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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: 22 U 98/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB, ZVG, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 139 Abs. 5
ZPO § 156 Abs. 1
ZPO § 156 Abs. 2
ZPO § 283
ZPO § 296 a S. 1
ZPO § 513 Abs. 2
ZPO § 771
BGB § 134
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 826
BGB § 873
BGB § 879
BGB § 2174
StGB § 288
ZVG § 52 Abs. 1 S. 2
ZVG § 91 Abs. 1
EGBGB § 184
EGBGB § 187
EGBGB § 189
EGBGB § 189 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.5.2007 -7 O 26/06- teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001-Az 28 SCH 23/99- in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma H Immobilien AG, K-Straße 20-22, xxxx1 L betreffend das Mietobjekt G-Straße7, xxxx2 L mittels des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln -288 M 8259/05- wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte wird verurteilt, in die Freigabe der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln, Reichenspergerplatz 1, 50760 Köln, AZ 81 HL 639/05 hinterlegten Mietbeträge wegen des Objek-tes G-Straße7, xxxx2 L, zugunsten der Klägerin einzuwilligen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte zu 20%, die Klägerin zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 € ab-wenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin wendet sich mit der Drittwiderspruchsklage gegen verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten und macht des weiteren einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Vollstreckung gegen ihn geltend.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein unitarisches Einheitsunternehmen nach russischem Recht. Mit Erlass des Präsidenten der russischen Föderation ist die Verwaltung des staatlichen Auslandseigentums an die selbständige Verwaltungseinheit "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der russischen Föderation" delegiert und diese zur Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung an ein unitarisches Unternehmen ermächtigt worden. Die "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der russischen Föderation" errichtete daraufhin durch Satzung die Klägerin in Form eines staatlichen unitarischen Unternehmens. Zu den von der Klägerin verwalteten Objekten gehört das Grundstück G-Straße7 in L. Als Eigentümerin des Grundstückes ist im Grundbuch die Russische Föderation eingetragen. Die Klägerin vermietete Räumlichkeiten auf dem Grundstück G-Straße 7 in L an die Firma H Immobilien AG zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von insgesamt 24.160,00 €. Zu Gunsten der Klägerin wurde am 21.06.2007 ein Nießbrauch eingetragen, weitere Eintragungen zu Gunsten der Klägerin bestehen nicht.

Der Beklagte betreibt aus dem vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 16.02.2001 -Az 28 Sch 23/99- für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch eines schwedischen Schiedsgerichtes die Zwangsvollstreckung gegen die Russische Föderation. Er erwirkte unter dem 22.09.2005 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln (Az.: 288 M 8259/05) in die Mietforderungen aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der Firma H Immobilien AG. Die Firma H zahlte die Miete für November 2005 nicht an die Klägerin, sondern an den Beklagten; seit Dezember 2005 wird die Miete von der Firma H Immobilien AG hinterlegt. Das Amtsgericht Köln ordnete auf Betreiben des Beklagten betreffend das o.g. Grundstück am 21.02.2006 die Zwangsversteigerung (93 K 29/06) und die Zwangsverwaltung (93 L 12/06) an.

Zudem hat der Beklagte beim Amtsgericht Frankfurt am 10.10.2006 (AZ 82 M 17518/06) einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich eines Kontos der Klägerin bei der P Handelsbank AG erwirkt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe bezüglich des erwähnten Grundstücks und der Mietforderungen ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zu, weswegen die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten unzulässig sei. Bei der Klägerin handele es sich nach russischem Recht um eine eigenständige juristische Person, die nicht für (angebliche) Schulden der russischen Föderation hafte. Sie hat weiter behauptet, ihr sei durch die Russische Föderation bezüglich des Grundstückes G-Straße 7 das Recht auf wirtschaftliche Verwaltung übertragen worden. Dieses sei mit dem deutschen Nießbrauchsrecht vergleichbar. Einer Eintragung des Rechtes bedürfe es zu seiner dinglichen Wirkung nicht. Mindestens sei eine eigennützige Treuhand im Sinne des deutschen Rechtes gegeben.

Die Klägerin hat beantragt,

die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin (Az.: 28 Sch 23/99) in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma H Immobilien AG, K-Straße 20-22, xxxx1 L, für unzulässig zu erklären;

den Beklagten zu verurteilen, in die Freigabe der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, Az.: 81 HL 639/05 hinterlegten Mietbeträge wegen des Objektes G-Straße 7, zu Gunsten der Klägerin einzuwilligen;

die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin Az. 28 Sch 23/99 in das Grundstück L-F, Bl. 1630-16, Gemarkung L-F, Flur 59, Flurstück 248, C-Straße, für unzulässig zu erklären;

dem Beklagten zu untersagen, mit der Behauptung, die Russische Föderation handele unter "Unternehmen zur Verwaltung des Auslandseigentums der Verwaltungsangelegenheiten des Präsidenten der russischen Föderation" und/oder "föderales staatliches Einheitsunternehmen im alleinigen Eigentum der russischen Föderation" in etwaige Konten der Klägerin bei deutschen Bankinstituten zu vollstrecken.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei mit der russischen Föderation identisch. Es handele sich bei der Klägerin trotz einer eigenen Rechtspersönlichkeit lediglich um den verlängerten Arm der russischen Förderation. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, hindere dies eine Zwangsvollstreckung in die Mieteinnahmen nicht, da der Russischen Föderation nach russischem Recht für eine logische Sekunde die Mieteinnahmen zustünden, bevor sie zur wirtschaftlichen Verwaltung auf die Klägerin übergingen. Das Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung lasse sich nicht mit dem deutschen Nießbrauchsrecht vergleichen. Insbesondere sei durch dessen -bestrittene- Übertragung kein dingliches Recht an dem in Deutschland gelegenen Grundstück nicht entstanden. Die Klägerin müsse überdies den Durchgriff in die Mietforderungen gegen die Firma H Immobilien AG dulden. Die Übertragung des Rechts der wirtschaftlichen Verwaltung der Immobilie auf die Klägerin sei letztlich wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. § 288 StGB nichtig bzw. von dem Beklagten nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wirksam angefochten worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang statt gegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Zwangsvollstreckung in die Mietforderungen sei unzulässig, da diese der Klägerin und nicht der Schuldnerin zustünden. Die Klägerin sei eine eigenständige juristische Person und hafte nicht für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Deshalb bestehe zugleich auch ein Anspruch auf Unterlassung von weiteren Vollstreckungsversuchen des Beklagten in Konten der Klägerin.

