsächlichen Feststellungen gründen, die das Amtsgericht hier getroffen hat, läßt sich den Gründen des Beschlusses vom 4. Januar 2000 indes nur zum Teil entnehmen. Für die Zwecke einer Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts (§ 6 Abs. 2 Satz 2 InsO), mit der das Rechtsmittelverfahren dem Landgericht als einer weiteren Tatsacheninstanz vorgelegt wird, ist eine derartige Begründung ausreichend, weil sich aus ihr lediglich - für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht - die tragenden Erwägungen ergeben müssen, die für die Entscheidung des Amtsgerichts maßgebend waren. Den - vorstehend angeführten - Anforderungen an die Gründe einer Entscheidung des Landgerichts, gegen die als weiteres Rechtsmittel eine Rechtsbeschwerde gegeben ist, genügt diese Art der Begründung indes nicht. Sie kann deshalb nicht - wie hier indes geschehen - in den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung lediglich eingerückt werden.
Zudem hat das Amtsgericht in den Gründen des Beschlusses vom 4. Januar 2000 keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, weshalb der an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gerichtete Antrag der Beteiligten zu 3) und 4) auf Eröffnung des Konkursverfahrens unzulässig gewesen sein soll. Daraus, daß der Beteiligte zu 1) - als der Schuldner des Verfahrens - im Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrages der Beteiligten zu 2) und 5) im Jahre 1999 seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Paderborn gehabt und daß dort der Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen haben mag, so daß hier die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO gegeben waren und sind, folgt nicht notwendig, daß ein im Jahre 1998 bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit jenes Gerichts unzulässig war. Die örtliche Zuständigkeit für den im Jahre 1998 gestellten Konkursantrag richtet sich vielmehr gemäß Art. 103 Satz 1 EGInsO nach § 71 Abs. 1 und 2 KO. Der Antrag vom 18. Mai 1998 war daher nur dann wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unzulässig, wenn der Beteiligte zu 1) dort - damals - keine gewerbliche Niederlassung unterhielt. Tatsächliche Feststellungen hierzu hat das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 4. Januar 2000, die sich das Landgericht zu eigen gemacht hat, nicht getroffen. Solche Feststellungen waren auch nicht im Hinblick darauf entbehrlich, daß sich das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg mit zwei Beschlüssen vom 28. September 1999 für örtlich unzuständig erklärt und die durch die Anträge der Beteiligten zu 3) und 4) eingeleiteten Verfahren an das Amtsgericht Paderborn verwiesen hat. Zwar waren diese Beschlüsse für das Amtsgericht Paderborn nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO, der gemäß den §§ 72 KO, 4 InsO sowohl im Konkurs- als auch im Insolvenz(eröffnungs)verfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. Senat, NJW-RR 1990, 894 [896]; KG NJW-RR 2000, 500 [501]; OLG München, NJW-RR 1987, 382; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. 1997, § 71 KO, Anm. 5, § 72 KO, Anm. 2; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 3 Rdn. 20, § 4, Rdn. 11; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 3, Rdn. 27), bindend. Die Bindungswirkung beschränkt sich indes auf die Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Paderborn, an welches das Verfahren verwiesen wurde. Weitergehende Folgen sind mit ihr nicht verbunden; insbesondere hat die Bindung an den Verweisungsbeschluß nicht zur Folge, daß der Antrag vom 18. Mai 1998 als nach den Bestimmungen der Konkursordnung unzulässig und aus diesem Grunde als neuer, nach dem 1. Januar 1999 gestellter und gemäß Art. 103 EGInsO nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung zu behandelnder Antrag anzusehen wäre.
