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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 22 U 168/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 278 a.F.
ZPO § 301
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 168/02

Anlage zum Protokoll vom 17.12.2002

Verkündet am 17.12.2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 03.12.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller, die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl und die Richterin am Landgericht Dr. Jung-Walpert

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.05.2002 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln - Az. 20 O 581/01 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen.

Für das Berufungsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung eines Anwaltsvertrages in Anspruch, den er jedenfalls mit der Beklagten zu 1) geschlossen hat. Die Parteien streiten unter anderem über die Passivlegitimation der Beklagten zu 2), welche nach insoweit klageabweisendem Urteil ausschließlich Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

Ende des Jahres 1997 suchte der Kläger die Kanzlei der Beklagten zu 1) auf, um sich in einer mietrechtlichen Angelegenheit bezüglich seiner Ladenlokale im Objekt N. Str. 13 / C. Str. 8 in K. beraten zu lassen. Die Beklagte zu 1) unterhielt zu dieser Zeit mit der Beklagten zu 2) eine Bürogemeinschaft. Auf dem Praxisschild am Hauseingang, waren die Namen beider Beklagten, jeweils mit dem Zusatz "Rechtsanwältin", verzeichnet.

Aufgrund der Beratung der Beklagten zu 1) entschloss sich der Kläger zur fristlosen Kündigung gegenüber seinen Mietern und der Erhebung einer Räumungsklage. Hierzu unterzeichnete er am 07.01.1998 eine formularmäßige Vollmacht (Bl. 3 AH), in deren Kopf entsprechend dem damals von der Beklagten zu 1) verwendeten Briefkopf allein die Beklagte zu 1) aufgeführt ist, allerdings mit dem unmittelbar darunter nach rechts versetzt aufgebrachten Zusatz

"In Kanzleigemeinschaft

B.I.

D.X.

Rechtsanwältinnen".

Ihrem Text zufolge wurde die Vollmacht auf die Beklagte zu 1) ausgestellt.

Das Räumungsverfahren gegen die Hauptmieter - Az. 2 O 304/98 LG Köln - endete für den Kläger erfolgreich durch Versäumnisurteil vom 20.08.1998, woraufhin die Beklagte zu 1) die Zwangsvollstreckung einleitete. Diese scheiterte teilweise zunächst daran, dass eines der Ladenlokale von einem angeblichen Untermieter in Besitz gehalten wurde. Im Rahmen der weiteren Mandatsbearbeitung leitete die Beklagte zu 1) daher im Auftrag des Klägers gegen den Besitzer zuerst erfolglos ein einstweiliges Verfügungsverfahren - Az. 20 O531/98 LG Köln - ein und erhob anschließend Räumungsklage - Az. 20 O 365/99 LG Köln -, die mit Anerkenntnisurteil vom 08.12.1999 abschloss.

Im Laufe dieser Zeit änderte sich der von der Beklagten zu 1) beruflich verwendete Briefkopf mehrfach. Jedenfalls ab Februar 1998 wurde unter der Überschrift "In Kanzleigemeinschaft" zusätzlich der Name "E.L." aufgenommen. Anschließend wurde etwa ab Mai 1999 die vorgenannte Überschrift durch "In Bürogemeinschaft" ersetzt und unter der nachfolgenden Liste der Rechtsanwältinnen der Name "S. K." mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" aufgenommen. Jedenfalls ab November 1999 bis Mitte 2000 waren die Beklagten sodann gemeinsam in einer Sozietät tätig und firmierten unter "Anwaltskanzlei I. & X.". Seit dem Jahr 2001 betreibt die Beklagte zu 1) nur noch eine Einzelkanzlei.

Schreiben und Schriftsätze der Beklagten zu 1) waren durchweg in der ersten Person abgefasst und von der Beklagten zu 1) mit "A. I. - Rechtsanwältin" unterschrieben, und zwar auch nach der Sozietätsgründung mit der Beklagten zu 2). Nur gelegentlich wurden Schreiben von ihrer Sekretärin oder einem Kollegen mit dem Zusatz i.A. bzw. i.V. unterschrieben.