Des weiteren stehe der Klägerin hinsichtlich der Vollstreckung des Beklagten in das Grundstück G-Straße 7 in L das ihr übertragene Recht auf wirtschaftliche Verwaltung als ein die Veräußerung hinderndes Recht zur Seite. Im Wege der Substitution sei anzunehmen, dass es sich bei dem Recht auf wirtschaftliche Verwaltung um ein weitgehend dem Nießbrauch vergleichbares Recht handele. Zu dessen dinglicher Wirkung bedürfe es entgegen der Ansicht des Beklagten auch keiner Eintragung in das Grundbuch. Denn das Recht der wirtschaftlichen Verwaltung sei dem deutschen Recht fremd und deshalb nicht eintragungsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihm am 14. Mai 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Er rügt, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine eigene Rechtspersönlichkeit sei. Das Landgericht habe die Frage, ob der Klägerin nach russischem Recht Rechtsfähigkeit zustehe, nicht aus eigener Sachkunde beantworten dürfen. Selbst wenn das Recht auf wirtschaftliche Verwaltung wirksam vor Eintragung der Zwangssicherungshypotheken übertragen worden sei, entfalte es keine dingliche Wirkung, weil es an der nach deutschem Recht erforderlichen Eintragung in das Grundbuch fehle. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Beklagte beantragt,

dass Urteil des Landgerichts Köln vom 11.05.2007, 7 O 26/06, abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und die eingereichten Urkunden Bezug genommen.

Die Akten 22 O 410/03 des Landgerichts Köln sowie 93 K 29/06 und 288 M 8259/05 des Amtsgerichts Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil hat nur teilweise Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

I.

1.

Zu Recht wendet sich der Beklagte zunächst gegen die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung des Beklagten in das Grundstück der Schuldnerin in L. Insoweit ist die Drittwiderspruchsklage der Klägerin nach § 771 ZPO nicht begründet.

a. Zwar ist die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten "Dritte" im Sinne des § 771 ZPO und als solche zur Erhebung der prozessualen Gestaltungsklage nach § 771 ZPO berechtigt. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist die Klägerin nicht mit der Schuldnerin, der russischen Föderation, identisch. Bei der Klägerin handelt es sich vielmehr um eine eigenständige juristische Person mit selbständiger Rechtspersönlichkeit.

Über das Vorhandensein einer juristischen Person entscheidet das Personalstatut der Gesellschaft. Dies gilt sowohl für ihre Gründung als auch für die Rechtslage der Gründungsgesellschaft und die Haftung ihrer Gesellschafter (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 67.Aufl. (IPR) Anh zu EGBGB 12, RN 10,11). Nach dem Personalstatut beurteilen sich auch Beginn und Umfang der Rechtsfähigkeit im allgemeinen (Palandt-Heldrich, aaO, RN11). Ist eine juristische Person im Ausland nach ihrem Personalstatut wirksam gegründet, besitzt sie die Rechtsfähigkeit auch im Inland, ohne dass es dafür einer besonderen Anerkennung bedarf. Das gilt auch für juristische Personen öffentlichen Charakters (Palandt-Heldrich, aaO, RN 20). Sowohl nach Ziffern 1.1, 1.7. - 1.9. der Satzung 2005 (Bl. 48 GA) als auch nach Ziffern 1.6 und 1.8 der Satzung 2000 (Bl. 312 GA) handelt es sich bei der Klägerin um eine nach russischem Recht gegründete juristische Person russischen Rechts. Die allgemeine Zulässigkeit der Gründung von Unitarischen Einheitsunternehmen ergibt sich aus dem ZGB, nämlich Art. 113, 114, und dem UnitarUntG. Dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt, bestreitet auch der Beklagte nicht (vgl. etwa Bl. 56 GA: "eine der Amtsverwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation unterstellte juristische Person"; Gutachten Solotych Bl. 59 GA: Körperschaft mit besonderer Rechtsstellung; "eigene Rechtspersönlichkeit"; Gutachten Solotych Bl. 60 GA: FGOP tritt als juristische Person im Rechtsverkehr auf; Bl. 614 GA :"eigene Rechtspersönlichkeit", (beschränkte) Rechtsfähigkeit). Ob sich darüber hinaus nach russischem Recht die Rechtsfähigkeit der Klägerin auf Aufgaben nach dem hoheitlichen Satzungszweck beschränkt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn vorliegend bewegt sich die Klägerin bei der Vermietung des Objektes jedenfalls innerhalb der ihr satzungsgemäß übertragenen Aufgaben (vgl. Ziffer 2 der Satzung der Klägerin, Bl. 49 und 313 GA). b. Jedoch steht der Klägerin entgegen der von ihr vertretenen Auffassung weder im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung durch die Anordnung der Zwangsversteigerung im Verfahren 93 K 29/06 noch durch die Anordnung der Zwangsverwaltung im Verfahren 93 L 12/06, jeweils Amtsgericht Köln, ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zu. Ein solches Recht bestünde nur dann, wenn der Vollstreckungsgegenstand nicht zum Vermögen der Schuldnerin, d.h. der russischen Föderation, gehörte oder/und der Klägerin ein dingliches oder obligatorisches Recht an dem Grundstück Friedrich-Engels-Str.7, L zustünde, welches durch die Vollstreckung beeinträchtigt würde. Dies ist indessen nicht der Fall: aa. Soweit zugunsten der Klägerin am 21.6.2007 ein Nießbrauch eingetragen wurde, stellt dieser kein derartiges die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO dar. Denn die Anordnungen der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sind bereits am 21.2.2006 und damit jeweils vorrangig eingetragen worden, § 879 BGB. Hat jedoch der Nießbrauch den Rang nach der Beschlagnahme des Grundstücks, erlischt er mit dem Zuschlag, §§ 52 Abs.1 S.2, 91 Abs.1 ZVG. Auch die Anordnung der Zwangsverwaltung hindert der nachrangig eingetragene Nießbrauch nicht; die Klägerin hat die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu dulden (vgl. KG OLGE 20,390 f. ; Zöller-Herget, ZPO, 26.Aufl. 2007, § 771 RN 14 "Nießbrauch"). bb. Auf einen (mittelbaren) Besitz an dem Grundstück kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Denn der Besitz an Grundstücken (Immobilien) stellt kein die Zwangsvollstreckung hinderndes Recht nach § 771 ZPO dar (vgl. Zöller/ Herget, aaO, § 771 RN 14 "Besitz"; MüKo-Schmidt, Kommentar zur ZPO, 1992, § 771, RN 38).

