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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.09.1999
Aktenzeichen: 25 WF 160/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 | |
ZPO § 569 | |
ZPO § 91 a | |
ZPO § 91 a Abs. 2 | |
ZPO § 97 |
25 WF 160/99 320 F 114/96 AG Köln
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln
am 10. September 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 11. Mai 1999 - 320 F 114/96 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Nach der Aktenlage muss man davon ausgehen, dass die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 06.05.1999, den das Familiengericht ihr urschriftlich zurückgereicht hat, auf Fortsetzung des Verfahrens angetragen hat, was das Familiengericht wiederum mit Verfügung vom 11.05.1999 unter Hinweis darauf abgelehnt hat, dass eine neue Klage eingereicht werden müsse.
Gegen die Zurückweisung dieses Antrages ist gem. § 567 ZPO die einfache Beschwerde statthaft, die auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht gem. § 569 ZPO eingelegt worden ist. Über das Rechtsmittel hat jetzt der Senat zu entscheiden, nachdem das Familiengericht ihm die Sache mit Nichtabhilfebeschluss vom 05.08.1999 vorgelegt hat.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die mit ihr angefochtene Verfügung richtig ist.
Das Familiengericht hatte mit Beschluss vom 02.03.1998 die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt und in den Gründen auf § 91 a ZPO - beiderseitige Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - abgestellt. Ob dieser Beschluss richtig oder falsch ist, hat der Senat nicht zu entscheiden; er ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 11.03.1998 zugestellt und dagegen ist das gem. § 91 a Abs. 2 ZPO eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht eingelegt worden mit der Folge, dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist und seine verfahrensbeendigende Wirkung, ob richtig oder falsch, hingenommen werden muss.
Aus diesem Grunde muss die Klägerin in der Tat ein neues Verfahren einleiten, musste ihre Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Klägerin hat gem. § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 500,00 DM
Ende der Entscheidung
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