Im zweiten Räumungsrechtsstreit 20 O 365/99 LG Köln erschien in der Sitzung vom 08.12.1999 für den Kläger "Rechtsanwältin L. in Vertretung von Rechtsanwältin X.". Eines der allein an die Beklagte zu 2) adressierten Empfangsbekenntnisse bezüglich der Protokoll- und Urteilsausfertigung wurde von dieser auch unterzeichnet. Unter dem 10.03.2000 hat die Beklagte zu 1) das Mandat vollständig abgerechnet.

Zur Passivlegitimation der Beklagten zu 2) hat der Kläger sich darauf berufen, dass die Beklagten ausweislich der Angaben in dem bei Mandatserteilung aktuellen und auch auf der Vollmacht befindlichen Briefkopf zumindest scheinbar eine Gemeinschaftskanzlei betrieben hätten. Die Beklagten haben demgegenüber unter Hinweis auf das Vollmachtsformular die Auffassung vertreten, der Kläger habe allein die Beklagte zu 1) mandatiert. Durch das angefochtene Teilurteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen des weiteren Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ausweislich der Vollmachtsurkunde habe der Kläger das Mandat ausschließlich der Beklagten zu 1) erteilt. Ferner sei im Briefkopf der Beklagten vermerkt worden, dass sie nur in Bürogemeinschaft verbunden gewesen seien, so dass auch eine Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen ausscheide.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers. Er rügt, das Landgericht habe zu Unrecht maßgeblich auf die Vollmachtsurkunde abgestellt. Das Mandatsverhältnis komme in der Regel mit allen Mitgliedern einer Anwaltssozietät zustande. Das gelte auch dann, wenn nach außen lediglich scheinbar eine solche Sozietät existiere. Vorliegend hätten die Beklagten durch die Gestaltung ihres Praxisschildes sowie des von der Kanzlei verwendeten Briefkopfes im Rechtsverkehr den Anschein erweckt, nicht nur in denselben Geschäftsräumen zu residieren, sondern auch zusammenzuarbeiten, insbesondere sich gegenseitig zu vertreten. Der Hinweis "In Bürogemeinschaft" reiche schon nicht aus, um klarzustellen, dass ohne weitergehende organisatorische Verbindung lediglich die Räumlichkeiten geteilt werden; unabhängig davon habe es einen solchen Hinweis entgegen der Annahme des Landgerichts im maßgeblichen Zeitraum der Mandatierung nicht gegeben. Vielmehr habe der Zusatz "In Kanzleigemeinschaft" gelautet, den ein Laie vom Begriff einer Gemeinschaftskanzlei oder Sozietät nicht unterscheide. Für das Vorhandensein zumindest einer Scheinsozietät sprächen zudem die fehlende räumliche Trennung und die auch im vorliegenden Fall teilweise zu verzeichnende arbeitsteilige Vorgehensweise. Sei danach jedoch von einer Begründung des Mandatsverhältnisses mit beiden Beklagten auszugehen, so ändere sich daran auch durch die erst später ausgestellte Vollmachtsurkunde nichts.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) entsprechend seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu verurteilen,

hilfsweise,

das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Verfahren 20 O 531/98 LG Köln und 20 O 365/99 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers führt entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht des ersten Rechtszugs. Das Teilurteil kann keinen Bestand haben, da es von Verfahrensfehlern getragen ist (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) und zudem ein unzulässiges Teilurteil darstellt (§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO n.F.).

I.

In der Sache wurde der angefochtenen Entscheidung ein unzutreffender und unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt

Für die Beurteilung der Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ist entscheidend von dem in der Rechtsprechung gefestigten Grundsatz auszugehen, dass bei der Mandatierung eines zu einer Anwaltssozietät gehörenden Rechtsanwalts in der Regel mit allen Mitgliedern der Sozietät ein Mandatsverhältnis zustande kommt (BGHZ 53, 355 ff.; 70, 247, 248 f.; 124, 47, 48 f.; BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; NJW-RR 1988, 1299). Entsprechend diesem Prinzip ist vorliegend in zweierlei Hinsicht eine Mithaftung der Beklagten zu 2) für eventuelle Pflichtverletzungen durch die Beklagte zu 1) begründet worden.