cc.

Das der Klägerin ihrer Behauptung nach übertragene "Recht der wirtschaftlichen Verwaltung" stellt ebenfalls kein Recht im Sinne des § 771 ZPO dar.

Denn bezüglich der Rechtsfrage, ob zugunsten der Klägerin ein die Zwangsvollstreckung hinderndes (dingliches) Recht am Grundstück entstanden ist, gilt das Recht des belegenen Grundstücks als lex rei sitae (Art 43 Abs. 1 EGBGB). Das Recht des Lageortes gilt für den gesamten Bereich des Sachenrechts, also insbesondere für die Entstehung, die Änderung, den Untergang und den Inhalt dinglicher Rechte (Palandt-Heldrich, aaO, (IPR) Art 43 EGBGB, RN 3). Das Recht des Lageortes entscheidet auch darüber, welche dinglichen Rechte überhaupt an einer Sache bestehen können sowie allgemein über den Katalog dinglicher Rechte (vgl. BGH NJW 1995, 58 (59); Palandt-Heldrich, aaO, Art 43 EGBGB RN 3).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte mit einer Übertragung des Rechtes auf wirtschaftliche Verwaltung kein dingliches Recht zugunsten der Klägerin an dem Grundstück G-Straße7 in L entstehen. Denn die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland bestimmen die möglichen dinglichen Rechte erschöpfend (Typenzwang) und schreiben deren Rechtsinhalt zwingend vor (Typenfixierung; vgl. Palandt-Bassenge, 67.Aufl., Einl. vor § 854 RN 3). Dieser Grundsatz des "numerus clausus der Sachenrechte" ist einer der tragenden Grundsätze des deutschen Sachenrechts.

Das deutsche Recht kennt jedoch kein "Recht auf wirtschaftliche Verwaltung", dieses beschränkte (Eigentums-) Recht in seiner konkreten Ausgestaltung ist dem deutschen Recht fremd. Die Klägerin kann auch durch einen hoheitlichen Akt der Russischen Föderation, sei es ein Gesetz oder ein Erlass, kein dingliches Recht an einem deutschen Grundstück unter Über- oder Umgehung deutscher Gesetzesvorschriften erhalten. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht gehalten, einem russischen Gesetzesakt rechtsgestaltende Wirkung für Grundstücke auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet zuzuerkennen. Dies ergibt sich auch aus den Vorschriften der §§ 184, 187 und 189 EGBGB, insbesondere aus § 189 Abs.1 S.3 EGBGB: danach kann ein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unzulässiges (dingliches) Recht nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches gerade nicht mehr begründet werden.

Insofern ist die Rechtslage derjenigen bei einer im Ausland erfolgten Enteignung vergleichbar. Für diese Fälle ist anerkannt, dass eine im Ausland erfolgte Enteignung zwar grundsätzlich als wirksam anzuerkennen ist, sie jedoch keine Wirkungen über die Staatsgrenzen hinaus entfaltet und nur Vermögen ergreift, das zum Zeitpunkt der Enteignung der Gebietshoheit des enteignenden Staates unterliegt (Territorialitätsprinzip, vgl. Palandt-Heldrich, aaO, Art. 43 EGBGB, RN 12, m.w.Nachw.).

Würde man ausländischen Rechtsakten dingliche Wirkung zuerkennen, würde bei sich widersprechenden Rechtsakten mehrerer ausländischer Staaten eine nicht auflösbare Kollision widerstreitender Rechte entstehen. Eine solche Rechtsfolge wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar.

Die Klägerin vermag hiergegen auch nicht mit Erfolg einzuwenden, auch in anderen Fällen würde das Grundbuch durch nicht eingetragene Rechtsänderungen vielfach unrichtig, beispielsweise durch Baulasten oder Erbvorgänge. Denn diese Änderungen beruhen sämtlich auf bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. hoheitlichen Akten ihrer Organe.

Der ausländische Staat ist durch die sich hieraus ergebenden Schranken auch nicht unangemessen benachteiligt. Denn es steht ihm frei, den Vollzug seiner gewollten Rechtsakte in der Bundesrepublik in den hier vorgesehenen Typen des Sachenrechts umzusetzen, wie es die Klägerin nunmehr mit der Eintragung eines Nießbrauches zu ihren Gunsten getan hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Klägerin dies zur Wahrung ihrer Rechte nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte veranlassen können.

