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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.06.1999
Aktenzeichen: 25 UF 236/98
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1671 Abs. 1 2. Alternative | |
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 n.F. |
BGB § 1671 Abs. 1 2. Alternative, Abs. 2 Nr. 2 n.F.
1. Sind die gleichermaßen objektiv erziehungsfähigen Eltern über den Umfang ihrer Erziehungsfähigkeit zerstritten, nötigt dies im Einzelfall nicht dazu, das alleinige Sorgerecht einem der Elternteile zu übertragen. Vielmehr kann es ausreichen, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem der Elternteile zugesprochen wird, wenn im übrigen zu erwarten ist, dass sich die Eltern aus Sorge um das Wohl des Kindes über die wichtigen Kindesbelange einigen werden.
2. Für die Frage, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, spielt das Kontinuitätsprinzip bei sonst etwa gleichen Eignungsvoraussetzungen die entscheidende Rolle.
- 25 UF 236/98 - Beschluss vom 18.06.1999 - unanfechtbar.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
25 UF 236/98 30 F 134/98 AG Leverkusen
Anlage zum Protokoll vom 6. Juli 1999
Verkündet am 6. Juli 1999
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Familiensache
pp.
hat der 25. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Herpers als Vorsitzenden sowie die Richter am Oberlandesgericht Wolf und Blank
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 09.09.1998 - 30 F 134/98 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Gründe:
Nachdem die Beteiligte zu 1) (Antragsgegnerin) und der Beteiligte zu 2) (Antragsteller) ihre Beschwerden betreffend die amtsgerichtliche Sorgerechtsentscheidung jeweils zurückgenommen haben, war nur noch über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die amtsgerichtliche Aufenthaltsbestimmungsrechtsentscheidung zu befinden.
Die gemäß §§ 621 Nr. 2, 621 e ZPO, § 20 FGG zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde der Antragsgegnerin hat in dem weiter verfochtenen Umfang keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 2. Alternative, Abs. 2 Nr. 2 n. F. BGB auf dessen Antrag hin allein übertragen, weil dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Das Kindeswohl ist für die zu treffende Entscheidung der vorrangige Gesichtspunkt (Palandt-Diederichsen, BGB, 58. Aufl. 1999, § 1671 Rdnr. 12). Kindeswohl bedeutet das Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei der Kindeswohlprüfung sind dabei die Persönlichkeit und die erzieherische Eignung der Eltern, ihre Bereitschaft Verantwortung für das Kind zu tragen und die Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung zu berücksichtigen, wozu als wesentliche Faktoren die emotionalen Bindungen des Kindes zu den Eltern und anderen Personen treten.
Wie sich bereits aus der zutreffenden amtsgerichtlichen Entscheidung zum gemeinsamen Sorgerecht der Beteiligten ergibt, sind die erzieherischen Fähigkeiten beider Elternteile und deren liebevolle Zuwendung zu der gemeinsamen Tochter J. gleichermaßen gut zu bewerten. So hat das Jugendamt in seinen Berichten vom 08.06.1998 (Blatt 7-9 GA), 23.02.1999 (Blatt 110-111 GA) und 01.06.1999 (Blatt 137-139 GA), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ausdrücklich hervorgehoben, dass beide Verfahrensbeteiligten liebevoll mit ihrer Tochter umgehen und uneingeschränkt erziehungsfähig erscheinen.
Sind aber die Erziehungsfähigkeit und die übrigen oben genannten Faktoren bei beiden Erziehungsberechtigten gleichwertig zu beurteilen, sind weitere Gesichtspunkte heranzuziehen, die eine Prognoseentscheidung, was dem Kindeswohl am besten entspricht, zugunsten des einen oder anderen Elternteils rechtfertigen.
Da die Beteiligten heillos zerstritten sind und insbesondere die Antragsgegnerin dem Antragsteller grundlos - wie der Senat aufgrund der getroffenen, vom Jugendamt bestätigten Feststellungen - seine Erziehungsfähigkeit abspricht, ja sogar einen Verbleib der Tochter beim Antragsteller als Gefahr ansieht, war eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht - auch wenn die Beteiligten sich ansonsten in Erziehungsfragen weitgehend einig sind und es einer weitergehenden Sorgerechtsentscheidung nicht bedurfte - zu treffen. Diese musste zugunsten des Antragstellers ausfallen. Hierfür spricht die Bedeutung des bei Sorgerechtsentscheidungen stets zu prüfenden Kontinuitätsgrundsatzes, der für eine Regelung zugunsten des Antragstellers spricht. Erziehung bedeutet das Aufbauen von Verhaltenskonstanten. Daher ist für die Entwicklung des Kindes die Lösung am vorteilhaftesten, welche die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung am wenigsten stört. Das Kontinuitätsprinzip ist beim Antragsteller am besten gewahrt.