1.

So findet die vorgenannte Regel auch dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Mandatierung aus Sicht des Rechtsverkehrs, namentlich des konkreten Mandanten, eine Scheinsozietät besteht (BGHZ 70, 247, 249; BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 301; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1004 f.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

a)

Zu Unrecht hat das Landgericht die Annahme einer solchen Scheinsozietät mit Rücksicht darauf abgelehnt, dass der Briefkopf der Beklagten zu 1) über den Namen weiterer Anwälte ausdrücklich den Hinweis "In Bürogemeinschaft" enthalte.

Einerseits wurde damit das unstreitige Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 12.03.2002 S. 19 (Bl. 87 d.A.) sowie die auch im übrigen aus den Akten ersichtliche Tatsache übergangen, dass die Beklagte zu 1) im maßgeblichen Zeitpunkt der Mandatierung einen Briefkopf verwendete, der die weiteren Anwältinnen unter der Überschrift "in Kanzleigemeinschaft" auflistete; erst während des laufenden Mandats wurde dieser Zusatz entsprechend den vom Landgericht zugrundegelegten Verhältnissen geändert.

Insofern kann dahinstehen, ob der Zusatz "in Bürogemeinschaft" ausreicht, um hinreichend zu verdeutlichen, dass mit den übrigen auf dem Briefkopf genannten Rechtsanwälten lediglich eine rein interne, auf die Büroorganisation beschränkte Verbindung zum Zwecke der kostengünstigen Gestaltung des Bürobetriebs besteht. Jedenfalls lässt die Beschreibung "in Kanzleigemeinschaft" dergleichen nicht genügend erkennen. Denn der Begriff "Kanzlei" greift nach allgemeinem Verständnis weiter als der Begriff "Büro", indem er sich von der bloßen Beschreibung der Räumlichkeit entfernt und unter Einbeziehung der anwaltlichen Tätigkeit den Gesamtbetrieb charakterisiert.

Im übrigen ist zu bedenken, dass ein wie auch immer gearteter Hinweis auf eine rein büroorganisatorische Verbindung ohne Bezug zur eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit für den angesprochenen Rechtsverkehr, namentlich für potentielle Mandanten, gänzlich irrelevant ist, da in diesem Verhältnis insbesondere aufgrund des Gebührenrechts die Kostenstruktur der Anwaltskanzlei nicht interessiert. Da der Rechtsverkehr auch davon ausgeht, dass ihm nicht für ihn unwesentliche Umstände wie eine gemeinsame Büroorganisation auf dem Briefkopf seines Vertragspartners, also zudem an exponierter Stelle, mitgeteilt werden, wird er einem Hinweis auf eine Bürogemeinschaft mit weiteren Anwälten in der Regel eine weiterreichende Bedeutung beimessen und angesichts der verbreiteten Sozietäten annehmen, es mit einer Verbindung von Rechtsanwälten zumindest in dem Sinne zu tun zu haben, dass auch in der anwaltlichen Tätigkeit eine Zusammenarbeit besteht. Dem entspricht zudem regelmäßig die Absicht des Verwenders eines solchen Briefkopfs, der durch einen Zusatz der in Rede stehenden Art erkennbar darauf hinweisen möchte, dass er nicht als Einzelanwalt tätig ist, sondern mit anderen Anwälten zusammenarbeitet. Er macht sich damit die wettbewerblichen Vorteile zunutze, die den Sozietäten aufgrund ihrer weiterreichenden Gestaltungsmöglichkeiten im Rechtsverkehr zuteil werden (vgl. dazu auch BGHZ 53, 355, 360 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 301). Daran muss er sich dann gegebenenfalls unter Rechtsscheingesichtspunkten auch festhalten lassen.

Darüber hinaus dürfte der Rechtsverkehr kaum zwischen den Begriffen "Kanzleigemeinschaft" und "Gemeinschaftskanzlei" begrifflich unterscheiden. Eine als Gemeinschaftskanzlei bezeichnete Verbindung stellt jedoch ebenso wie eine Gemeinschaftspraxis (BGH NJW 1999, 2731, 2734) zumindest scheinbar eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bzw. Sozietät dar.