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Anwendung der Grundsätze über die Substitution:

Geht man im Wege der Substitution mit der Klägerin davon aus, dass das Recht der wirtschaftlichen Verwaltung der Einräumung eines im deutschen Recht vorgesehenen Nießbrauchs am nächsten kommt, so könnte dieser für sich nur schuldrechtliche Wirkung haben. Denn nach § 873 BGB bedarf es für die (dingliche) Entstehung eines Nießbrauchs der Eintragung des Rechts in das Grundbuch. Eine Eintragung eines Nießbrauchs ist hier aber erst am 21.6.2007 und damit nachrangig erfolgt.

Unabhängig von der dinglichen Wirkung eines solchen "Nießbrauchs" hinderte dieser im übrigen selbst im Falle der dinglichen Wirkung jedenfalls die Zwangsvollstreckung durch Anordnung der Zwangsversteigerung nicht ( vgl. Stöber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 8.Aufl., RN 162) und führte auch bezüglich der Zwangsvollstreckung durch Anordnung der Zwangsverwaltung - eine vorrangige Eintragung unterstellt- allenfalls zur Unzulässigkeit einer unbeschränkten, nicht jedoch zu der von der Klägerin begehrten allgemeinen Unzulässigerklärung jedweder Zwangsverwaltung.

dd.

Als "hinderndes Recht" im Sinne des § 771 ZPO kommt damit letztlich nur noch das Vorliegen einer echten Treuhand in Betracht. Allerdings ist für eine echte Treuhand Voraussetzung, dass der Treugeber (Schuldnerin) dem Treuhänder (der Klägerin) das Vollrecht überträgt und der Treuhänder im Innenverhältnis zum Treugeber schuldrechtlichen Beschränkungen unterliegt (Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl. § 903 RN 37; vgl. auch BGH NJW -RR 1995, 767) Mit anderen Worten läge eine echte Treuhand nur vor, wenn sich das Grundstück im (Voll-) Eigentum der Klägerin befände, und diese das Grundstück treuhänderisch für die Schuldnerin hielte. Das ist aber unstreitig nicht der Fall, als Eigentümerin ist die Russische Föderation, d.h. die Schuldnerin eingetragen. Die nicht mit Vollrechtsübertragungen einhergehenden Ermächtigungs- und Vollmachtstreuhandverhältnisse begründen jedenfalls keine Rechte nach § 771 ZPO (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 67.Aufl. § 903 RN 34).

ee.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, aus dem ihr als Vermieterin des Grundstücks G-Straße7 zustehenden obligatorischen Herausgabeanspruch könne sich ein die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO ergeben, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend.

Dies gilt aber stets nur im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, d.h. dem Vermieter, der nicht Eigentümer ist, steht zu seinem Schutz im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Mieter die Klage nach § 771 ZPO zu. Nicht gilt dies jedoch im hier vorliegenden Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer der vermieteten Sache selbst, also dann, wenn -wie hier- der Schuldner, d.h. die Russische Föderation, Eigentümer und der Dritte, d.h. die Klägerin, nur mittelbarer Besitzer ist (vgl. z.B. Musielak-Lackman, ZPO, 5.Aufl. 2007, OnlineKommentar, § 771 RN 25, MüKo-Schmidt, aaO, § 771 RN 40; Stein-Jonas/Münzberg , ZPO, 21.Aufl. 1994, § 771 II RN 31).

ff.

Soweit der Klägerin unmittelbar aufgrund der Übertragung des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung obligatorische Rechte an dem betroffenen Grundstück zustehen könnten, stellten diese ebenfalls keine Rechte im Sinne des § 771 ZPO dar und könnten dem Beklagten dementsprechend jedenfalls in diesem Verfahren der prozessualen Gestaltungsklage nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

2.

Die Berufung des Beklagten ist auch insoweit begründet, als er durch das angefochtene Urteil dazu verurteilt worden ist, es zu unterlassen, mit der Behauptung, die Russische Föderation handele unter "Unternehmen zur Verwaltung des Auslandseigentums der Verwaltungsangelegenheiten des Präsidenten der russischen Föderation" und/oder "föderales staatliches Einheitsunternehmen im alleinigen Eigentum der russischen Föderation" in etwaige Konten der Klägerin bei deutschen Bankinstituten zu vollstrecken.

Keine Auswirkungen hat allerdings die an sich fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts für eine Entscheidung über den Klageantrag zu 4). Denn nachdem das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit inzident durch die erstinstanzliche Entscheidung über den Antrag bejaht hat, ist dem Berufungsgericht die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 513 Abs. 2 ZPO entzogen.

Der Klägerin steht jedoch der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten schon dem Grunde nach nicht zu.

Ein solcher könnte sich allenfalls aus § 823 Abs.1 BGB wegen eines Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin und/oder gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung ergeben.

Als mögliche schädigende Handlung des Beklagten kommt jedoch nur die Erwirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich der (Guthaben-) Forderungen der Klägerin gegen die P-Handelsbank aus der Kontokorrentverbindung in Betracht. Weitere schädigende Handlungen hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Die Einleitung eines staatlichen Verfahrens als solches ist aber grundsätzlich schon nicht rechtswidrig im Sinne der §§ 823, 826 BGB.

