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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: 20 U 204/03
Rechtsgebiete: HOAI, ZPO, BGB, UStG


Vorschriften:

HOAI § 4
HOAI § 4 Abs. 2
HOAI § 4 Abs. 4
HOAI § 10 Abs. 3 Nr. 2
HOAI § 62 Abs. 2
HOAI § 62 Abs. 3
HOAI § 62 Abs. 4
HOAI § 64
HOAI § 64 Abs. 1 Nr. 1
HOAI § 64 Abs. 1 Nr. 2
HOAI § 64 Abs. 1 Nr. 5
HOAI § 64 Abs. 3 Nr. 1
HOAI § 64 Abs. 3 Nr. 2
HOAI § 64 Abs. 3 Nr. 5
HOAI § 66 Abs. 1
HOAI § 78 Abs. 1
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 531
ZPO § 533
BGB § 134
BGB § 291
BGB § 288 Abs. 1
UStG § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers werden das am 2.12.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn, 18 O 271/03, und das am 13.5.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn, 18 O 587/03, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.020,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.1.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren Landgericht Bonn 18 O 271/03 und 18 O 587/03 trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 59 %, der Beklagten zu 41 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvoll-streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Architektenhonorars geltend.

Der Kläger wurde von der Beklagten mit der Tragwerksplanung für ein in C. S. Straße/N.straße gelegenes Bauvorhaben, bestehend aus einem Wohnhaus, einem Wohn- und Geschäftshaus sowie einer Tiefgarage beauftragt. Auf der Grundlage eines von der Beklagten am 16.1.2001 unterzeichneten "Werkvertrags über Tragwerksplanung" wurde für sämtliche Leistungen ein "Pauschalhonorar" in Höhe von 90.000,- DM netto vereinbart. Der Kläger wurde auf dieser Grundlage für die Beklagte tätig und rechnete mit "Schlussrechnung" vom 28.10.2001 entsprechend ab. Die Beklagte bezahlte diesen Betrag.

Mit einer mit Datum 22.2.2003 versehenen weiteren, als "Schlussrechnung" überschriebenen Rechnung verlangte der Kläger von der Beklagten unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung ein Resthonorar in Höhe von 94.424,88 €. Entgegen der zwischen den Parteien vereinbarten pauschalen Abrechnung verlangte der Kläger nunmehr ein Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI. Hierbei stellte der Kläger getrennte Abrechnungen für die drei Bauvorhaben auf. Er legte seiner Abrechnung eine Baukostenermittlung in Höhe von 550,- DM je umbauten Kubikmeter Raum zugrunde. Die Beklagte erbrachte auf diese Rechnung keine Zahlungen und erteilte dem Kläger auch keine Auskunft über die tatsächlich angefallenen Baukosten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung über ein Pauschalhonorar sei unwirksam, folglich sei er an seine erste Schlussrechnung nicht gebunden und könne die Bauvorhaben nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen. Der Kläger hat zudem gemeint, er könne die beiden Gebäude und die Tiefgarage jeweils separat abrechnen. Hinsichtlich der Höhe der Baukosten stehe ihm ein Auskunftsanspruch zu.

Im Verfahren Landgericht Bonn 18 O 271/03 hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die tatsächlich angefallenen Baukosten durch eine nach Gewerken geordnete Zusammenstellung der Baukosten nebst vollständigen Belegen im Original zu treuen Händen für die Bauvorhaben:

1. Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage S. Straße 76, .. C.,

2. Wohnhaus mit Tiefgarage N.straße 1, .. C.,

3. Tiefgarage S. Straße/N.straße, .. C.,

zu erteilen, wobei die Zusammenstellung nach den Kostengruppen der DIN 276 (Fassung April 1981) aufzuschlüsseln ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Verfahren Landgericht Bonn 18 O 587/03 hat der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den nach der Auskunftserteilung im Verfahren Landgericht Bonn 18 O 271/03 noch zu beziffernden Honorarbetrag für die Leistung des Klägers für die Tragwerksplanung, die Planung des Wärme-, Schall- und Brandschutzes für das Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage S. Straße 76,... C., das Wohnhaus mit Tiefgarage N.straße 1, ... C., und die Tiefgarage S. Straße/N.straße, .. C., nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, das Pauschalhonorar sei wirksam vereinbart. Zudem hat sie gemeint, dass eine getrennte Abrechnung der Gebäude bzw. der Tiefgarage nicht angezeigt sei. Die Beklagte hat die vom Kläger berechneten Tätigkeiten aus den Leistungsbildern der Leistungsphasen 1 bis 6 für die Tragwerksplanung teilweise bestritten. Sie hat behauptet, auf die Schlussrechnung vom 18.10.2001 vertraut zu haben. Der Pauschalpreis sei in ihre Kalkulationen eingeflossen. Die Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, das Verbot der Mindestsatzunterschreitung sei mit europarechtlichen Bestimmungen unvereinbar.

Das Landgericht hat beide Klagen abgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand sowie zu den Entscheidungsgründen wird auf die beiden erstinstanzlichen Urteile verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er meint, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Bindung an die erste Schlussrechnung vom 28.10.2001 ausgegangen. Es habe in diesem Rahmen maßgebliche, für den Kläger sprechende Abwägungsgesichtspunkte außer Acht gelassen. Nach der Rechtsprechung könne sich zwar ein schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers in die abschließende Berechnung des Honorars daraus ergeben, dass er sich hierauf eingerichtet habe. Dies habe die Beklagte aber nur in unsubstantiierter und nicht nachprüfbarer Weise dahingehend behauptet, die Rechnung habe den vertraglichen Absprachen entsprochen, aufgrund deren sie bei der Durchführung, Finanzierung und Vermietung kalkuliert habe. Insoweit hat der Kläger behauptet, dass die von der Beklagten durch Vermietung der drei Objekte erzielten Einnahmen durchaus die Finanzierung seines Honorars in der gesetzlichen Höhe zuließen. Im Übrigen hält der Kläger seinen erstinstanzlichen Sachvortrag aufrecht.

