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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 223/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 305 |
Oberlandesgericht Köln Beschluss
2 Ws 223/05 2 Ws 224/05 2 Ws 232/05
Verkündet am: 15.07.2005 Tenor:
Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Den Angeklagten werden mit Anklageschrift vom 17.12.2004 bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln in zahlreichen Fällen sowie - bezüglich des Angeklagten S. - unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Die Hauptverhandlung gegen sie sowie den inzwischen verurteilten W. U. hatte am 18.03.2005 begonnen und war an zehn weiteren Verhandlungstagen fortgesetzt worden. Zwischen den damaligen Verteidigern der drei Angeklagten (jeweils die unter a. und b. aufgeführten Verteidiger) und dem Gericht kam es wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten über verschiedene prozessuale Fragen, so u. a. über den Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts des Zeugen F. und über eine mögliche Absetzung des 4. Mai 2005 als Verhandlungstag. Um damit in Zusammenhang stehende Anträge zu stellen, hatten die Verteidiger wiederholt um 90-minütige Pausen gebeten, die vom Vorsitzenden mit dem Hinweis darauf abgelehnt wurden, dass eine spätere Anbringung dieses Antrags der Verteidigung nicht zum Nachteil gereiche. Am 10. Verhandlungstag (28.04.2005) erschienen die Verteidiger nach der bis 13.00 Uhr angesetzten Mittagspause nicht wieder im Sitzungssaal und ließen telefonisch eine Verspätung von 15 bis 20 Minuten ankündigen. Um 13.25 Uhr unterbrach die Strafkammer die Hauptverhandlung bis Montag, den 2. Mai 2005, da bis zu diesem Zeitpunkt keiner der Verteidiger erschienen war. An dem Fortsetzungstag (2. Mai 2005), auf den zwei Zeugen geladen waren, stellten die Verteidiger zunächst Ablehnungsanträge, deren Verbescheidung die Kammer nach § 29 Abs. 2 StPO zurückstellte. Einen weiteren Antrag auf Unterbrechung zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die "Terminierung auf den 4.5.2005" hat die Kammer abgelehnt. Daraufhin verließen die Verteidiger Rechtsanwälte S., H., R., Dr. K. und B., wie sie vorher schon angekündigt hatten, um 11.50 Uhr den Sitzungssaal. Nachdem die Kammer daraufhin die Sitzung kurz unterbrochen hatte, gab der Angeklagte H. W. eine schriftliche Erklärung der Verteidiger ab, dass diese erst ab 14.30 Uhr wieder an der Hauptverhandlung teilnehmen würden, da sie die verbleibende Zeit zur Begründung der Beschwerde gegen die Terminierung auf den 04.05.2005 benötigten. Für den Angeklagten H. W. war inzwischen seine Verteidigerin, Rechtsanwältin R., erschienen.
Um 12.10 Uhr beschloß die Kammer, das Verfahren gegen die Angeklagten R. W. und S. abzutrennen und auszusetzen. Den Verteidigern, den Rechtsanwälten R., Dr. K., S. und H. wurden mit diesem Beschluss die durch die Aussetzung entstandenen Kosten auferlegt. Das Verfahren gegen die Angeklagten U. und H. W. sollte fortgesetzt werden.
Rechtsanwältin R. beantragte im weiteren Verlauf der Sitzung eine Pause von 90 Minuten bis 14.30. Uhr, die abgelehnt wurde. Daraufhin verließ diese Verteidigerin ebenfalls die Sitzung und erklärte, erst gegen 14.30 Uhr wieder erscheinen zu wollen.
Mit um 13.17 Uhr verkündetem Beschluss hat die Kammer sodann das Verfahren hinsichtlich H. W. ebenfalls abgetrennt und ausgesetzt. Den Verteidigern dieses Angeklagten, den Rechtsanwälten B. und R., wurden die in Zusammenhang mit der Aussetzung entstandenen Kosten auferlegt.
Das Verfahren gegen U. wurde mit Vernehmung zweier präsenter Zeugen zwischen 13.17 Uhr und 14.00 Uhr an diesem Tag fortgesetzt.
Die drei Angeklagten wenden sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Abtrennung und Aussetzung ihrer Verfahren.