Denn wer sich zum Vorgehen gegen seinen Schuldner eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, greift auch dann nicht unmittelbar und rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis des Schuldners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen. Der Gläubiger ist deshalb nicht verpflichtet, zuvor mit Sorgfalt zu prüfen, ob er sich zur Ingangsetzung des Verfahrens für berechtigt halten darf, oder gar seine Interessen gegen die des Schuldners abzuwägen. Den Schutz des Schuldners, gegebenenfalls auch durch Interessenabwägung, übernimmt vielmehr das Verfahren selbst nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung. Diese sieht teilweise Schadensersatzansprüche des Schuldners bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme vor, so bei der Vollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren, später aufgehobenen oder abgeänderten Urteil (§ 717 Abs. 2 ZPO) oder bei der Vollziehung eines von Anfang an ungerechtfertigten Arrestes (§ 945 ZPO). Wo solche Sanktionen fehlen, sind sie nicht durch einen Rückgriff auf § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen, schon weil es an der Rechtswidrigkeit mangelt. So können aus der objektiv unbegründeten Erwirkung eines Zahlungsbefehls oder Anstrengung einer Klage dem Betroffenen Nachteile über den Kostenpunkt hinaus erwachsen, ohne dass er dieserhalb den Gläubiger oder Kläger in Anspruch zu nehmen vermöchte.

Anders ist es nur bei der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schadenszufügung durch ein mit unlauteren Mitteln betriebenes Verfahren, wie im Falle des Prozessbetrugs oder auch der mit unwahren Angaben erschlichenen Konkurseröffnung. Alsdann gründet sich die Haftung des Schädigers jedoch auf § 826 BGB (vgl. BGH, NJW 1961, 2254).

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch den Beklagten durch die Aufstellung der Behauptung im Rahmen der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die Klägerin sei mit der Russischen Föderation im Sinne des Vollstreckungsrechts "identisch", kommt danach allenfalls nach dem Abschluss dieses Verfahrens, dessen Gegenstand gerade die Klärung dieser Frage ist, in Betracht. Vor dessen Abschluss ist ohne weitere Anknüpfungspunkte bezüglich des Handelns des Beklagten nicht von Sittenwidrigkeit seines Handelns auszugehen. Bis dahin stehen der Klägerin zu ihrer Verteidigung die im Vollstreckungsrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe bei den dafür jeweils örtlich und sachlich zuständigen Gerichten zur Verfügung.

Ein Haftung nach § 823 Abs.1 BGB bzw. § 826 BGB könnte zwar darüber hinaus noch in Betracht kommen, wenn der Beklagte die Pfändung in Forderungen der Klägerin gegenüber Dritten in schädigender Art und Weise publik gemacht hätte. Hierfür bestehen jedoch in Bezug auf die Klägerin keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil hat der Beklagte in den bekannten Fällen stets nur die Zwangsvollstreckung gegen die Russische Föderation publiziert. Darin kann kein Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin liegen.

3. Unbegründet ist die Berufung des Beklagten hingegen, soweit er sich gegen die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in die Mietzinsforderungen der Klägerin gegen die H Immobilien AG durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.9.2005 -288 M 8259/05- des Amtsgerichts Köln wendet.

a. Denn die Forderungen, in die der Beklagte mittels des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln zu vollstrecken begehrt, stehen nicht im Vermögen der Schuldnerin, d.h. der Russischen Föderation und sind deshalb der Vollstreckung aufgrund eines gegen die Russische Föderation lautenden Titels nicht zugänglich:

Nicht die Schuldnerin des Beklagten ist Inhaberin der Mietzinsforderungen gegen die H Immobilien AG, sondern die Klägerin; der Mietvertrag (Bl.14-46 GA) ist auf Vermieterseite von der Klägerin und nicht von der Russischen Föderation geschlossen worden. Da die Klägerin nach den Ausführungen zu B.I.1.a. eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, d.h. rechtsfähig ist, ist sie ohne weiteres als Vermieterin der Liegenschaft Mietvertragspartner der H und damit nach dem anzuwendenden deutschen Recht auch Inhaberin der Forderungen.

Der Beklagte vermag sich insoweit nicht mit Erfolg darauf zu berufen, die Mietzinsforderungen gehörten gemäß Ziffer 3.5. der Satzung der Klägerin (Bl. 49 GA) als Früchte der Nutzung des Grundstücks für eine logische Sekunde der Russischen Föderation und gingen erst dann nach russischem Recht, eingeschränkt auf das Recht auf wirtschaftliche Verwaltung, auf die Klägerin über, mit anderen Worten, die Inhaberschaft an den Forderungen (das "Eigentum") entstünde nach russischem Recht -zunächst- unmittelbar bei der Schuldnerin und könnte dort von ihm gepfändet werden.

Denn mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurden die schuldrechtlichen Forderungen der Klägerin aus dem Mietvertrag gepfändet. Bezüglich dieser Forderungen, insbesondere für deren Entstehung und Übertragung, gilt jedoch deutsches Recht, Art. 33 Abs. 2 EGBGB. Die Mietvertragsparteien haben ausweislich § 18 Ziffer 5 des Mietvertrages (Bl. 32 GA) ausdrücklich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Deshalb kommt es darauf, ob der Schuldnerin nach russischem Recht ein Anspruch auf die Übertragung oder Abführung eines Gewinnanteiles zusteht (so Gutachten Solotych, Bl. 275 GA) oder ob sie nach russischem Recht möglicherweise jedenfalls zunächst für eine logische Sekunde unmittelbar Inhaberin der Mietzinsforderungen würde, nicht an. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht sind die Mietzinsforderungen bei der Klägerin als Vermieterin entstanden, diese ist Inhaberin der Mietzinsforderungen gegen ihren Mieter.

Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungen von der Klägerin an die Schuldnerin durch ein nach deutschem Recht wirksames Verfügungsgeschäft abgetreten worden wären, sind nicht ersichtlich und von den Parteien auch nicht vorgetragen worden.

b.

Eine Zwangsvollstreckung des Beklagten in schuldnerfremdes Vermögen ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin ausnahmsweise zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet wäre.

aa. Eine wirksame Anfechtung des Beklagten nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes kommt nicht in Betracht.