Hierfür spricht zunächst einmal, dass die gemeinsame Tochter der Beteiligten sich weiterhin in gewohnter Umgebung aufhalten kann. Hier trifft sie - mit Ausnahme ihrer Mutter - auf die ihr bekannten Bezugspersonen. Hierzu zählen insbesondere auch die Großeltern von J. und deren Tante, die sich ebenfalls fürsorglich um J. kümmern. Von daher erscheint es auch gewährleistet, dass J. bei einer Teilzeitbeschäftigung des Beteiligten zu 2) (Antragsteller) stets versorgt ist.
Auch das Wohnumfeld, in welchem J. beim Vater aufwächst, erscheint für diese durchaus förderlich. Gerade bei einem Kleinkind - J. ist noch keine drei Jahre alt - bietet die ländliche Umgebung gute Entwicklungsmöglichkeiten. Die räumlichen Verhältnisse der väterlichen Wohnung sind ausreichend bemessen. J. wächst im väterlichen Haus, welches der Antragsteller von seinen Eltern erworben hat, auf.
Darüber hinaus hat der Antragsteller in der Vergangenheit der Antragsgegnerin stets ein umfassendes Umgangsrecht eingeräumt. Die Antragsgegnerin konnte praktisch zu jeder gewünschten Zeit den Umgang mit ihrer Tochter pflegen. Damit erscheint es dem Senat aber gewährleistet, dass auch bei der getroffenen Regelung eine Entfremdung der Tochter gegenüber ihrer Mutter weitestgehend vermieden wird. Es bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese umfassende Umgangsrechtsregelung seitens des Antragstellers in Zukunft eingeschränkt würde. Gerade der Umstand, dass der Antragsteller sowohl die Großeltern als auch die Antragsgegnerin in die Betreuung und Erziehung von J. eingebunden hat, dürfte für die Zukunft eine konstante Entwicklung von J. gewährleisten.
Dabei muss der Antragsteller wissen, dass er - soweit er ohne ersichtlichen Grund hier gravierende Änderungen zum Nachteil der Antragsgegnerin vornehmen würde - mit einer Änderung der hier getroffenen Entscheidung zu rechnen hätte. Es kann nämlich dem Kindeswohl nicht förderlich sein, wenn gerade unter dem Blickwinkel des Kontinuitätsprinzipes in Zukunft der Umgang von J. mit ihrer Mutter entscheidend eingeschränkt würde. Wichtig für die Entwicklung von J. ist, dass alles möglichst so bleibt, wie sie es bisher gewöhnt war.
Auch die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente vermögen die getroffene Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Bei Verbleib von J. beim Antragsteller ist - wie oben aufgezeigt - gerade keine ungünstige Prognose für die Entwicklung des Kindes zu stellen. Soweit die Antragsgegnerin vehement die Erziehungsfähigkeit des Antragstellers in Frage gestellt hat, finden diese Vorwürfe in den vom Senat getroffenen Feststellungen keine Stütze. Weder der von der Antragsgegnerin vage geäußerte Verdacht von Kindesmisshandlung, ja sogar Kindesmissbrauch, lässt sich in irgendeiner Form konkret verdichten. Gerade die oben zitierten Jugendamtsberichte ergeben Tatsachen, die diesen vagen Vermutungen widersprechen. Auch das Arztattest der Ärztin für Kinderheilkunde G. S. vom 17.11.1998 (Blatt 95 GA) stützen die von der Antragsgegnerin geäußerten Vermutungen in keiner Weise. Schließlich ergeben auch die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Lichtbilder von J. keine solchen Verdachtsmomente, die auf eine Kindesmisshandlung schließen lassen. Die dort abgelichteten Verletzungen von J. liegen durchaus im üblichen Rahmen und können ohne weiteres auf kindbedingtes Verhalten zurückgeführt werden.