Auch der Hinweis des Nichtabhilfebeschlusses darauf, daß die Beteiligten zu 3) und 4) den Konkursantrag als Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens "umgestellt" hätten, vermag die Anwendung der Vorschriften der Insolvenzordnung nicht zu tragen. Damit bezieht sich das Amtsgericht ersichtlich auf den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) vom 12. Oktober 1999, in dem diese gebeten haben, "die bereits anhängige(n) Konkursverfahren als Insolvenzverfahren zu behandeln". Dieser Antrag ist für die Bestimmung der anwendbaren Vorschriften unerheblich, weil die Übergangsregelung des Art. 103 EGInsO nicht zur Disposition einzelner Gläubiger steht, die Gläubiger also nicht bestimmen können, daß ein vor dem 1. Januar 1999 anhängig gewordenes und daher nach den Vorschriften der Konkursordnung zu behandelndes Verfahren als Verfahren nach der Insolvenzordnung zu behandeln sein solle. Zwar steht es einem Gläubiger, der vor dem 1. Januar 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Schuldners gestellt hat, frei, diesen Antrag bis zum Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses zurückzunehmen (vgl. Senat, NJW-RR 1994, 445; Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 103 KO, Anm. 2; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 103, Rdn. 3) und anschließend einen (neuen), erst nach dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung anhängig gemachten und deshalb nach ihren Bestimmungen zu bearbeitenden Insolvenzantrag zu stellen. Daß mit dem Schriftsatz vom 12. Oktober 1999 eine solche Rücknahme beabsichtigt gewesen wäre, kann indes schon wegen der hiermit verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere der Kostenlast entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O.), nicht ohne weiteres angenommen werden.
Auch die ergänzenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 14. März 2000 enthalten keine tragfähigen tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich ergibt, daß und warum der Konkursantrag der Beteiligten zu 3) und 4) unzulässig gewesen sei und deshalb die Bestimmungen der Insolvenzordnung anzuwenden seien. Die eigenen Ausführungen des Landgerichts, die es zu dieser Frage an die Wiedergabe der Gründe der Entscheidung des Amtsgerichts vom 4. Januar 2000 angeschlossen hat, lauten nämlich lediglich wie folgt:
"Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts vollinhaltlich an. Das gilt zunächst hinsichtlich der Zuständigkeit des Amtsgerichts Paderborn hinsichtlich der Insolvenzverfahren Faigle und Dr. Lehmann" - gemeint sind hier offenbar die Anträge der Beteiligten zu 3) und 4) - "und die Anwendung des neuen Rechts auch insoweit. Die Kammer nimmt insoweit ergänzend auf ihren Beschluß vom 08.09.1999 - 5 T 224/99 - Bezug."
Weder diese Ausführungen noch die in ihnen in Bezug genommenen Gründe des Beschlusses der Kammer vom 8. September 1999 - 5 T 224/99 - enthalten die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. In jenem Beschluß des Landgerichts wird zu der hier in Rede stehenden Frage nämlich nur folgendes gesagt:
"Das Amtsgericht Paderborn ist auch örtlich zuständiges Insolvenzgericht, § 3 InsO. Die Insolvenzordnung findet ungeachtet der Art. 103 EGInsO auf das vorliegende Verfahren auch Anwendung. Der beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg anhängige Konkursantrag vom 20.05.1998 steht der Anwendung des neuen Rechts gem. Art. 104 EGInsO nicht entgegen. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg war auch nach altem Recht als Konkursgericht nicht zuständig, da, wie die Ermittlungen des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg ergeben haben, der Beteiligte zu 1) in B. unter der angegebenen Adresse im E. tatsächlich keine gewerbliche Niederlassung betrieben hat. Die Konkursantragstellung bei einem unzuständigen Gericht begründet die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß Art. 103 EGInsO indes nicht, wie im Ergebnis aus § 71 Abs. 2 KO folgt."