Insbesondere liegt bezüglich der Mietzinsforderungen nach den obigen Ausführungen schon keine "Übertragung" vor, die angefochten werden könnte: die Forderungen sind bei der Klägerin entstanden; sie war und ist nach deutschem Recht als Vermieterin des Grundstücks (voll-)berechtigte Inhaberin der Mietzinsforderungen.

Auf die Frage, ob eine Übertragung des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung angefochten werden könnte, kommt es deshalb nicht an. Ohnehin hätten aber sämtliche diesbezüglichen Rechtshandlungen zwischen russischen Staatsangehörigen in der Russischen Föderation stattgefunden. Für die Beurteilung einer Anfechtbarkeit derartiger Rechtshandlungen wäre nach den Grundsätzen des Internationalen (Zivil-)Rechts daher allein Russisches Recht und nicht das Anfechtungsgesetz als deutsches Recht maßgeblich.

bb.

Die Klägerin haftet auch nicht ausnahmsweise materiell-rechtlich für die gegen die Schuldnerin titulierte Forderung, weil ein Durchgriff auf das Vermögen der Klägerin wegen der Schulden der Russischen Föderation statthaft wäre.

Die Haftung der Organe einer juristischen Person, insbesondere im Wege der Durchgriffshaftung, beurteilt sich ebenso wie die Frage der Rechtsfähigkeit der juristische Person nach dem Personalstatut (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 67.Aufl., Anh zu EGBGB 12 (IPR) RN 14; BGH NJW-RR 1995,766 ; BGH NJW 1992, 2026). Wie bereits unter B. I. 1. ausgeführt, bestimmt sich das Personalstatut der Klägerin jedoch nicht nach deutschem, sondern nach russischem Recht. Damit unterliegt auch die Frage, ob eine hier allein in Betracht kommende sogenannte "umgekehrte" Durchgriffshaftung, d.h. eine Haftung der Tochter für Verbindlichkeiten der Mutter, statthaft ist, dem russischen Recht. Nach Art. 56 Abs. 3 ZGB (Bl. 180 GA) haften jedoch juristische Personen nicht für Verbindlichkeiten ihres Gründers oder Eigentümers, es sei denn in den Fällen, die im ZGB selbst oder in den Gründungsdokumenten der juristischen Person vorgesehen sind. Nach Art 113 Ziffer 5 ZGB (Bl. 334 und 183 GA) und Ziffern 1.14 (Satzung 2005, Bl. 48 GA) haftet die Klägerin nicht für Verbindlichkeiten der Schuldnerin, auch nach Ziffer 1.7. (Satzung 2000, Bl. 312) haftet sie außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen nicht. Dass vorliegend gesetzliche Haftungstatbestände in Betracht kämen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Weder aufgrund der vorgelegten Gründungsdokumente der Klägerin noch nach den sonstigen zur Verfügung stehenden Quellen oder dem Sachvortrag der Parteien hat der Senat danach Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Klägerin nach russischem Recht in Betracht kommt. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Denn auch nach russischem Recht ist eine juristische Person grundsätzlich selbständig und haftet nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Muttergesellschaft/ihres Gründers. In den erkennbaren Fällen einer Durchgriffshaftung sind Sachverhalte betroffen, in denen die Tochter aufgrund von Handlungen des Gründers vermögenslos wird, d.h. Bankrott eintritt. Hier liegt aber weder eine Vermögenslosigkeit der Klägerin noch eine solche der Russischen Föderation als Schuldnerin des Beklagten oder ein Bankrott der letzteren vor. Im Gegenteil ergibt sich bereits aus diesem Verfahren, dass die Schuldnerin in der Bundesrepublik Deutschland über erhebliche Vermögenswerte in Form von Grundstücken verfügt, die dem Zugriff des Beklagten unterliegen und in die er, wie aus der Entscheidung des Senats folgt, auch vollstrecken kann. Dass weitere Vermögenswerte der Schuldnerin aufgrund der Tatsache, dass sie hoheitlichen Aufgaben der Schuldnerin zu dienen bestimmt sind, der Vollstreckung durch den Beklagten entzogen sind, beruht nicht auf eigenen Maßnahmen der Schuldnerin, sondern auf den nach Art. 25 GG maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts, wonach die Vollstreckung in derartige Vermögenswerte eines fremden Staates ohne seine Zustimmung wegen deren Vollstreckungsimmunität nicht zulässig ist (vgl. OLG Köln, NJOZ 2004, 788).

Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 19.2.2008 zur Begründung seiner Rechtsauffassung anführt, dass seiner Auffassung nach ein Zugriff auf Vermögensgegenstände außerhalb des Staatsgebiets der Schuldnerin insbesondere aus zukünftigen Titeln nicht mehr möglich und erfolgreich sein wird, ist dies für die Entscheidung dieses Verfahrens unerheblich. Denn zum einen steht bereits schon nicht fest, ob der Beklagte weitere Titel erlangen wird, zum anderen kann eine zukünftig nur möglicherweise eintretende Sachlage nicht zur Zulässigkeit einer Durchgriffshaftung in einem jetzt zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit führen.

Soweit sich der Beklagte des weiteren auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Durchgriffshaftung bei der Einmann-GmbH beruft und meint, diese sei auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar, weil es sich um vergleichbare Sachverhalte handele, geht seine Argumentation insoweit fehl, als - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung bereits ausdrücklich hingewiesen hat - für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Durchgriffshaftung nicht deutsches, sondern russisches Recht Anwendung findet. Darauf, ob eine Durchgriffshaftung nach den Grundsätzen deutschen Rechts in Betracht käme, kommt es daher gerade nicht an. Selbst wenn man deutsches Recht für anwendbar hielte, wäre auch dann für eine Durchgriffshaftung die Vermögenslosigkeit der Schuldnerin Voraussetzung, von der aber nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht auszugehen ist.

cc.