Im übrigen war es ohnehin verfehlt, für die Beurteilung der Frage, ob eine Scheinsozietät vorliegt, allein auf die Gestaltung des Briefkopfes abzustellen, da der Kläger nach seinem unstreitigen Vorbringen ein Schreiben der Beklagten zu 1) erstmalig vom 10.02.1998 datierend, und damit erst längere Zeit nach deren Mandatierung erhalten hatte. Maßgeblich für die Auslegung der vom Kläger bei der Erteilung des Mandats abgegebenen Willenserklärung ist jedoch sein zu diesem Zeitpunkt vorhandener Kenntnisstand (so wohl auch BGHZ 70, 247, 250).

b)

Stellt man auf den Horizont des Klägers bei Beauftragung der Beklagten zu 1) ab, so gewinnen diejenigen Umstände an Bedeutung, die seinen ersten Eindruck geprägt haben. Dazu gehört die vom Kläger geschilderte Gestaltung des Praxisschildes und der Kanzleiräume. Die undifferenzierte und uneingeschränkte Benennung beider Beklagten auf einem Praxisschild lediglich mit dem jeweiligen Zusatz "Rechtsanwältin" lässt ohne weiteres den Eindruck einer Sozietät aufkommen, der durch die einheitliche räumliche Gestaltung noch unterstützt wird. Insofern dürfte der Kläger, als er - schon in erster Instanz unstreitig - Ende 1997 erstmalig die Kanzlei aufsuchte und um Beratung in seiner Mietangelegenheit bat, im Zweifel beide Beklagte als Mitglieder einer Scheinsozietät beauftragt haben (vgl. auch BGHZ 70, 247, 249 f., BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; ferner BGH NJW 1999, 2731, 2734); mangels anderer konkreter Vereinbarungen gilt dies auch für Auftragserweiterungen, insbesondere dann, wenn sie gegenständlich miteinander verzahnt sind (vgl. auch BGHZ 70, 247, 250).

c)

Dem steht weder die Gestaltung noch der Inhalt der am 07.01.1998 vom Kläger unterzeichneten Vollmacht entgegen. Zwar ist es durchaus denkbar, dass auch im Falle einer tatsächlich oder scheinbar bestehenden Sozietät einem der Anwälte ein Einzelmandat erteilt wird, wofür eine entsprechend abgefasste Vollmacht ein Indiz darstellen kann (BGHZ 53, 355, 358; 70, 247, 250). Dies wird jedoch nur unter besonderen Umständen anzunehmen sein und muss jedenfalls eindeutig feststellbar sein (BGHZ 53, 355, 361; 124, 47, 49; BGH NJW 1999, 3040, 3041 f.; NJW-RR 1988, 1299 f.).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der vom Kläger unterzeichneten Vollmacht schon nicht mit der notwendigen Deutlichkeit eine ausschließliche Beauftragung der Beklagten zu 1) zu entnehmen, da zwar der Vollmachtstext hierfür spricht, aber unter dem Briefkopf der eine Sozietät nahelegende Hinweis "In Kanzleigemeinschaft" enthalten ist.

Hinzu kommt, dass die Vollmacht erst unterschrieben wurde, als das Mandat längst erteilt und allenfalls noch konkretisiert oder erweitert worden war. Denn das Mandatsverhältnis war nicht erst mit dem Auftrag zur Kündigung der Mietverhältnisse und notfalls Erhebung einer Räumungsklage zustande gekommen, sondern bereits durch die Inanspruchnahme der diesem Auftrag vorangegangenen Beratung der Beklagten zu 1). Insofern ist die Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, nach welcher der Kläger die Beklagte erst im Jahre 1988 mandatiert habe, zumindest unvollständig und lässt den abweichenden unstreitigen Vortrag des Klägers, dem zufolge er die Beklagte zu 1) bereits Ende 1997 aufgesucht habe, unberücksichtigt.