Der Kläger hat in der Berufung zunächst sein Auskunfts- und Feststellungsbegehren in den jeweiligen Verfahren 20 U 204/03 und 20 U 85/04 verfolgt. Nachdem der Beklagte Anfang Mai 2004 die begehrte Auskunft erteilt hatte, hat der Kläger die Auskunftsklage - einseitig - für erledigt erklärt und für den Fall der Verbindung der beiden Verfahren im Wege der Klageänderung aufgrund einer neuen Honorarschlussrechnung vom 11.5.2004 den Antrag auf Zahlung eines Resthonorars von 58.545,35 € angekündigt. Der Senat hat die Verfahren durch Beschluss vom 20.8.2004 zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.545,35 € zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, der Kläger sei an das im Werkvertrag vereinbarte und der Schlussrechnung vom 28.10.2001 zugrunde liegende Pauschalhonorar gebunden. Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, das vereinbarte Pauschalhonorar unterschreite die gesetzlichen Mindestsätze, so dass die Honorarvereinbarung unwirksam sei. Dies sei schon im Ansatz unzutreffend, da § 4 HOAI insoweit europarechtswidrig sei. Eine Bindung des Klägers an seine Schlussrechnung ergebe sich daraus, dass ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, anderthalb Jahre nach Erbringung der Leistung und Erhalt des Honorars einen weiteren Betrag abzurechnen, nicht erkennbar sei. Die Beklagte behauptet, sie habe ein knapp kalkuliertes Bauvorhaben mit exakter Kostenkontrolle durchgeführt. Im Budget gebe es insoweit keine Spielräume. Man habe darauf vertraut, dass die erste Schlussrechnung des Klägers abschließend sei. Die Beklagte meint, die Zahlung des Differenzbetrages zwischen Pauschalhonorar und gesetzlichen Gebühren sei ihr nicht zumutbar. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es ergäbe sich auch keine maßgebliche Unterschreitung des Mindesthonorars. Angesichts der Erfahrung der Beklagten in technischer Hinsicht und der weitgehend standardisierten Bauweise habe die Beklagte bei weitem nicht alle Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 6 benötigt. Bei der Honorarbemessung seien nur 67 % der Leistungen zu berücksichtigen, das vereinbarte Honorar entspreche dann ca. 80 % des Tabellenhonorars.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 21.1.2005 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann auf das Gutachten des Sachverständigen K. vom 4.7.2005 (Anlage zu Bl. 355 d.A.) und seine ergänzende Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005 (Bl. 431 ff. d.A.) Bezug genommen werden.

II.

Die an sich statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der Tragwerksplanung eine weitere Vergütung in Höhe von 24.020,97 € verlangen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind hingegen nicht begründet.

1.

Die nach der Auskunftserteilung auf der Grundlage der Schlussrechnung vom 11.5.2004 geltend gemachte Zahlungsklage ist zulässig.

Mit Schriftsatz vom 12.8.2004 ist der Kläger im verbundenen Verfahren 20 U 85/04 zulässigerweise von der Feststellungs- zur Zahlungsklage übergegangen. Es handelt sich insoweit um eine von den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 ZPO unabhängige qualitative Antragsänderung bei gleichbleibendem Klagegrund gemäß § 264 Nr. 2 ZPO (Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 264, Rdn. 3 b). Nach Verbindung der Verfahren 20 U 204/03 und 20 U 85/04 steht zudem lediglich noch der Zahlungsantrag zur Entscheidung an. Aufgrund des Verbindungsbeschlusses ist die prozessuale Bedingung eingetreten, unter welcher der Kläger anstatt seines zunächst zusätzlich erhobenen Auskunftsanspruchs nur noch den Zahlungsanspruch geltend macht. Auch in diesem Verhältnis stellt sich der Übergang zur Zahlungsklage als nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Antragserweiterung dar, die nicht den Voraussetzungen des § 533 ZPO unterfällt (Zöller-Greger, a.a.O.). Neben dem Zahlungsanspruch steht auch kein Antrag auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsklage mehr zur Entscheidung an. Die frühere Erledigungserklärung des Klägers ist unter Berücksichtigung des Übergangs zur Zahlungsklage gegenstandslos.

2.

Der klägerische Vergütungsanspruch berechnet sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nach den Mindestsätzen der HOAI. Soweit die Beklagte einen Verstoß dieser von der HOAI vorgeschriebenen Mindestsätze gegen Art. 49, 50 EGV geltend macht, dringt sie hiermit nicht durch.

a)

Der Kläger ist berechtigt, seine Leistungen gemäß § 4 Abs. 4 HOAI nach den Mindestsätzen abzurechnen. Das zwischen den Parteien auf der Grundlage des Werkvertrages über die Tragwerksplanung vom 16.1.2001 vorgesehene Pauschalhonorar in Höhe von 90.000,- DM netto unterschreitet die Mindestsätze maßgeblich. Aus diesem Grunde ist die Vereinbarung nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen gesetzliches Preisrecht unwirksam. Eine zulässige Abweichung von den Mindestsätzen nach § 4 Abs. 2 HOAI ergibt sich nicht. Die Parteien gehen selbst nicht davon aus, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles i.S. dieser Vorschrift vorliegen. Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht nach Treu und Glauben an die über das Pauschalhonorar erstellte Schlussrechnung vom 28.10.2001 gebunden. Eine solche Bindung ergibt sich - auch im Falle einer Unterschreitung der Mindestsätze in nicht zulässiger Weise (BGHZ 136, 1, 9) - nur, wenn dem Auftraggeber unter umfassender Abwägung der wechselseitigen Interessen die Zahlung des Differenzbetrages zwischen vereinbarter Vergütung und der nach den Mindestsätzen der HOAI geschuldeten Vergütung nicht zugemutet werden kann. Es muss insoweit eine besondere Härte gegeben sein. Diese setzt auf Seiten des Auftraggebers einen Vertrauenstatbestand voraus. Als Ausfluss seines Vertrauens muss er sich auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung eingerichtet haben, also entsprechende Vermögensdispositionen getroffen haben (BGH NJW 1993, 659, 660; BGHZ 136, 1, 9 f.; OLG Köln NJW-RR 1999, 1109, 1110; OLG Hamm BauR 2004, 1643, 1644). Diese Voraussetzung der Bindungswirkung der Schlussrechnung ist nicht erfüllt: Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass sie sich auf die Wirksamkeit und Endgültigkeit der Pauschalpreisvereinbarung eingerichtet hat. Der Umstand, dass das vereinbarte Honorar in die Finanzierungsplanung des Bauvorhabens Einfluss gefunden hat, reicht insoweit nicht aus. Als Voraussetzung einer besonderen Härte, welche die nachträgliche Zahlung der Differenz zwischen vereinbartem und Mindesthonorar nach der HOAI als unzumutbar ansehen lässt, müssen weitere, erschwerende Umstände hinzutreten. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Beklagte es in Unkenntnis der gesetzlichen Mindesthöhe des Honorars verabsäumt hätte, den Differenzbetrag als Teil der Baukosten in Förderanträge einzubringen. Sie hat vielmehr vorgetragen, dass die Förderung der Sozialmietwohnungen und auch die Miethöhe von den tatsächlichen oder geplanten Baukosten unabhängig seien. Darüber hinaus ist entscheidend darauf abzustellen, dass die auf der Grundlage der Mindestsätze zu berechnende Mehrforderung des Klägers im Vergleich zum Gesamtvolumen des Bauvorhabens kaum ins Gewicht fällt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vergleichsweise geringe Mehrbetrag das Bauvorhaben in Frage gestellt hätte oder dass der nunmehr noch zu zahlende Betrag bei der Beklagten ernsthafte Liquiditätsprobleme auslösen könnte.

