Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 613/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 329 Abs. 1 | |
StPO § 329 Abs. 3 |
Die bloße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt hierzu regelmäßig nicht.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend die gem. § 329 Abs. 3 in Verb. mit §§ 44, 45 StPO beantragte Wiedereinsetzung gegen das seine Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verwerfende Urteil vom 24.10.2008 versagt. Mit der form- und fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde werden keine Gesichtspunkte vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Der Senat verlangt in ständiger Rechtsprechung den Vortrag eines Sachverhalts, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (Senat 2.12.03 - 2 Ws 655/03 -; ebenso KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 45 Randnr. 6; Meyer-Goßner, StPO, 51.A., § 45 Rn 5 je m.w.N.). Dem genügt das Vorbringen des Verurteilten nicht, der unter Bezugnahme auf eine am Montag, den 27.10.2008 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich vorträgt, er sei am Tag der Hauptverhandlung - Freitag, den 24.10.2008 - krank geworden.
Ein Wiedereinsetzungsgesuch kann nur Erfolg haben, wenn Umstände vorgebracht gemacht werden, welche das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung hinreichend entschuldigen. Eine krankheitsbedingte Entschuldigung kann nur dann angenommen werden, wenn es dem Angeklagten durch Art und Auswirkungen seiner Krankheit unzumutbar war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Bei Vorlage eines Attestes müssen sich Art und Schwere der Erkrankung aus dem Attest ergeben.
Die von dem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist schon von ihrer Zielsetzung her nicht zum Nachweis der krankheitsbedingten Unzumutbarkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung gedacht. Die von dem Beschwerdeführer vorgelegte Bescheinigung enthält denn auch über die bloße Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hinaus keinerlei Angaben, mit denen eine Erkrankung bestätigt würde, die nach Art und Weise eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen vermag. Zu einer Nachfrage bei dem Arzt sieht der Senat keine Veranlassung, weil es nach dem Vorhergesagten bereits an der erforderlichen näheren Darlegung der Art der Erkrankung fehlt, die von dem Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben Student der Betriebswirtschaftslehre (was übrigens auch die Frage nach dem Sinn einer zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufwirft) - unschwer erwartet werden konnte, ohne die Anforderungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1, 3 StPO zu überspannen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.