Bei dieser Sachlage diente die Vollmacht jedoch erkennbar nur ihrem eigentlichen Zweck, d.h. der Legitimation des Rechtsanwalts im Außenverhältnis (so auch BGHZ 53, 355, 358; 70, 247, 250; BGH NJW 1999, 3040, 3041; ferner BGH NJW 1991, 1225, 1226), wie dies namentlich bei der Kündigung eines Mietverhältnisses unentbehrlich ist. Dass sie darüber hinaus eine inhaltliche Festlegung von Art und Umfang des Mandatsverhältnisses beinhalten sollte, kann ihr nicht entnommen werden, zumal sie gegenständlich nur den konkreten Auftrag zur fristlosen Kündigung betrifft. Insbesondere ist ihr keine nachträgliche Beschränkung des zunächst jedenfalls mit beiden Beklagten zustande gekommenen Vertrages zu entnehmen (vgl. auch BGHZ 70, 247, 250 f.).

d)

Auch lässt die weitere Abwicklung des Mandats keine Anhaltspunkte für eine solche Beschränkung auf die Beklagte zu 1) erkennen. Zwar waren die Schreiben und Schriftsätze der Beklagten zu 1) - für eine Sozietät ungewöhnlich (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1004 f.) - durchweg in der ersten Person abgefasst und von der Beklagten zu 1) mit "A. I. - Rechtsanwältin" unterschrieben. Dem ist jedoch schon keine eindeutige Intention der Beklagten zu 1) zur Konzentration des Mandatsverhältnisses auf ihre Person zu entnehmen, da sie bei dieser Verfahrensweise auch nach der Sozietätsgründung mit der Beklagten zu 2) blieb. Jedenfalls musste der Kläger eine solche Absicht nicht notwendig erkennen.

2.

Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass zunächst nur zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist, so wäre die Beklagte zu 2) jedenfalls nach der tatsächlichen Sozietätsgründung mit der Beklagten zu 1) in das Vertragsverhältnis eingetreten. Zwar findet eine solche Erweiterung im Falle einer nachträglichen Sozietätsgründung nicht ohne weiteres statt, wie dies bei einem nach außen bekanntgegebenen Eintritt eines Rechtsanwalts in eine bereits bestehende Sozietät regelmäßig der Fall ist (BGHZ 124, 47, 49 f.; BGH NJW 2001, 2462, 2463; OLG Düsseldorf, VersR 1988, 854). Vielmehr erfordert sie neben dem Fortbestand des Mandatsverhältnisses (dazu OLG Hamburg, VersR 1980, 1073 f.) ein Einvernehmen, namentlich des eintretenden Rechtsanwalts (BGHZ 124, 47, 49 f.; BGH NJW 1988, 1973 f.). Beide Voraussetzungen sind vorliegend jedoch erfüllt.

Denn das Mandat war zum Zeitpunkt der Sozietätsgründung noch nicht beendet; eine zwischenzeitliche Kündigung war vom Kläger wieder zurückgenommen worden. Das erste Räumungsverfahren 2 O 304/98 LG Köln befand sich noch in der Vollstreckung und das zur Realisierung dieser Vollstreckung eingeleitete Räumungsverfahren 20 O 365/99 LG Köln lief noch. Auch hinsichtlich des bereits erledigten einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte die Beklagte zu 1) noch nicht abgerechnet; dies geschah erst im März 2000.

Die Beklagte zu 2) war mit dem Eintritt in das Mandat auch erkennbar einverstanden. So erschien in der mündlichen Verhandlung der Sache 20 O 365/99 LG Köln am 08.12.1999 Rechtsanwältin L. in ihrer (der Beklagten zu 2) Vertretung und nicht in Vertretung der Beklagten zu 1). Selbst wenn es sich dabei noch um ein Versehen gehandelt haben sollte, weil Frau L. in Vertretung der Beklagten zu 1) hätte auftreten sollen, so hat die Beklagte zu 2) dieses Vorgehen jedenfalls durch die Unterzeichnung des an sie gerichteten Empfangsbekenntnisse bezüglich der Protokoll- und Urteilsausfertigung gebilligt. Hätte sie im Rahmen dieses Mandats nicht tätig werden wollen, so hätte sie das Empfangsbekenntnis zurückweisen und gegebenenfalls Protokollberichtigung beantragen müssen.