Welche konkreten tatsächlichen Feststellungen insoweit aufgrund welcher Ermittlungen getroffen worden sind, ist damit nicht in einer für die rechtliche Überprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde ausreichenden Weise dargelegt. Auf die weitere Beschwerde muß deshalb der angefochtene Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückverwiesen werden, damit sie die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholt und in der Beschwerdeentscheidung niederlegt.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit (§§ 16, 17 Abs. 1 InsO). Die an Stelle eigener Ausführungen in die Gründe des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses eingerückten Gründe der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 4. Januar 2000 geben den insoweit maßgeblichen Sachverhalt nur unzureichend wieder. Zur Begründung seiner Auffassung, daß die Einwendungen des Beteiligten zu 1) gegen das Bestehen noch nicht rechtskräftig titulierter, sondern in - derzeit gemäß § 240 ZPO unterbrochener - Berufungsverfahren vor den Oberlandesgerichten Hamm und München zur Überprüfung gestellter Ansprüche nicht berechtigt seien, verweist das Insolvenzgericht in dem Beschluß vom 4. Januar 2000 unter anderem "auf die gesamte Akte des Oberlandesgerichts München und die Anlagen zu den einzelnen Schriftsätzen", woraus sich ergeben soll, daß die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) in den genannten Verfahren keine Aussicht auf Erfolg haben. Zur Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts kann eine derartige Bezugnahme zwar ausreichen, weil das Landgericht als Beschwerdegericht zur eigenen tatrichterlichen Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet und in der Lage ist. In der Begründung der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist eine derartige Bezugnahme dagegen unzulässig, wenn und weil sich aus ihr - wie im vorliegenden Fall - nicht ergibt, von welchem maßgeblichen Sachverhalt der Tatrichter ausgegangen ist. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, durch die Beiziehung und Auswertung möglicherweise umfangreicher Prozeßakten zu ermitteln, von welchem Sachverhalt der Tatrichter mutmaßlich ausgegangen sein mag. Vielmehr ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine solche (ergänzende) Sachverhaltsfeststellung verwehrt (§§ 7 Abs. 1 InsO, 561 ZPO). Auch aus diesem Grunde muß deshalb die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer aufgehoben und das Verfahren zwecks ergänzender tatsächlicher Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Da mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob das Rechtsmittel im Ergebnis Erfolg haben wird, muß dem Landgericht zugleich auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen werden.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin :
a) Über das Vermögen eines Schuldners ist auch aufgrund mehrerer Anträge verschiedener Gläubiger nur ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, daß die zunächst unter verschiedenen Aktenzeichen betriebenen Verfahren durch einen Beschluß des Amtsgerichts vom 7. Dezember 1999 - in entsprechender Anwendung von § 147 ZPO (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 4, Rdn. 10; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 4, Rdn. 11, § 13, Rdn. 37) verbunden worden sind (vgl. auch Smid, InsO, 1999, § 14, Rdn. 8). Allerdings ist es geboten, den Schuldner von einer derartigen Verbindung in Kenntnis zu setzen. Daß dies geschehen ist, kann den Akten nicht verläßlich entnommen werden. Das - von der Geschäftsstelle des Gerichts vorbereitete und von den früheren Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) nach Unterzeichnung zu den Akten zurück gereichte - Empfangsbekenntnis vom 9. Dezember 1999 betreffend, so wörtlich, "B-Ausf. v. 07.12.99" läßt, da das Amtsgericht am 7. Dezember 1999 drei Beschlüsse unter dem Aktenzeichen 2 IN 109/99, nämlich den Eröffnungsbeschluß, den Verbindungsbeschluß und einen Beschluß über die Anordnung einer Postsperre, gefaßt hat, nicht erkennen, welche dieser drei Entscheidungen dem Beteiligten zu 1) übermittelt worden sind. Die Rüge der weiteren Beschwerde vom 4. April 2000, die Verbindung mehrerer Insolvenzverfahren entsprechend § 147 ZPO erfordere einen dahingehenden Beschluß des Insolvenzgerichts, der hier ersichtlich nicht vorliege, deutet darauf hin, daß der Verbindungsbeschluß vom 7. Dezember 1999 dem Beteiligten zu 1) noch nicht bekannt gegeben worden ist. Dies wird nachzuholen sein.