b)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich keine europarechtliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Mindestsätze der HOAI im Verhältnis der Parteien. Die Beklagte kann sich insoweit insbesondere nicht auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49, 50 EGV berufen. Diese Bestimmungen sind auf das Rechtsverhältnis der Parteien nicht anwendbar.

Art. 49, 50 EGV setzen voraus, dass die Dienstleistung grenzüberschreitend ausgeübt wird. Das Merkmal der Grenzüberschreitung ergibt sich explizit aus den Bestimmungen. Leistungen zwischen Gebietsansässigen innerhalb ein und desselben Staates sind vom Verbot des Art. 49 EGV nicht erfasst (EuGH Steymann ./. Staatssecretaris van Justitie, Urt. v. 5.10.1988, Rechtssache 196/87; EuGH Werner ./. Finanzamt Aachen-Innenstadt, Urt. v. 26.1.1993, Rechtssache C-112/91; Streinz-Müller-Graff, EUV/EGV, 2003, Art. 49, Rdn. 31 f.; Tiedje/Troberg, in: Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union, 6. Aufl., Art. 49, Rdn. 12; Kluth, in: Callies u.a. (Hrsg.), Kommentar des Vertrages über die Europäische Union, 2. Aufl., Art. 50, Rdn.7 f.).

Das Rechtsverhältnis der Parteien weist keinen grenzüberschreitenden Bezug auf. Die Parteien haben ihre Wohn- bzw. Geschäftssitze in Deutschland. Die Dienstleistung wurde gleichsam im Inland erbracht. Soweit die Beklagte sich auf eine mittelbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beruft, weil sie aufgrund der zwingenden Regelungen der HOAI davon abgehalten worden sei, (preisgünstigere) Dienstleistungen aus Holland oder Belgien in Anspruch zu nehmen, spielt dies keine Rolle. Der Vortrag ist zum einen völlig unkonkret, weil nicht ansatzweise geltend gemacht wird, dass überhaupt die Absicht bestand, einen ausländischen Dienstleister in Anspruch zu nehmen oder gar irgendwelche Bemühungen in diese Richtung entfaltet wurden. Zum anderen ist im Rechtsverhältnis der Parteien auch die von der Beklagten in Bezug genommene sog. passive Dienstleistungsfreiheit nicht betroffen. Auch diese setzt eine Grenzüberschreitung voraus: Hierunter sind diejenigen Rechtsverhältnisse zu fassen, in denen sich der in einem Mitgliedsstaat ansässige Leistungsempfänger in einen anderen Mitgliedsstaat begibt, um sich von dem dort ansässigen Dienstleistenden die Leistung erbringen zu lassen (Streinz-Müller-Graf, a.a.O., Rdn 37; Grabitz/Hilf-Randelzhofer/Forsthoff, Das Recht der Europäischen Union, Art. 49/50 EGV, Rdn. 43).

Art.81 EGV erfasst schon nach seinem Wortlaut nach nicht § 4 HOAI.

Da die Bestimmungen des EGV nicht anwendbar sind, hat der Senat keine Veranlassung, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EGV vorzulegen. Dies ist auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27.2.2003, VII ZR 169/02, ZfBR 2003, 367, 368) veranlasst. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht zwar eine solche Vorlage nahegelegt, dies indes in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt. Diese Voraussetzung liegt im Verhältnis der Parteien aber gerade nicht vor.

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 25.11.2005 verfassungsrechtliche Bedenken an der Verbindlichkeit der Mindestsätze der HOAI äußert, sind solche nach Auffassung des Senats nicht gegeben.

3.

Unter Berücksichtigung der Mindestsätze der HOAI kann der Kläger von der Beklagten ein weiteres Architektenhonorar in Höhe von 24.020,97 € verlangen. Dies ergibt sich aus folgenden Grundlagen:

a)

Der Auftrag des Klägers erfasste mehrere Gebäude mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken i.S. § 66 Abs. 1 HOAI. Hieraus folgt, dass das Honorar für jedes Gebäudeteil getrennt zu berechnen ist.

