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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: 25 UF 34/01
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 652 | |
ZPO § 648 Abs. 1 | |
ZPO § 648 Abs. 2 | |
ZPO § 652 Abs. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
GKG § 17 Abs. 1 | |
GKG § 17 Abs. 4 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
25 UF 34/01 32 FH 3/00 AG Leverkusen
In der Unterhaltssache
pp.
hat der 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schroeder, den Richter am Oberlandesgericht Winn sowie die Richterin am Oberlandesgericht Scholz
am 03. April 2001
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 25. August 2000 - 32 FH 3/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe:
Die gemäß §§ 11 Abs.1 RPflG, 652 ZPO an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.
Mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 652 ZPO können nur die in § 648 Abs.1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs.2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden, § 652 Abs.2 ZPO. Hier macht der Antragsgegner zum einen mit seiner Beschwerde unter Vorlage von Quittungen geltend, dass nicht erkennbar sei, inwieweit von ihm regelmäßig monatlich erbrachte Unterhaltszahlungen in Höhe von 300,00 DM berücksichtigt seien. Obgleich der Antragsteller daraufhin erwidert, dass bei der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Kinder aufgrund entsprechender Angaben der Kindesmutter keinerlei Unterhaltszahlungen berücksichtigt worden seien, bleibt der Rechtsmittelangriff erfolglos. Den Erfüllungseinwand kann der Antragsgegner mit der Beschwerde nämlich erfolgreich nur erheben, wenn er zugleich erklärt, wie weit er künftig zur Unterhaltsleistung bereit ist, und wenn er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Weiter muss er zugleich erklären, wieweit er gezahlt hat, und sich zugleich verpflichten, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen (§§ 652 Abs.2, 648 Abs.2 S.2 ZPO). Diesen Anforderungen (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 22. Auflage, § 652 Rdnr. 11) genügt die Beschwerde des Antragsgegners nicht.
Ohne Erfolg beanstandet der Antragsgegner außerdem, dass die von der Unterhaltszahlung abzuziehenden hälftigen Kindergeldbeträge in dem angefochtenen Beschluss nicht beziffert, sondern nur der Höhe als abzugsfähig angegeben worden seien. Unter der Rubrik "Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich (...) um anteilige kindbezogene Leistungen:" findet sich in dem besagten Beschluss zu jedem der beiden Kinder der Eintrag: "1/2 des jeweils gültigen Kindergeldsatzes". Dieser Eintrag genügt den Anforderungen. Der Betrag des anzurechnenden Kindergeldes oder der vergleichbaren kindbezogenen Leistung ist nämlich entweder zu beziffern ( Regierungsentwurf des KindUG, BTDrucks 13/7338 S 43) oder so zu bezeichnen, dass er - wie hier - ohne weiteres bestimmt werden kann ( vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 649 Rdnr.4 m.w.N.).
Die Entscheidung über die Kosten der erfolglosen Beschwerde hat nach § 97 Abs.1 ZPO der Antragsgegner zu tragen.
Beschwerdewert: 9.152,00 DM,
das sind gemäß § 17 Abs.1 und 4 GKG:
1. Rückstand Unterhalt für D. Februar bis Juni 2000 296 DM x 5 = 1.480,00 DM zuzüglich
2. laufender Unterhalt für D. ab Juli 2000 296 DM x 12 = 3.552,00 DM
3. Rückstand Unterhalt für B. Februar bis Juni 2000 220 DM x 5 = 1.100,00 DM
4. laufender Unterhalt für B. ab Juli 2000 220 DM x 7 und 296 x 5 = 3.020 DM.
Ende der Entscheidung
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