b) Nach § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, daß ein Insolvenzgrund gegeben ist. Wie der Senat in einem - in der vorliegenden Sache ergangenen - Beschluß vom 3. Januar 2000 - 2 W 224/99 - (ver-öffentlicht u.a. in NZI 2000, 130 ff) ausgeführt hat, ist es hierfür erforderlich, daß der Eröffnungsgrund, im Streitfall also die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) des Beteiligten zu 1), zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (vgl. zur Konkursordnung: Senat, ZIP 1989, 789 [790]; OLG Frankfurt am Main, KTS 1983, 148; OLG Hamm, ZIP 1980, 258 [259]; LG Tübingen, KTS 1961, 158 [159]; Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 105 KO, Anm. 4 a; Pape, NJW 1993, 297 [298]; zur Insolvenzordnung: Senat, NZI 2000, 130 [132]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 16, Rdn. 9, § 27, Rdn. 9; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 27, Rdn. 5). Auch in diesem Stadium des Verfahrens braucht der Richter indes regelmäßig nicht auch vom Bestehen der Forderung des Gläubigers überzeugt zu sein. Wie bei der Vorprüfung der Zulassung des Antrages (vgl. hierzu: Senat, ZIP 1988, 664; Senat, NZI 2000, 130 [132]; OLG Frankfurt, KTS 1983, 148; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl. 1973, § 105, Rdn. 1; Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 105 KO, Anm. 1; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 3; Pape, NJW 1993, 297 [298]; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 14, Rdn. 50 f) genügt vielmehr auch bei der Hauptprüfung, ob das Verfahren zu eröffnen ist, grundsätzlich, daß die Forderung des Antragstellers glaubhaft gemacht ist (vgl. Senat, NZI 2000, 130 [132]; OLG Hamm, ZIP 1980, 258 [259]; Jaeger/Weber, a.a.O., § 105, Rdn. 2; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 11 h; Pape, NJW 1993, 297 [299]; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, § 27, Rdn. 6). Dies reicht nur dann nicht mehr aus, wenn die dem Antrag des Gläubigers oder mehrerer Gläubiger zugrunde liegenden Forderungen die einzigen sind, aus denen sich für den Fall ihres Bestehens der Eröffnungsgrund ergibt. Das Insolvenzgericht muß in diesem Fall bei der Eröffnung des Verfahrens vom Bestehen der Forderungen überzeugt sein, weil davon dann die - erforderliche - Überzeugung vom Eröffnungsgrund abhängt (vgl. zur Konkursordnung: BGH, NJW-RR 1992, 919 [920]; Senat, ZIP 1988, 664 [665]; Senat, ZIP 1989, 789 [790]; Senat, NZI 2000, 174 [175]; OLG Frankfurt am Main, KTS 1973, 140 [141]; OLG Hamm, OLGZ 1971, 64 [65]; OLG Hamm, ZIP 1980, 258 [259]; AG Düsseldorf, KTS 1988, 177 [178]; Jaeger/Weber, a.a.O., § 105, Rdn. 2; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 3 f; zur Insolvenzordnung: Senat, NZI 2000, 130 [132]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 14, Rdn. 12; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 27, Rdn. 6).
Soweit hiernach die Glaubhaftmachung eines tatsächlichen Vorbringens ausreicht, bedarf es nicht des vollen Beweises. Vielmehr genügt zur Glaubhaftmachung die überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß die Behauptung zutrifft (vgl. BGH VersR 1986, 59; BGH, VersR 1986, 463; Senat, ZIP 1988, 664; Senat, NZI 2000, 130 [132]; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. 2000, § 294, Rdn. 1; Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 14, Rdn. 6; Mönning in Nerlich/Römermann, a.a.O., § 14, Rdn. 31; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, § 294, Rdn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 294, Rdn. 1).