Die getrennte Abrechnung nach jedem Tragwerk setzt zunächst voraus, dass mehrere Gebäude vorliegen. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn nach den Anschauungen des täglichen Lebens von getrennten Einheiten im Sinne baulicher Selbständigkeit ausgegangen werden kann. Insoweit ist auf die konstruktive und funktionelle Selbständigkeit abzustellen (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 22, Rdn. 5 a). Diese Voraussetzung liegt zunächst im Hinblick auf die beiden Wohnhäuser vor. Diese sind äußerlich getrennt und stellen trotz ihrer teilweise gleichen Nutzung eigenständige Funktionseinheiten dar. Die Eigenständigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gebäude gemeinsame Versorgungseinrichtungen aufweisen. Diese sind lediglich aufgrund der Lage und Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit sinnvoll. Es handelt sich aber der äußeren Anschauung nach um eigenständige Wohn- bzw. Bürokomplexe mit eigenen Eingängen, die insb. keine konstruktiven oder räumlichen Gemeinsamkeiten aufweisen. Solche werden auch nicht durch die den Gebäuden gemeinsame Tiefgarage begründet. Diese ist zunächst keinem der beiden Gebäude ausschließlich zuzuordnen; sie dient mehreren Gebäuden gleichzeitig. Die Tiefgarage greift in ihrer Ausdehnung auch räumlich weit über die beiden Gebäude hinaus und erstreckt sich auf die gesamte Zwischenfläche. Sie kann von daher als von den Gebäuden losgelöstes Bauwerk angesehen werden. Nach einer Gesamtschau ist von einem aus mehreren Gebäuden bestehenden Gebäudekomplex auszugehen, indes nicht von einem Gebäude.

Darüber hinaus ist auch die weitere Voraussetzung des § 66 Abs. 1 HOAI erfüllt. Es liegen konstruktiv verschiedene Tragwerke vor. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Feststellungen des Sachverständigen K.. Der Sachverständige hat zur Einstufung der Gebäude S. Straße und N.straße ausgeführt, dass die beiden Wohnhäuser als Gemeinsamkeiten eine viergeschossige Bauweise mit Keller und ausgebautem Dachgeschoss, erstellt mit hölzernem Dachstuhl aufweisen. Dies seien jedoch bereits alle Gemeinsamkeiten. Im Übrigen seien die Tragwerke der beiden Häuser grundlegend verschieden aufgrund der unterschiedlichen Dachausbildung, Grundrissgestaltung in den Hauptgeschossen und im Untergeschoss. Es ergäben sich unterschiedliche statische Systeme für Dach, Decken und Balken. Die Tragwerke der Häuser seinen nicht konstruktiv gleich. In den mehr als 1.300 Seiten der statischen Berechnung finde sich keine Position, die für beide Häuser gleichzeitig zutreffe. Die beiden Häuser unterschieden sich in statischer Hinsicht so deutlich, dass getrennte statische Nachweise und vollständig unterschiedliche Bauzeichnungen (Schalpläne und Bewehrungspläne) erforderlich gewesen und gefertigt worden seien. Für alle Leistungsphasen sei ein ungeminderter Bearbeitungsaufwand festzustellen. Die als Mitteltrakt die beiden Wohnhäuser verbindende Tiefgarage sei als weiteres eigenständiges Tragwerk anzusehen. Diese Feststellungen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals erläutert und bekräftigt. Zweifel an den Feststellungen, aus denen eine deutliche Unterscheidung der Tragwerke folgt, sind insoweit nicht begründet.

b)

Der Kläger hat das Leistungsbild Tragwerksplanung nach § 64 HOAI für die beiden Wohngebäude zu je 83%, für die Tiefgarage zu 92 % erbracht. Dies beruht auf der Überprüfung der klägerischen Leistungen durch den Sachverständigen K.. Hierzu im Einzelnen:

aa)

Die Grundlagenermittlung nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 HOAI wurde vom Kläger vollständig erbracht und ist mit 3 % in Ansatz zu bringen. Die zum Leistungsbild nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 HOAI gehörende Klärung der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektleiter wurde erfüllt. Der Kläger musste wesentliche Vorfragen seiner Aufgabe, für die er die Verantwortung übernehmen muss, klären. Hierzu zählt der Sachverständige K. Nutzungsanforderungen wie Verkehrslasten und Gebrauchstauglichkeit, Baugrund und Grundwasser, bauphysikalische Anforderungen und Installationsgrad und -ausführung. Unter Berücksichtigung der vom Kläger zu erbringenden Gesamtleistung bestehen keine Zweifel, dass er diese Vorfragen einer Klärung zugeführt hat.

bb)

Die Leistungsphase 2 nach § 64 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 HOAI (Vorplanung) ist mit 7 % angemessen zu veranschlagen. Der Senat folgt auch insoweit der Bewertung durch den Sachverständigen K.. Der Abzug vom vollen erreichbaren Satz (10 %) ist gerechtfertigt. Dies ist zunächst damit zu begründen, dass der Sachverständige im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzepts nicht feststellen konnte, dass der Kläger verschiedene Lösungsmöglichkeiten entwickelt, untersucht und skizzenhaft dargestellt hat. Es liege vielmehr nahe, dass diese Arbeiten nicht erforderlich gewesen seien. Der Sachverständige hat darüber hinaus für diese Leistungsphase keine relevante Mitwirkung an Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten feststellen können. Darüber hinaus sei eine Mitwirkung bei der Kostenschätzung nicht erfolgt. Alle diese Umstände lassen es zu, einen angemessenen Abschlag in Höhe von 3 % vom gesamten Leistungsbild Vorplanung vorzunehmen.

Die gegen die Feststellungen seitens des Klägers erhobenen Einwendungen wurden im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen überzeugend entkräftet. Der Sachverständige hat klargestellt, den Abzug nicht wegen fehlender Leistungen an einem Ingenieurbauwerk, sondern deswegen vorgenommen zu haben, weil andere Leistungen nicht erbracht wurden. Der Sachverständige hat zudem bekräftigt, dass kein relevantes Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276 erfolgt ist. Eine über die bloße Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hinaus gehende Kostenermittlung bzw. eingehendere Befassung mit Kosten wäre bereits in dieser Leistungsphase möglich gewesen und sei vom Kläger nicht erbracht worden.

cc)

In der Leistungsphase Entwurfsplanung (§ 64 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 HOAI) hat der Sachverständige mit zutreffender Begründung eine Bewertung von 9 % statt der maximal erreichbaren 12 % vorgenommen. Der Abzug rechtfertigt sich, weil der Kläger Teile des Leistungsbildes gar nicht oder nur teilweise erbracht hat. So konnte eine überschlägige statische Berechnung nicht festgestellt werden. Eine Mitwirkung bei der Objektbeschreibung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Sachverständige hat zudem über ein Gespräch mit dem Baugrundsachverständigen hinaus keine besonderen Leistungen im Rahmen der Mitwirkung bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit feststellen können. Nicht erbracht wurde auch die Mitwirkung bei der Kostenberechnung nach DIN 276. Unter Berücksichtigung der einzelnen Bestandteile des Leistungsbildes Entwurfsplanung, der Gewichtung dieser Elemente und der vom Kläger tatsächlich erbrachten Leistungen ist die Bewertung mit 9 % gerechtfertigt.