Die Klägerin haftet dem Beklagten schließlich nicht aufgrund unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 826 BGB. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Russische Föderation die Rechtsfigur des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung und die Klägerin nur geschaffen hat, um den Beklagten zu schädigen.

4.

Unbegründet ist die Berufung des Beklagten schließlich auch bezüglich seiner Verurteilung zur Einwilligung in die Freigabe der hinterlegten Mietzahlungen.

Denn nachdem entsprechend der vorstehenden Ausführungen zu B.I.3. die Zwangsvollstreckung des Beklagten in die der Klägerin zustehenden Mietzinsforderungen unzulässig ist, ist der Beklagte auch zur Einwilligung in die Freigabe der bei dem Amtsgericht Köln hinterlegten Mietzahlungen zugunsten der Klägerin als der wahren Berechtigten verpflichtet.

II.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 4. und 5. 3.2008 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Eine der Ausnahmen vom Grundsatz des § 296 a S.1 ZPO, wonach Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden können, liegt nicht vor. Fälle des § 139 Abs. 5 ZPO oder des § 283 ZPO sind ersichtlich nicht gegeben. Ebenso wenig besteht einer der Restitutionsgründe im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO.

Aber auch nach § 156 Abs.1 ZPO besteht kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insofern wird zu den Ausführungen der Klägerin lediglich ergänzend auf folgendes hingewiesen:

Es wurde vorstehend bereits ausgeführt, dass für die dingliche Rechtslage bezüglich in der Bundesrepublik Deutschland belegener Grundstücke allein deutsches Recht als lex rei sitae maßgeblich ist. Die Ausnahmeregelung des Art. 46 EGBGB greift vorliegend ersichtlich nicht ein. Insofern ist es nicht zutreffend, wenn die Klägerin im Schriftsatz vom 4.3.2008 ausführen lässt, die Schuldnerin könne nicht über die der Klägerin zugewiesenen Grundstücke verfügen. Denn nachdem die Schuldnerin im Grundbuch unstreitig als Eigentümerin eingetragen ist, dürften keine Zweifel daran bestehen, dass die Schuldnerin nach deutschem Recht ohne weiteres in der Lage wäre, mit dinglicher Wirkung wirksam über die Grundstücke zugunsten Dritter zu verfügen, beispielsweise auch aufgrund eines notariellen Kaufvertrages die Auflassung zugunsten eines Dritten zu erklären. Darauf, ob die Schuldnerin zu derartigen Verfügungen im Verhältnis zur Klägerin nach russischem Recht berechtigt wäre, kommt es mangels Anwendbarkeit russischen Rechts gerade nicht an.

Die Argumentation der Klägerin geht auch insoweit fehl, als sie sich darauf beruft, auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 873 BGB könnten sich Rechtserwerbe vollziehen. Denn bei den von ihr zum Vergleich herangezogenen Beispielen handelt es sich stets um Fälle, in denen sich der Erwerb eines im deutschen Sachenrechts vorgesehenen dinglichen Rechts außerhalb des Grundbuches vollzieht. So liegt der Fall hier aber gerade nicht: wie bereits ausgeführt, kennt das deutsche Sachenrecht kein Recht auf wirtschaftliche Verwaltung.

Aus diesem Grunde trifft auch die Argumentation der Klägerin nicht, soweit sie die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1995, 58 ff für nicht anwendbar hält:

Die Klägerin hält es nach ihren Ausführungen für verständlich, dass der Bundesgerichtshof einem ausländischen Vindikationslegat, welches das deutsche Recht als Recht mit dinglicher Wirkung nicht kennt, keine über die Wirkungen eines einheimischen Vermächtnisses hinausgehenden (dinglichen) Wirkungen zuerkennen wollte. Wenn aber der Bundesgerichtshof schon einem ausländischen Vindikatonslegat, welches (zumindest) seine Entsprechung im Damnationslegat des § 2174 BGB findet, entgegen der Regelung im ausländischen Staat keine dingliche Wirkung zuerkennen wollte, sind keine Gründe dafür erkennbar, weshalb sogar einem dem deutschen Recht in seiner konkreten Ausprägung insgesamt unbekannten Recht dingliche Wirkung zuerkannt werden sollte.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung verstößt eine Zulassung der Vollstreckung in das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Grundstück auch nicht gegen anerkannte Grundsätze des Völkerrechts. Denn das Grundstück steht unstreitig im Eigentum der Schuldnerin; nur in die aus diesem Eigentum nach deutschem Recht folgende Rechtsposition wird aufgrund des gegen die Schuldnerin lautenden Titels vollstreckt. Es wird also nicht in der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland zustehendes Vermögen vollstreckt, sondern in solches der Schuldnerin. Insofern findet die Haftungsbeschränkung des Art. 126 Abs.1 ZGB-RF bereits aus sachlichen Gründen keine Anwendung, da weder ein Recht der Klägerin gepfändet noch in anderer Weise in ein solches vollstreckt werden soll. Es bleibt der Klägerin unbenommen, ihr möglicherweise aufgrund eines ihr übertragenen Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland (schuldrechtlich) zustehende Ansprüche im Rahmen der geltenden Gesetze im Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahrens weiter zu verfolgen. Derartige schuldrechtliche Ansprüche könnten jedoch nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen einer Vollstreckung gegen den Eigentümer keine Rechte im Sinne des § 771 ZPO begründen; sie sind demnach im vorliegenden Verfahren auch nicht Gegenstand der Prüfung.