Für den Streitfall ergibt sich hieraus folgendes: Die richterliche Überzeugung davon, daß eine Behauptung nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft, kann sich auch auf ein noch nicht rechtskräftiges Urteil stützen (vgl. Senat, NZI 2000, 130 [132]). Auch das Gesetz legt einem vorläufig vollstreckbaren Urteil mit den Regelungen des § 720 a ZPO und des § 895 ZPO ähnliche Wirkungen bei wie einem regelmäßig nur auf Grund entsprechender Glaubhaftmachung des zu sichernden Anspruchs zu erwirkenden Arrest (§ 920 Abs. 2 ZPO) oder einer gleichfalls diese Glaubhaftmachung voraussetzende (§ 936 ZPO) einstweilige Verfügung. Es begegnet deshalb keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß die Vorinstanzen die Anträge der Beteiligten zu 2), 3) und 4) als zulässig angesehen haben. Der Einwand der weiteren Beschwerde, es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn sich das Insolvenzgericht eine eigene Überzeugung von der Erfolgsaussicht der Rechtsmittel gegen die erstinstanzlichen Urteile bilde, geht fehl. Zwar ist dann, wenn die Forderung des antragstellenden Gläubigers ernsthaft bestritten ist und von ihr der Insolvenzgrund abhängt, der Gläubiger im Regelfall auf den Klageweg zu verweisen, weil das Insolvenzverfahren - ebenso wie das Konkursverfahren - nicht dazu bestimmt ist, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu klären (vgl. BGH NJW-RR 1992, 919; Senat, ZIP 1989, 789 [790]; Senat, NZI 2000, 174 [175]; OLG Hamm, KTS 1971, 54 [56]; OLG Frankfurt am Main, KTS 1983, 148 [149]; AG Düsseldorf, KTS 1988, 177 [178]; Gerhardt, EWiR § 102 KO 1/89, S. 701 [702 unter 3.]; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 11 h). Soweit es indes - für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrages - auf das Bestehen eines gerichtlich geltend gemachten Anspruchs eines Gläubigers ankommt, hat das Insolvenzgericht erforderlichenfalls auch die Erfolgsaussichten eines vom Schuldner eingelegten Rechtsmittels nach freiem Ermessen zu würdigen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 919 [920]; Senat, ZIP 1989, 789 [790 f]; Jaeger/Weber, a.a.O., § 105, Rdn. 2; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 105, Rdn. 11 h).
Nicht frei von Rechtsirrtum sind dagegen die Erwägungen des Landgerichts zur Frage des Insolvenzgrundes. Das Landgericht führt hierzu - nach der Wiedergabe der Gründe der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts - aus, der Beteiligte zu 1) habe in einem Schriftsatz vom 3. Januar 2000 seine Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich eingeräumt. Soweit er die Zahlungsunfähigkeit mit einem weiteren Schriftsatz vom 6. Januar 2000 wieder in Abrede stelle, gelte dies nur unter der Voraussetzung, daß die Forderungen aufgrund der gegen ihn ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Urteile außer Ansatz blieben, so daß der Beteiligte zu 1) im Ergebnis auch in diesem Schriftsatz seine Zahlungsunfähigkeit zwar nicht explizit, aber der Sache nach einräume. Diese Erwägungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, bei der von Amts wegen vorzunehmenden (§ 5 Abs. 1 InsO) Ermittlung, ob ein Insolvenzgrund gegeben ist, auch die eigene Einschätzung des Schuldners zu berücksichtigen und in Erwägung zu ziehen. Auf ein Geständnis im Sinne der §§ 288 ff ZPO, die wegen § 5 Abs. 1 InsO im Insolvenzverfahren nicht anwendbar sind (vgl. Schmerbach in Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 4, Rdn. 17), stellt das Landgericht entgegen der Rüge der weiteren Beschwerde nicht ab. Nicht richtig ist dagegen die Überlegung der Zivilkammer, der Beteiligte zu 1) habe seine Zahlungsunfähigkeit der Sache nach auch im Schriftsatz vom 6. Januar 2000 eingeräumt. Er hat in diesem Schriftsatz vielmehr lediglich eingeräumt, daß die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit dann gegeben sind, wenn auch die von ihm bestrittenen Forderungen von Gläubigern als bestehend anerkannt werden, also der Sache nach gerade darauf hingewiesen, daß - wenn die Überzeugung des Tatrichters vom Vorliegenden des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit hierauf gegründet werden soll - auch die Überzeugung des Gerichts vom Bestehen dieser Forderungen erforderlich ist.