Die gegen die Feststellungen des Sachverständigen vom Kläger - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teils mit Vehemenz - erhobenen Einwendungen hat der Sachverständige K. in jeder Hinsicht überzeugend entkräftet. So hat der Sachverständige keinen Hinweis darauf gefunden, dass eine überschlägige statische Berechnung vorgenommen wurde. Den klägerischen Einwand, eine solche sei jedoch denknotwendig erforderlich, hat er zu Recht als unmaßgeblich erachtet. Mangels irgendeines Nachweises ist auch dem Senat die Erfüllung dieser Teilleistung nicht hinreichend nachvollziehbar. Auch die dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung überreichte Urkunde, deren Berücksichtigungsfähigkeit nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO dahingestellt bleiben kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierzu hat der Sachverständige K. erklärt, es handele sich um ganz normale Ausführungen, die an sich keine besonderen statischen Vorberechnungen verlangten. Soweit der Kläger darüber hinaus geltend gemacht hat, er habe zudem an der Kostenberechnung und -kontrolle mitgewirkt und auch an Verhandlungen teilgenommen, konnte dies nicht berücksichtigt werden. Hierzu konnten weder Unterlagen noch Belege gefunden werden. Der klägerische Sachvortrag zu diesem Bereich ist daher nicht ausreichend.

dd)

Die Leistungsphase 5 gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 5 HOAI wurde bei den Wohngebäuden zu 33 %, bei der Tiefgarage zu 42 % erbracht. Der Sachverständige K. hat insoweit seine gutachterlichen Feststellungen, welche lediglich einen Ansatz von jeweils 28 % vorsahen, zutreffend korrigiert. Der Sachverständige ist insoweit dem eigenen Ansatz des Klägers gefolgt, welcher in seiner Schlussrechnung vom 11.5.2004 für die Wohngebäude ebenfalls von 33 % ausgegangen ist. Nach Überprüfung hat er diesen Ansatz auch für gerechtfertigt angesehen. Soweit der Kläger nachträglich die volle Bewertung des Leistungsbildes mit 42 % für sich in Anspruch genommen hat, ist hierfür schon deshalb kein Raum, weil er dies selbst in der Schlussrechnung nicht geltend gemacht hat. Aufgrund welcher Umstände sich eine nachträgliche Erhöhung ergeben soll, ist nicht hinreichend dargetan. Bei der Tiefgarage ist der Sachverständige der Abrechnung des Klägers gefolgt und hat das volle Leistungsbild berücksichtigt. Zweifel an diesem Ansatz sind nicht ersichtlich.

ee)

Die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe, § 64 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 6) ist zutreffend mit 1 % bewertet. Einwände gegen die entsprechende Feststellung des Sachverständigen sind nicht angebracht worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich.

c)

Für die einzelnen Gebäude sind gemäß § 62 Abs. 2 und 4 HOAI anrechenbare Kosten in Höhe von 577.694,83 DM für das Gebäude S. Straße, in Höhe von 738.671,40 DM für das Gebäude N.straße und in Höhe von 538.795,61 DM für die Tiefgarage zu veranschlagen. Der Senat stützt sich insoweit ebenfalls nach Maßgabe der folgenden Überlegungen auf die Feststellungen des Sachverständigen K..

aa)

Der Sachverständige hat zunächst zutreffend für alle Leistungsphasen die tatsächlich festgestellten Kosten zugrunde gelegt. Andere Kostenermittlungen nach DIN 276 wurden zu keinem Zeitpunkt vorgenommen. Es ist von daher sachgerecht, die tatsächlichen Kosten insgesamt zu berücksichtigen. Zu den anderen Kostenermittlungsarten fehlt jeder Ansatz, nachträgliche Berechnungen hierzu wären unnütz und bewegten sich im Bereich der Spekulation.

bb)

Richtigerweise hat der Sachverständige auch zunächst die gesamten Kosten festgestellt und das Gesamtvolumen sodann auf die einzelnen Gebäude verteilt. Dies war sinnvoll, weil auf Grundlage der vorliegenden Rechnungen keine getrennten Kostenaufstellungen möglich waren. Die Rechnungen bezogen sich überwiegend auf die gesamte Baumaßnahme. Die Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Gebäude nach dem Verhältnis des jeweils umbauten Raumes beruht auf einem angemessenen Maßstab.

cc)

Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten hat der Sachverständige K. die von der Beklagten vorgelegten Rechnungen überprüft. Soweit von der Beklagten Kürzungen vorgenommen wurden, hat der Sachverständige diese in folgenden Bereichen zu Recht als gerechtfertigt angesehen: Es wurden solche Leistungen und Lieferungen hinausgenommen, die nicht zu den anrechenbaren Kostengruppen zählen, z.B. Sonderausstattungen. Berechtigte Kürzungen erfolgten auch wegen fehlender Übereinstimmungen mit dem Angebot, wegen rechnerischer Unrichtigkeit oder Fehlern beim Aufmaß oder in der Lohnstundenabrechnung. Umlagebeiträge wurden hingegen nicht in Abzug gebracht. Der Sachverständige hat eine weitere Kürzung für eine Buchung an die Firma C. und N. vorgenommen, weil dieser Betrag betreffend Erdbauarbeiten doppelt berücksichtigt wurde. Demgegenüber wurde eine Kürzung der Dachdeckerrechnung der Firma O. unberücksichtigt gelassen, weil diese Kosten nach den Feststellungen des Sachverständigen tatsächlich angefallen sind. Zutreffend hat der Sachverständige auch die von einzelnen Firmen gewährten Nachlässe mindernd berücksichtigt. Es ist grundsätzlich gerechtfertigt, diese von den anrechenbaren Kosten abzusetzen. Bei den Nachlässen handelt es sich um übliche Vergünstigungen i.S. §§ 62 Abs. 3 i.V.m. 10 Abs. 3 Nr. 2 HOAI. Die von der Beklagten angegebenen Nachlässe entsprechen der Üblichkeit. Dies ist bei Nachlässen bis zu 5 % ohne Weiteres zu bejahen. Soweit auf die Rechnung der Firma S. (Estrich) 7 % Nachlass und auf die Rechnung der Firma D. (Außenputz/Gerüst) 9 % Nachlass gewährt wurden, bestehen indes auch keine Zweifel an der Üblichkeit. Wie allgemein bekannt ist, ist das Baugewerbe wirtschaftlich in einer eher ungünstigen Situation. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Entwicklung entsprechen Nachlässe bis 10 % schon der Üblichkeit. Dies hat auch der Sachverständige K. in seiner mündlichen Anhörung bestätigt.