II.
Die Beschwerden sind unzulässig. Die Abtrennungs- und Aussetzungsentscheidungen sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Bei den angegriffenen Beschlüssen handelt es sich um Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen und die damit gemäß § 305 S. 1 StPO nicht der Beschwerde unterliegen. Darunter fallen auch die in der Hauptverhandlung beschlossene Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens, wenn es sich um Anordnungen handelt, die die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es einer abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen (Senat, Beschluss vom 04.08.2004 -2 Ws 369/04; Senat vom 01.02.1991, StV 1991, 551; OLG Stuttgart, Die Justiz 2000, 91; OLG Hamm wistra 1999, 235; OLG Karlsruhe, NStZ 1985,227; a.A. Laufhütte in KK, 5. Aufl., § 145 Rdnr. 13, - bei anders gelagertem Sachverhalt - OLG Düsseldorf StV 1997, 282). Eine Beschwerde gegen diese Entscheidungen wird allenfalls in Ausnahmefällen zugelassen; ein solcher liegt hier nicht vor.
Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzuweichen.
Abtrennung und Aussetzung erfolgten zur Förderung des Verfahrens. Zur Beurteilung dieser Frage ist auf das Verfahren in seiner Gesamtheit abzustellen. Dieses richtete hier sich im Zeitpunkt der Abtrennung auch noch gegen den Angeklagten U.. Die Abtrennung der Verfahren gegen diejenigen Angeklagten, die am Vormittag bzw. ab Mittag des 02.05.2005 durch das unzeitige Entfernen ihrer Verteidiger nicht mehr anwaltlich vertreten waren, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, war schon deshalb geboten und auch verfahrensförderlich, um das Verfahren gegen den anwesenden Angeklagten U., dessen Pflichtverteidiger ebenfalls an der Sitzung teilnahm, weiter zu betreiben. Für den 02.05.2005 war die Vernehmung zweier Zeugen, die von auswärts angereist waren, vorgesehen, die später durchgeführt wurde. Als erkennendes Gericht war die Kammer gehalten, im Interesse aller Angeklagten das Verfahren in allen seinen Stadien so weit als möglich zu fördern. Da die anstehende Zeugenvernehmung nicht ohne Verteidiger durchgeführt werden konnte, waren die Verfahren gegen die nicht vertretenen Angeklagten abzutrennen. Eine Weiterverhandlung gegen sie war am 2. Mai 2005 nicht mehr möglich, da aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Verteidiger - auch im Termin vom 28.04.2005 - deren erneute Teilnahme an der Hauptverhandlung völlig offen war.
Die gleichzeitig erfolgte Aussetzung der Verfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach der Abtrennung der Verfahren blieb nur die Möglichkeit, die abgetrennten Verfahren nach § 145 Abs. 1 StPO zu unterbrechen oder auszusetzen. Dass die Kammer, auch um die Verfahren gegen die derzeit nicht mehr durch Pflichtverteidiger vertretenen Angeklagten langfristig zu sichern und zu fördern, sich für die Aussetzung entschieden hat, ist angesichts des Verfahrensumfangs und der damit verbundenen Terminschwierigkeiten nicht ermessenfehlerhaft. Sowohl Abtrennung wie Aussetzung dienten mithin auch der langfristigen Förderung des weiteren Verfahrens der Beschwerdeführer.
Eine Ausnahmefall des § 305 StPO, der eine Zulässigkeit der Beschwerde eröffnen könnte, liegt hier nicht vor. Insbesondere waren Abtrennung und Aussetzung angesichts des Verhaltens der Verteidiger keine willkürlichen Maßnahmen. Vielmehr sieht § 145 Abs. 1 StPO für diesen Fall ausdrücklich die Aussetzung vor. Im Übrigen fehlen jegliche Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten des Gerichts.
Die Beschwerden wären im Übrigen im Falle ihrer Zulässigkeit prozessual überholt und deshalb für erledigt zu erklären. Das ursprüngliche Verfahren ist bereits beendet; der Angeklagte U. ist am 22.06.2005 verurteilt worden, so dass weder eine Verbindung noch eine Fortführung des alten Verfahrens möglich wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Ende der Entscheidung
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