Ob der Antragsteller sich in Zeiten, als die Beteiligten noch zusammenlebten, dieser gegenüber gewalttätig verhalten hat, ist nach Auffassung des Senats für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Das vorliegende Verfahren zeigt, dass zum jetzigen Zeitpunkt und wohl auch zum Trennungszeitpunkt die Beteiligten heftig zerstritten waren. Dieser Streit hat aber durch die räumliche Trennung für die Kindererziehung weitgehend an Schärfe verloren. Eventuelle Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten erlebt die gemeinsame Tochter J. nicht mehr so stark mit. Die Beteiligten sind sich jedenfalls im Interesse des Kindeswohles darin einig, dass die Auseinandersetzungen unter Ausschluss der Tochter J. zu führen sind. Nach Auffassung des Senats sind Rückschlüsse jedenfalls dahin, dass Gewalttätigkeiten des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auch auf Gewalttätigkeiten gegenüber der Tochter J. hindeuten, ohne konkrete weitere Anhaltspunkte nicht zulässig.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Senat weiter der Auffassung, dass die berufliche Situation bei den beteiligten Eheleuten in etwa gleich ist. Selbst wenn die Antragsgegnerin sich für ein Jahr vom Polizeidienst beurlauben lassen würde, gesteht sie selbst zu, dass sie nach einem Jahr zumindest wieder halbschichtig tätig werden möchte. Von daher gehen beide Beteiligten davon aus, dass jedenfalls eine eingeschränkte berufliche Tätigkeit in absehbarer Zeit ausgeübt wird. Von daher erscheint dem Senat die berufliche Situation der Beteiligten nicht so unterschiedlich, dass zugunsten der einen oder anderen Seite die Aufenthaltsbestimmungsrechtsregelung zu treffen wäre. Einkommensausfälle, die dadurch bedingt sind, dass J. sich weitgehend in der Obhut des Antragstellers befindet, sind unterhaltsrechtlich zu regeln.
Auch die wirtschaftliche Situation des Antragstellers ist nicht so desolat, dass vorliegend die Entwicklung des Kindes - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kontinuitätsgrundsatzes - gefährdet wäre. Bisher hat der Antragsteller es - möglicherweise unter Einschaltung seiner Eltern - geschafft, die finanziellen Belastungen, die mit dem Hauskauf und dem Gaststättenbetrieb verbunden waren, zu tragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 2) (Antragsgegner) in der Zukunft hierzu nicht mehr mit der Folge in der Lage ist, dass J. ihre gewohnte Umgebung verlieren würde, liegen dem Senat nicht vor.
Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin ist der Senat nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen der Auffassung, dass - wie oben bereits näher erläutert - die Erziehungsfähigkeit beider beteiligten Elternteile gleich gut zu bewerten ist. Die Wohnsituation bei der Antragsgegnerin bietet jedenfalls keine Vorteile gegenüber der Wohnsituation beim Antragsteller.
Schließlich muss sich die Antragsgegnerin fragen lassen, ob sie - auch wenn sie das Wohl ihres Kindes vorgibt - in gleicher Weise wie der Antragsteller vorbehaltlos diesem den Umgang mit ihrer Tochter einräumen würde. Das hat sie zwar in der mündlichen Verhandlung beteuert. Andererseits sprechen aber gerade die massiven Vorwürfe der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller dafür, dass sie erhebliche Vorbehalte gegenüber ihrem Ehemann hat. Diese geäußerten Vorbehalte legen für den Senat die Vermutung nahe, dass die Antragsgegnerin gerade nicht so problemlos den Kontakt ihrer Tochter mit dem Antragsteller sieht, wie dies umgekehrt der Antragsteller zugunsten der Antragsgegnerin tut. Die Gefahr einer negativen Einflussnahme der Antragsgegnerin zum Nachteil des Antragstellers erscheint dem Senat demnach nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Dies würde aber dem Kindeswohle am wenigsten entsprechen.
Förderlich und zu wünschen wäre, wenn sich die beteiligten Eltern, nachdem die Folgen der wechselseitig zugefügten (trennungsbedingten) Verletzungen etwas gelegt haben, zu einem vertrauensvollen Umgang verständigen könnten und damit eine einvernehmliche, den Interessen von J. am besten gerecht werdenden Lösung kommen könnten. Solange dies nicht der Fall ist, musste wie geschehen erkannt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG findet wegen der beiderseitigen (für die Antragstellerin nur teilweisen) Beschwerderücknahmen keine Anwendung (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 6. Aufl. 1995, § 13 a Anm. 3 c und d).
Beschwerdewert:
1.
Bis zur Rücknahme der wechselseitigen Beschwerden betreffend die alleinige Sorge jeweils 7.500,-- DM. ===========
2.
Danach betreffend die Beschwerde der Antragsgegnerin bezüglich der Aufenthaltsbestimmungsrechtsregelung: 5.000,-- DM.
===========
Ende der Entscheidung
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