Demgegenüber mindern Skontoabzüge die anrechenbaren Kosten nicht. Dies entspricht allgemeiner Auffassung (Korbion/Mantschef/Vygen-Seifert/Vygen, a.a.O., § 10 HOAI, Rdn. 31 a; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. 2005, Rdn. 841 f., m.w.N.). Die Höhe der anrechenbaren Kosten kann nicht von der Liquidität oder vom Zahlungsverhalten des Bauherrn abhängig gemacht werden. Skontoabreden betreffen in keiner Weise Bauwert oder Baukosten. Es handelt sich um Absprachen zu Zahlungsmodalitäten, die ohne Einfluss auf die Preisbildung sind. Ob und inwieweit es zu einem Skontoabzug kommen wird, ist ungewiss und hängt von der Verhaltensweise des Bauherrn ab. Der Skontoabzug steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Bauobjekt.

Die vom Kläger grundsätzlich und unter Bezugnahme auf Einzelaspekte gegen die Höhe der anrechenbaren Kosten erhobenen Bedenken sind nicht berechtigt. Die vom Sachverständigen festgestellten Kosten sind auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Bauleistung als realistisch anzusehen. Der Sachverständige K. hat eine Plausibilitätskontrolle vorgenommen. Hierbei hat er zwar festgestellt, dass die ermittelten Kosten deutlich unter den nach der Verwaltungsgebührenordnung vorgegebenen Durchschnittswerten für Wohngebäude liegen (ca. 20 %). Der Sachverständige hat sich jedoch auf die seit Jahren stagnierenden bis fallenden Baukosten bezogen. Die Zahlen spiegelten die Lage der Bauwirtschaft wieder und seien insofern üblich. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass die Statistik aus Angaben ermittelt wird, welche mit dem Bauantrag abgegeben werden, also regelmäßig auf der Basis einer Kostenschätzung. Diese sei indes ungenau und liege regelmäßig zu hoch, damit sich im Nachhinein keine Kostenüberschreitung ergebe. Diese Auffassung hat der Sachverständige in der Anhörung vor dem Senat nochmals bekräftigt. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass die durch Rechnungen dokumentierte Aufstellung der Bauleistungen durch die Beklagte keine Lücken hinsichtlich notwendiger Bauleistungen erkennen lasse. Hinzu tritt, worauf der Sachverständige ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, dass die vorliegenden Aufstellungen keinerlei Erkenntnisse auf tatsächlich angefallene höhere Kosten zulassen. Aus diesen Gründen ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für die klägerseits geäußerten Zweifel daran, dass die ermittelten anrechenbaren Kosten der Realität entsprechen.

Somit kann im Ergebnis auf die Zusammenstellung der Baukosten aus dem Gutachten des Sachverständigen K., S. 13, sowie auf die weitere Aufstellung der Installationskosten, S. 12, verwiesen werden. Zu der darauf aufbauenden Berechnung der anrechenbaren Kosten für die einzelnen Gebäude unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen zu Unrecht berücksichtigten Skontoabzüge kann auf die bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005 erteilten Hinweise verwiesen werden, die den Parteien bereits als Anlage zum Protokoll zugegangen sind (Bl. 436 d.A.). Im Rahmen dieser Berechnung ist berücksichtigt, dass nach § 62 Abs. 4 HOAI anrechenbare Kosten bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 % der Kosten für Baukonstruktionen und besondere Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) sowie 20 % der Kosten für Installationen und besondere Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2) ausmachen.

d)

Dem Kläger steht darüber hinaus Architektenhonorar für Leistungen im Bereich des Wärme- und Schallschutzes zu. Die Rechnung des Klägers vom 11.5.2004 ist insoweit entgegen der Auffassung der Beklagen prüffähig. Die Grundlagen der Honorarermittlung ergeben sich aus der Rechnung. Zwar sind die Vorschriften der HOAI nicht ausdrücklich benannt, doch ergeben sich aus der Rechnung die vom Kläger ausgeführten Leistungsphasen der §§ 78 Abs. 1 HOAI (für Wärme) und 81 Abs. 1 HOAI (für Schallschutz). Die Berechnung des Klägers ist jedoch nach Maßgabe der obigen Ausführungen im Rahmen der anrechenbaren Kosten zu korrigieren.

e)

Aus den vorgenannten Grundsätzen ergibt sich folgende Abrechnung des Architektengewerks. Hierbei sind die Wertangaben in den Tabellen in DM angegeben, die verbleibende Restzahlung am Ende ist in € umgerechnet. Die Mindestsätze beruhen dabei auf der Honorarzone III, die vom Kläger der Rechnung vom 11.5.2004 zu Recht zugrunde gelegt wurde und deren Anwendung die Beklagte nicht widersprochen hat. Eine Ausnahme ist im Bereich des Schallschutzes zu machen. In seiner Rechnung vom 11.5.2004 hat der Kläger diesbezüglich lediglich Honorarzone I abgerechnet. Hieran ist er festzuhalten.

aa)