Darüber hinaus ist es ausdrückliche Rechtsfolge der hier Anwendung findenden deutschen gesetzlichen Bestimmungen, dass Rechte Dritter bei der Zwangsversteigerung erlöschen, soweit sie nicht ausnahmsweise nach den Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes bestehen bleiben, und schuldrechtliche Ansprüche Dritter an der zwangsversteigerten Sache nach Zuschlagserteilung grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Diese Rechtsfolgen der Zwangsvollstreckung treffen jeden Dritten, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit er hat und ob er für die Verbindlichkeiten des Schuldners haftet oder nicht. Eine unzulässige "Enteignung" des Dritten ist hiermit nicht verbunden.

Dass ein Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung in Anbetracht der fehlenden Vollrechtsübertragung (also des Eigentums) auf die Klägerin einem echten Treuhandverhältnis nicht gleichgesetzt werden kann und dementsprechend kein Recht nach § 771 ZPO begründet, wurde bereits dargelegt. Auch in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1984, 2762 waren die Trustees nach Auffassung des Bundesgerichtshofes - anders als die Klägerin hier - Vollrechtsinhaber der Forderung durch Übertragung geworden. (vgl. BGH, aaO, zitiert nach juris, RN 45,47). Fraglich war im dortigen Fall lediglich, ob die Beschränkungen, denen die Trustees gegenüber den Begünstigten des Trusts unterlagen, unmittelbare (dingliche) Wirkungen zeigten (bei der Anwendung angelsächsischen Rechts) oder nur schuldrechtlicher Natur waren (bei der Anwendung deutschen Rechts).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der vorliegende Fall auch nicht mit der Sach- und Rechtslage bezüglich der Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zu Schadensersatz wegen Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht vergleichbar. Denn die Frage, ob die Russische Föderation als Schuldnerin dem Beklagten haftet, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Der Beklagte hat bereits einen gegen die Schuldnerin gerichteten, vom Kammergericht Berlin für vollstreckbar erklärten Titel des schwedischen Schiedsgerichts erstritten. Der Haftungsumfang der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten ist deshalb - auch unter Berücksichtigung der Regelungen des ZGB-RF- nicht zweifelhaft. Mit Einwendungen zum Grund der Haftung der Schuldnerin vermag sich die Klägerin in diesem Verfahren nicht zu verteidigen. Auch die Frage, ob der Schiedsspruch des schwedischen Schiedsgerichtes in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass - anders als in dem mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. M unterstellt - nicht in Vermögen der Klägerin, sondern in solches der Schuldnerin vollstreckt wird, wurde bereits ausgeführt: Das Grundstück steht im Eigentum der Schuldnerin, den Rechten des Beklagten vorrangige dingliche Rechte der Klägerin daran bestehen nicht.

Auch im Übrigen geben die rechtlichen Ausführungen im nunmehr vorgelegten Kurzgutachten von Prof. Dr. N keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung:

Zwar geht die Klägerin mit ihrem Gutachter zu Recht davon aus, dass nach den wegen Art. 25 GG maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts die Vollstreckung ohne Zustimmung des fremden Staates dann unzulässig ist, wenn der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates diente (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1977 - 2 BvM 1/76 - BVerfGE 46, 342; BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 678/81u. a. - BVerfGE 64, 1 [40]; BGH a. a. O.).

Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Denn Gegenstand der Vollstreckung ist allein das Grundstück der Schuldnerin G-Straße7 in L. Dass dieses Grundstück hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist, ist von der Klägerin bisher im Verfahren nicht vorgetragen worden und angesichts der unstreitigen rein gewerblichen Art und Weise der Nutzung des Grundstücks auch nicht ersichtlich:

Mangels entsprechender Kriterien im Völkerrecht ist die Abgrenzung, ob der hoheitliche oder nicht hoheitliche Bereich staatlicher Tätigkeit betroffen ist, im Normalfall nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vorzunehmen (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2004, 109, zit. nach juris RN 20). In der Verwaltungsrechtslehre wird insofern differenziert zwischen dem Verwaltungsvermögen als dem Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient und dem Finanzvermögen als dem öffentlichen Vermögen von Rechtsträgern, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, sondern nur mittelbar, also nicht durch die Nutzung selbst, sondern durch die Erträgnisse, die es abwirft und die wiederum zur Finanzierung der Verwaltung beitragen (vgl. hierzu OLG Köln, aaO, RN 22 m.w.Nachw.).

Das betroffene Grundstück gehört danach zum Finanzvermögen der Schuldnerin. Denn es ist keinem öffentlichen Zweck gewidmet, sondern wird von der Klägerin gewerblich an die H Immobilien AG vermietet. Demnach dienen weder das Grundstück selbst noch die hieraus -von der Klägerin- erzielten Erträgnisse unmittelbaren Verwaltungsaufgaben und damit "hoheitlichen Zwecken" im vorstehend ausgeführten Sinne, beide dienen vielmehr nur mittelbar der Finanzierung der Verwaltung (vgl. insoweit auch OLG Köln, aaO, RN 22).

Zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs.2, 25 GG zur Frage, welche völkerrechtlichen Regeln wegen der Abgrenzungsfrage Bestandteil des Bundesrechts sind, hat der Senat in Anbetracht dessen, dass die vorstehenden Grundsätze, nach denen einem fremden Staat Vollstreckungsimmunität zu gewähren ist, weder von der Klägerin noch soweit ersichtlich sonst in der Literatur angezweifelt werden, keine Veranlassung.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Weder hat die Rechtssache über die Entscheidung im Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.580.400,00 €

(Klageantrag zu 1): 289.920,00 € (Jahresbetrag der Mietzinsforderungen)

Klageantrag zu 2): 676.480,00 € (Wert der hinterlegten Forderungen, 28 x 24.160,00)

Klageantrag zu 3): 3.594.00,00 € (Verkehrswert d. in Anspruch genommenen Grundstücks)

Klageantrag zu 4): 20.000,00 € (§ 3 ZPO)

Ende der Entscheidung

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