Auf die vorstehend genannte Frage kommt es indes dann nicht an, wenn der Eröffnungsgrund auch unabhängig vom Bestehen der Forderungen der Beteiligten zu 2), 3) und 4) - und etwaiger weiterer Gläubiger - schon wegen der vollstreckbaren Ansprüche der Beteiligten zu 5) gegeben ist. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge des Beteiligten zu 1), ihm sei im Verfahren vor dem Tatrichter nur unzureichend Gelegenheit gegeben worden, zu dem Antrag der Beteiligten zu 5) vom 26. November 1999 Stellung zu nehmen, und damit sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden, ist nicht berechtigt. Zwar war die lediglich auf zwei Tage bemessene Frist zur Stellungnahme zu diesem Antrag, die dem Beteiligten zu 1) durch Verfügung der Richterin des Amtsgerichts vom 29. November 1999 gesetzt worden ist, auch unter Berücksichtigung des das Insolvenzverfahren beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes unangemessen kurz. Der darin liegende Verfahrensmangel ist indes schon durch die Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Zudem ist dem Beteiligten zu 1) durch die Aufhebung des Beschlusses des Landgericht vom 14. März 2000 und die Zurückverweisung des Sache an die Beschwerdekammer Gelegenheit gegeben, zu der Forderung der Beteiligten zu 5) ergänzend vorzutragen. Dabei kann der Beteiligte zu 1) - wie zur Vermeidung von Mißverständnissen klargestellt sei - allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Antrag der Beteiligten zu 5) erst durch die Anordnungen ausgelöst worden sei, die im Verfahren zur Entscheidung über den - früheren - Antrag des Beteiligten zu 2) getroffen worden sind. Ob das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, hängt vielmehr allein davon ab, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
4. Der Senat hält es ferner für angebracht - auch für künftige gleichartige Fälle - darauf hinzuweisen, daß der Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts vom 7. Dezember 1999 an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der erst durch die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 4. Januar 2000 geheilt worden ist. In der - für den Inhalt der getroffenen Anordnung des Insolvenzgerichts maßgebenden - von der Amtsrichterin unterzeichneten Urschrift des Beschlusses fehlt nämlich die erforderliche Bezeichnung des Schuldners und damit die notwendige Angabe, über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Der Eingang dieses Beschlusses lautet in der von der Richterin unterschriebenen Urschrift wie folgt:
Verfügung
1.
Beschluß
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 07.12.1999, um 12:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt H. P., H.-H.-Allee , D., Tel. ....., Fax . ..."
Der Name und die Anschrift des Schuldners sind dagegen weder hier noch im weiteren Text des Beschlusses oder der Begleitverfügung der Richterin angegeben. Wesensnotwendiger Bestandteil (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO) eines Eröffnungsbeschlusses ist indes die genaue Bezeichnung des Schuldners (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 27, Rdn. 13; Schmerbach in Frankfurter Kommentar, § 27, Rdn. 18). Sie fehlt hier vollständig, so daß der Entscheidung der Richterin vom 7. Dezember 1999 nicht entnommen werden kann, über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und wen die weiteren Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses treffen.
Daß die von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erstellten und den Beteiligten zugeleiteten Ausfertigungen des Eröffnungsbeschlusses den Namen des Beteiligten zu 1) enthalten und der Eingang dieses Beschlusses in den Ausfertigungen - abweichend von der Urschrift - wie folgt lautet:
"Über das Vermögen
des Dr. M. K., J.straße , P.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 07.12.1999, um 12.45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. ..."
vermag die fehlende Bezeichnung des Schuldners in der Urschrift des Eröffnungsbeschlusses nicht zu ersetzen. Denn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung (§§ 170 ZPO, 4 InsO) muß die Urschrift wortgetreu und richtig wiedergeben (vgl. BGH NJW 1981, 2345 f; Senat, MDR 1989, 346 = Rpfleger 1990, 216 [217]; BayObLG MDR 1982, 501; OLG Brandenburg, JurBüro 1998, 369; OLG Hamm, MDR 1989, 465; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 170, Rdn. 5); in der Urschrift fehlende, dem Richter obliegende Anordnungen können nicht erst bei der Erstellung der Ausfertigungen von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffen oder nachgeholt werden (vgl. Senat, MDR 1989, 346 = Rpfleger 1990, 216 [217]; Senat, InVo 1997, 103 [104]; OLG Brandenburg, JurBüro 1998, 369; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1989, 276). Eine Verfahrensweise, bei welcher ein wesentlicher Bestandteil der dem Richter vorbehaltenen Entscheidung nicht in dieser Entscheidung selbst enthalten ist, sondern erst im Nachhinein von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hinzugefügt wird, entspricht nicht dem Gesetz.