Abrechnung Wärmeschutz

S. Straße

 InterpolationTabellenbetragTabellenhonorarEndhonorar
Anrechenbare Kosten 577.694,83  
Honorar bei niedrigerer Stufe500.000,001.440,001.440,00
Honorar bei höherer Stufe 1.000.000,00 2.000,00 
Differenz 500.000,00 560,00 
Anteil für je 1 DM   0,00112 
Zuschlag für anrechenbare Kosten   87,02
Volles Honorar   1.527,02
Leistungsphasen Anteil in % erbracht in % 
1. Erarbeiten des Planungskonzepts 20 20 305,40
2. Erarbeiten des Entwurfs 40 40 610,81
3. Aufstellen prüffähigen Nachweises 25 25 381,75
4. Abstimmen mit Ausführungsplanung und Vergabe 15 0 0,00
GESAMT   100 85
Gesamthonorar netto   1.297,97
zuzüglich 16% MwSt   207,67
Gesamtforderung brutto   1.505,64

N.straße

 Interpolation Tabellenbetrag Tabellenhonorar Endhonorar
Anrechenbare Kosten 738.671,40  
Honorar bei niedrigerer Stufe 500.000,00 1.440,00 1.440,00
Honorar bei höherer Stufe 1.000.000,00 2.000,00 
Differenz 500.000,00 560,00 
Anteil für je 1 DM  0,00112 
Zuschlag für anrechenbare Kosten   267,31
Volles Honorar   1.707,31
Leistungsphasen Anteil in % erbracht in % 
1. Erarbeiten des Planungskonzepts 20 20 341,46
2. Erarbeiten des Entwurfs 40 40 682,92
3. Aufstellen prüffähigen Nachweises 25 25 426,83
4. Abstimmen mit Ausführungsplanung und Vergabe 15 0 0,00
GESAMT   100 85
Gesamthonorar netto   1.451,22
zuzüglich 16% MwSt   232,19
Gesamtforderung brutto   1.683,41
Gesamtforderung Wärmeschutz   3.189,04

bb)

Abrechnung Schallschutz

S. Straße

 Interpolation Tabellenbetrag Tabellenhonorar Endhonorar
Anrechenbare Kosten 577.694,83  
Honorar bei niedrigerer Stufe 500.000,00 3.140,00 3.140,00
Honorar bei höherer Stufe 600.000,00 3.500,00 
Differenz 100.000,00 360,00 
Anteil für je 1 DM   0,0036 
Zuschlag für anrechenbare Kosten   279,70
Volles Honorar   3.419,70
Leistungsphasen Anteil in % erbracht in % 
1. Erarbeiten des Planungskonzepts 10 10 341,97
2. Erarbeiten des Entwurfs 35 35 1.196,90
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 30 30 1.025,91
4. Mitwirken bei Vergabe und deren Vorbereitung 5 0 0,00
5. Mitwirken bei Überwachung Ausführungsarbeiten 20 0 0,00
GESAMT   100 75
Gesamthonorar netto   2.564,78
zuzüglich 16% MwSt   410,36
Gesamtforderung brutto   2.975,14

N.straße

 Interpolation Tabellenbetrag Tabellenhonorar Endhonorar
Anrechenbare Kosten 738.671,40  
Honorar bei niedrigerer Stufe 700.000,00 3.850,00 3.850,00
Honorar bei höherer Stufe 800.000,00 4.190,00 
Differenz 100.000,00 340,00 
Anteil für je 1 DM   0,0034 
Zuschlag für anrechenbare Kosten   131,48
Volles Honorar   3.981,48
Leistungsphasen Anteil in % erbracht in % 
1. Erarbeiten des Planungskonzepts 10 10 398,15
2. Erarbeiten des Entwurfs 35 35 1.393,52
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 30 30 1.194,44
4. Mitwirken bei Vergabe und deren Vorbereitung 5 0 0,00
5. Mitwirken bei Überwachung Ausführungsarbeiten 20 0 0,00
GESAMT 100 75 
Gesamthonorar netto   2.986,11
zuzüglich 16% MwSt   477,78
Gesamtforderung brutto   3.463,89
Gesamtforderung Schallschutz in DM   6.439,03

cc)

Statikerhonorar S. Straße, N.straße, Tiefgarage und Gesamtabrechnung aller klägerischen Leistungen

S. Straße

 Interpolation Leistungsphasen 1-6 Tabellenbetrag Tabellenhonorar Endhonorar
Anrechenbare Kosten 577.694,83  
Honorar bei niedrigerer Stufe 500.000,00 40.230,00 40.230,00
Honorar bei höherer Stufe 600.000,00 46.510,00 
Differenz 100.000,00 6.280,00 
Anteil für je 1 DM  0,06280 
Zuschlag für anrechenbare Kosten   4.879,24
Volles Honorar Phasen 1-6   45.109,24
Leistungsphasen Anteil in % erbracht in % 
1. Grundlagenermittlung 3 3,00 1.353,28
2. Vorplanung 10 7,00 3.157,65
3. Entwurfsplanung 12 9,00 4.059,83
4. Genehmigungsplanung 30 30,00 13.532,77
5. Ausführungsplanung 42 33,00 14.886,05
6. Vorbereitung Vergabe 3 1,00 451,09
7. Mitwirkung bei Vergabe 0  0,00
8. Objektüberwachung 0  0,00
9. Objektbetreuung + Dokumentation 0  0,00
GESAMT 100 83,00 
Honorar   37.440,67
Nebenkosten pauschal (%)   0,00
Nebenkosten belegt   0,00
Forderung Statik netto   37.440,67
zuzüglich 16 % MwSt   5.990,51
Forderung Statik brutto   43.431,18

N.straße

 Interpolation Leistungsphasen 1-6 Tabellenbetrag Tabellenhonorar Endhonorar
Anrechenbare Kosten 738.671,40  
Honorar bei niedrigerer Stufe 700.000,00 52.550,00 52.550,00
Honorar bei höherer Stufe 800.000,00 58.440,00 
Differenz 100.000,00 5.890,00 
Anteil für je 1 DM  0,05890 
Zuschlag für anrechenbare Kosten   2.277,75
Volles Honorar Phasen 1-6   54.827,75
Leistungsphasen Anteil in % erbracht in % 
1. Grundlagenermittlung 3 3,00 1.644,83
2. Vorplanung 10 7,00 3.837,94
3. Entwurfsplanung 12 9,00 4.934,50
4. Genehmigungsplanung 30 30,00 16.448,32
5. Ausführungsplanung 42 33,00 18.093,16
6. Vorbereitung Vergabe 3 1,00 548,28
7. Mitwirkung bei Vergabe 0  0,00
8. Objektüberwachung 0  0,00
9. Objektbetreuung + Dokumentation 0 0,00
GESAMT 100 83,00 
Honorar   45.507,03
Nebenkosten pauschal (%)   0,00
Nebenkosten belegt   0,00
Forderung Statik netto   45.507,03
zuzüglich 16 % MwSt   7.281,12
Forderung Statik brutto   52.788,15