II.

Nach alledem durfte die Klage gegen die Beklagte zu 2) nicht mangels Grundlage einer etwaigen Mithaftung der Beklagten zu 2) abgewiesen werden. Ob diese Klageabweisung und damit Aufrechterhaltung des Teilurteils aus anderen Gründen in Betracht kommt oder ob die Beklagte zu 2) entsprechend dem Hauptantrag des Klägers zu verurteilen ist, kann der Senat nicht entscheiden, weil ein Teilurteil insoweit unzulässig wäre. Denn die Beurteilung des Haftungsgrundes allein bezüglich der Beklagten zu 2) würde die Gefahr divergierender Entscheidungen hervorrufen, weil über denselben Haftungsgrund hinsichtlich ihrer Streitgenossin, der Beklagten zu 1), noch durch das Landgericht zu entscheiden wäre. Dies führt dazu, dass auch der Erlass des Teilurteils durch das Landgericht als unzulässig zu erachten ist; denn die Unzulässigkeit kann sich, wie im vorliegenden Fall, auch aus der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht ergeben (vgl. etwa BGH NJW 1987, 441 f., 1992, 511 f.; dazu auch Stein/Jonas-Leipold, 21. Aufl., § 301 Rn. 8).

Dies gilt auch für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Teilurteils gegen einen einzelnen Streitgenossen. Zwar wird ein Teilurteil gegen einen einfachen Streitgenossen grundsätzlich für zulässig erachtet, allerdings in der Regel nur mit der Maßgabe, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegen gemeinsam verklagte Streitgenossen dadurch nicht begründet werden darf (vgl. BGH NJW 1984, 615; 1999, 1035 f.; NJW-RR 1992, 253, 254; OLG Düsseldorf VersR 1992, 494, 495; OLG München VersR 1994, 1278 f.; vom Ansatz her auch OLG Bremen, VersR 1996, 748, 749; s. ferner Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rn. 8; Münchener Kommentar-Musielak, ZPO, § 301 Rn. 4, 6; Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 301 Rn. 4, ferner § 62 Rn. 18). Nur vereinzelt findet sich Rechtsprechung, in der diese Einschränkung nicht vorgenommen, allerdings auch die Problematik gar nicht angesprochen wird (vgl. BGH NJW 1988, 2113; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1083). Den Entscheidungen des BGH in NJW-RR 1992, 253, 254 und NJW 1999, 1035 (vgl. ferner OLG München, NJW-RR 1994, 1278 f.) ist schließlich mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass es einem Teilurteil gegen einen einfachen Streitgenossen schon entgegensteht, wenn eine hinsichtlich des verbleibenden Teils relevante Tatsachenfrage auch für den entschiedenen Teil relevant werden kann, sei es auch erst durch eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der höheren Instanz.

Schon aus den vorstehenden Gründen ist es angezeigt, die Sache gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 ZPO n.F. an das Landgericht zurückzuverweisen. Das gilt ferner im Hinblick darauf, dass dem angefochtenen Urteil keine Auseinandersetzung mit der Frage zu entnehmen ist, ob der Erlass eines Teilurteils nicht wegen Unzweckmäßigkeit hätte unterbleiben sollen. Im Rahmen einer solchen - erkennbar unterbliebenen - Ermessensausübung, hätte sich aufdrängen müssen, dass das Teilurteil keinen Vorteil brachte, weil der eigentliche Anspruchsgrund weiterhin offen blieb, sondern nur erhebliche Nachteile, nämlich die Verfahrensverzögerung durch ein zu erwartendes Berufungsverfahren mit der weiteren Möglichkeit einer Revision.

III.

Bei seiner abschließenden Entscheidung wird das Landgericht auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben. Gerichtskosten werden für das Berufungsverfahren nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 GKG).

Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegt nicht vor. Weder weicht der Senat von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Entscheidung über die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer: 85.013,52 €.

Ende der Entscheidung

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