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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 99/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 322 |
2. Die Entscheidung über die unzulässige Berufung ist hinsichtlich der Gerichtskosten (hier: die Gebühr nach KV 3511 für die Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil) und der eigenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers mit einer Kostenentscheidung zu versehen.
3. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten ist erst bei der Entscheidung über sein Rechtsmittel zu treffen.
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten treffen den Nebenkläger in keinem Fall.
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Es wird klargestellt, dass die Nebenklägerin nach der angefochtenen Entscheidung die Kosten ihrer eigenen Berufung und der ihr darin entstandenen eigenen notwendigen Auslagen trägt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Nebenklägerin.
Gründe:
I.
Der Ehemann der Nebenklägerin wurde am 07.03.2007 durch das Amtsgericht K. 529 Ds 603/06 - wegen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin jeweils fristgerecht Berufung eingelegt.
Das Landgericht K. hat die Berufung der Nebenklägerin mit Beschluss vom 05.02.2008 als unzulässig verworfen und die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten sowie ihrer eigenen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung in diesem Beschluss hat die Nebenklägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, ihr hätten im Hinblick auf die noch unerledigte Berufung des Angeklagten nicht die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens auferlegt werden dürfen. Außerdem setze eine Kostenentscheidung nach § 464 StPO eine das Verfahren abschließende Entscheidung voraus. Da über die Berufung des Angeklagten noch nicht entscheiden worden sei, liege mit dem angefochtenen Beschluss keine verfahrensabschließende Entscheidung vor.
II.
Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin ist gemäß § 464 Abs. 3 StPO statthaft und gemäß §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 1, Abs. 2 StPO auch form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie hat jedoch keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung zu Recht mit einer Kostenentscheidung versehen. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine verfahrensbeendende Entscheidung, für die nach § 464 Abs. 1 StPO gilt, dass sie eine Bestimmung über die Kostentragung treffen muß.
Im Grundsatz muß über eine einheitliche Tat desselben Angeklagten, auch wenn mehrere Berufungen eingelegt sind, durch dasselbe Berufungsurteil entschieden werden. Es widerspricht nach allgemeiner, vom Senat geteilter Auffassung diesem Grundsatz aber nicht, wenn eine unzulässige Berufung nach § 322 StPO außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege verworfen wird und danach über die andere Berufung aufgrund der Hauptverhandlung entschieden wird (vgl. RG 67, 250 f. [250]; Löwe-Rosenberg/Gössel, StPO, 25.Aufl.,§ 322 Randnr. 10; KK-Ruß, StPO, 5. Aufl. § 327 Randnr. 9; Meyer-Goßner, StPO, 50.Aufl., § 322 Rn 7).
2. Für die Kostenentscheidung folgt daraus, dass der Nebenklägerin die Gerichtskosten (hier : die Gebühr nach KV 3511 für die Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil) ihrer erfolglosen Berufung und ihre eigenen notwendigen Auslagen nach § 473 Abs. 1 StPO zu Recht auferlegt worden sind.
3. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten ist demgegenüber gegenwärtig nicht veranlasst :
a) Mit Blick auf die Berufung der Nebenklägerin sind dem Angeklagten neben seinem eigenem Rechtsmittel gesonderte Auslagen (Anwaltskosten) nicht entstanden. Werden gegen ein Urteil mehrere Berufungen eingelegt, liegt gebührenrechtlich gleichwohl lediglich eine Angelegenheit vor, so dass die Gebühren des Verteidigers im Berufungsverfahren nach RVG VV Nrn. 4124 ff nur einmal entstehen (Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Teil 4, Strafsachen, Kommentierung vor Nrn. 4124 ff Randnr. 3).
b) Hinsichtlich der eigenen Berufung des Angeklagten ist eine Kostenentscheidung erst zu treffen, wenn über sein Rechtsmittel entschieden ist. Allerdings steht unabhängig vom Ausgang der Berufung des Angeklagten bereits fest, dass seine notwendigen Auslagen nicht von der Nebenklägerin zu tragen sein werden. Bei erfolgloser Anfechtung des Urteils fallen dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO zur Last; eine gegenseitige Kostenerstattung findet nicht statt (BGH bei Kusch, NStZ 1993, 230; 1994, 229).
Bei Erfolg des Rechtsmittels fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last ( vgl Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 473 Rdnr. 93; KK-Franke a.aO. § 473 Randnr.10, 13).
c) Da die Kostenentscheidung hiernach ins Leere geht, soweit sie die notwendigen Auslagen des Angeklagten betrifft, hat der Senat klarstellend ausgesprochen, dass die Nebenklägerin nach der angefochtenen Entscheidung (nur) die Kosten ihrer eigenen Berufung und der ihr darin entstandenen eigenen notwendigen Auslagen trägt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 473 Abs. 1 StPO die Nebenklägerin zu tragen.
Ende der Entscheidung
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