Tiefgarage

 Interpolation Leistungsphasen 1-6 Tabellenbetrag Tabellenhonorar Endhonorar
Anrechenbare Kosten 538.795,61  
Honorar bei niedrigerer Stufe 500.000,00 40.230,00 40.230,00
Honorar bei höherer Stufe 600.000,00 46.510,00 
Differenz 100.000,00 6.280,00 
Anteil für je 1 DM  0,06280 
Zuschlag für anrechenbare Kosten   2.436,36
Volles Honorar Phasen 1-6   42.666,36
Leistungsphasen Anteil in % erbracht in % 
1. Grundlagenermittlung 3 3,00 1.279,99
2. Vorplanung 10 7,00 2.986,65
3. Entwurfsplanung 12 9,00 3.839,97
4. Genehmigungsplanung 30 30,00 12.799,91
5. Ausführungsplanung 42 42,00 17.919,87
6. Vorbereitung Vergabe 3 1,00 426,66
7. Mitwirkung bei Vergabe 0  0,00
8. Objektüberwachung 0  0,00
9. Objektbetreuung + Dokumentation 0  0,00
GESAMT   100 92,00
Honorar   39.253,06
Nebenkosten pauschal (%)   0,00
Nebenkosten belegt   0,00
Forderung Statik netto   39.253,06
zuzüglich 16 % MwSt   6.280,49
Forderung Statik brutto   45.533,55

Zusammenstellung Statikforderungen

 S.straße   43.431,18
N.straße   52.788,15
Tiefgarage   45.533,55
Gesamtstatikforderung   141.752,87
Forderung Wärme- u. Schallschutz 9.628,07  9.628,07
Gesamtforderung DM   151.380,94
./. Abschläge 104.400,00  104.400,00
Restforderung DM  46.980,94
Restforderung €   24.020,97

Dem Kläger steht mithin unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung von 104.400,- DM ein Resthonorar von 24.020,97 € zu.

4.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Zahlung auch fällig. Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) im Hinblick auf eine nicht ordnungsgemäße Rechnung des Klägers. Die Rechnung vom 11.5.2004 wahrt die Anforderungen insb. hinsichtlich § 14 UStG. Zutreffend weist die Beklagte jedoch darauf hin, dass in einer Rechnung der Umsatzsteuerbetrag gesondert ausgewiesen werden muss (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 UStG i.d.F. bis 31.12.2003 bzw. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG i.d.F. ab 1.1.2004). Dies dient dem Zwecke der Geltendmachung einer Vorsteuerabzugsberechtigung. Die Rechnung des Klägers weist jedoch zunächst den auf die Gesamtforderung entfallenden Umsatzsteuerbetrag mit 30.193,76 DM gesondert aus. Zutreffend ist indes, dass die Abschlagszahlung brutto mit 104.400,- DM angegeben wird, ohne den hierin enthaltenen Mehrwertsteuerbetrag auszuweisen. Dies ist jedoch unschädlich, weil die Beklagte über die frühere Schlussrechnung des Klägers betreffend den Pauschalbetrag verfügt (Rechnung ohne Datum, als Anlage K 6 zu den Akten gereicht). Diese nennt Netto- und Bruttorechnungsbetrag und weist die Mehrwertsteuer getrennt aus. Schließlich spielt es keine Rolle, dass die Schlussrechnung vom 11.5.2004 mit Ausnahme des Schlussbetrages lediglich DM-Beträge enthält. Eine Umrechnung auch der gesondert ausgewiesenen Teile der Rechnung ist insoweit ohne Weiteres möglich. Dass diese Rechnung einer Geltendmachung der Vorsteuerabzugsberechtigung entgegen steht, ist von der Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich.

5.

Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Soweit der Kläger einen unbestimmten Zinsantrag gestellt hat, war dieser im Anschluss an den erstinstanzlichen Antrag dahingehend auszulegen, dass der gesetzliche Zinssatz seit Rechtshängigkeit gefordert wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der beiden erstinstanzlichen Verfahren sind der Beklagten aufzuerlegen. Nach der Rechtsauffassung des Senats hätte der Klägerin sowohl mit der Feststellungsklage als auch mit dem auf Auskunftserteilung gerichteten Begehren Erfolg gehabt. Er war berechtigt, eine weitergehende Vergütung zu verlangen. Vor diesem Hintergrund stand ihm grundsätzlich ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Höhe der anrechenbaren Kosten zu (Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 855). Da ein Zahlungsanspruch dem Grunde nach gegeben war, war auch der Feststellungsantrag berechtigt. Die Verfolgung der klägerischen Begehren in getrennten Verfahren war sachgerecht. Zunächst hat der Kläger sein Auskunftsbegehren erhoben. Nach Abweisung der Auskunftsklage hat er die Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungshemmung geltend gemacht. Für die Berufungsinstanz ergibt sich eine Quote nach Maßgabe des Obsiegens und Unterliegens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage nach der Vereinbarkeit der Mindestsatzregelungen der HOAI mit der Dienstleistungsfreiheit stellt sich nicht, weil der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit eindeutig nicht betroffen ist. Ebenso eindeutig ist festzustellen, dass Skontoabzüge bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten keine Berücksichtigung finden können.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird wie folgt festgesetzt:

Streitwert bis 13.8.2004: 38.884,98 €, wobei 18.884,98 € auf das Verfahren 20 U 204/03 und 20.000,- € auf das Verfahren 20 U 85/04 entfallen

danach: 58.545,35€

Ende der Entscheidung

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