Dies gilt unabhängig davon, ob sich bei der Arbeit mit einem dem Insolvenzrichter von der Landesjustizverwaltung zur Verfügung gestellten Datenverarbeitungsprogramm Schwierigkeiten bei der Eingabe der Bezeichnung der am Verfahren Beteiligten ergeben mögen (vgl. hierzu Richter und Staatsanwalt in NRW, Heft 2/1999, S. 13 [14]). Ein zum Entwurf und zur Erstellung gerichtlicher Entscheidungen eingesetztes Programm muß sich an den gesetzlichen Erfordernissen ausrichten, nicht umgekehrt. Wenn bei der Anwendung eines Datenverarbeitungsprogramms durch den mit der Bearbeitung der Sache befaßten Rechtspfleger oder Richter nicht erreicht werden kann, daß den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Entscheidungsentwürfe erstellt werden, dann muß der Richter oder Rechtspfleger entweder von der Verwendung des Programms absehen oder die erforderlichen, nach dem Ausdruck aufgrund des Programms aber noch fehlenden Bestandteile der Entscheidung vor ihrer Unterzeichnung von Hand eintragen. Es ist dann nicht Aufgabe des Richters, sondern der Geschäftsstelle und letztlich der Justizverwaltung, dafür Sorge zu tragen, daß den so abgefaßten richterlichen Entscheidungen im Wortlaut entsprechende Ausfertigungen erstellt und den Verfahrensbeteiligten übermittelt werden.
In gleicher Weise wie die - hier - gänzlich fehlende Bezeichnung des von einer gerichtlichen Entscheidung Betroffenen in der von dem Richter unterzeichneten Urschrift unzureichend ist auch die Fassung einer Urschrift, in der die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten und damit derjenigen, denen gegenüber die gerichtlichen Anordnungen ergehen, allein in Form der nichtssagenden, nicht aus sich heraus verständlichen und in der Verfahrensakte nicht erläuterten Angabe "Rubrum 1", "Rubrum 2" oder "Rubrum 3" wiedergegeben ist. Auch in einem solchen Fall läßt sich der Inhalt der richterlichen Anordnung nicht - wie indes erforderlich - der von ihm unterzeichneten Entscheidung entnehmen. Daß die Bedeutung der Kürzel "Rubrum 1" usw. im Datenverarbeitungssystem - noch dazu in einem möglicherweise auch nachträglicher Änderung durch den Richter selbst oder durch Dritte, etwa die Mitarbeiter der Geschäftsstelle, zugänglichen Datenbestand, etwa auf der Festplatte, - gespeichert sein mag, reicht nicht aus.
Der Senat wird deshalb in künftigen Fällen aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels alle Entscheidungen der Insolvenzgerichte aufheben (vgl. OLG Brandenburg, JurBüro 1998, 369; OLG Brandenburg, MDR 2000, 665), in denen die maßgebliche Anordnung des Richters oder Rechtspflegers - einschließlich der Bezeichnung der von der Anordnung betroffenen Beteiligten - nicht vollständig aus der von dem Richter oder Rechtspfleger unterzeichneten Urschrift ersichtlich ist, sofern nicht im Einzelfall der gegebene Mangel nachträglich geheilt ist.
Eine solche Heilung ist im Streitfall - mit Wirkung ab dem 4. Januar 2000 - eingetreten, weil die an diesem Tage ergangene, von der Richterin des Amtsgerichts unterzeichnete Nichtabhilfeentscheidung ein vollständiges Rubrum enthält, so daß aus ihr die richterliche Anordnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 1) hervorgeht.
Beschwerdewert: DM 280.000,--
Ende der Entscheidung
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