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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.04.2001
Aktenzeichen: 25 WF 20/01
Rechtsgebiete: FGG, KostO
Vorschriften:
FGG § 19 | |
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2 | |
KostO § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
25 WF 20/01 312 F 95/00 AG Köln
In der Familiensache
pp.
hat der 25. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schroeder, den Richter am Oberlandesgericht Winn und die Richterin am Oberlandesgericht Scholz
am 30. April 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 28. November 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 24. Oktober 2000 - 312 F 95/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der von dem Antragsteller unter dem 28. November 2000 eingelegte Widerspruch gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 24. Oktober 2000 ist gemäß § 19 FGG als Beschwerde statthaft und zulässig. Ausweislich der Beschwerdebegründung vom 29. Dezember 2000 wendet sich der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Entscheidung über seinen Zwangsgeldantrag vom 14. April 2000, welcher zurückgewiesen worden ist.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Zurückweisung des Zwangsgeldantrages begegnet keinen durchgreifenden Bedenken und hält einer Prüfung durch den Senat stand. Der Zwangsgeldantrag des Antragstellers vom 14. April 2000 bezieht sich auf die Durchsetzung der Umgangsregelung im Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - Berlin Kreuzberg vom 23. Februar 1999
- 160 F 13334/97 -. Der Antragsteller macht geltend, das ihm in diesem Beschluss eingeräumte Recht, mit seinem Sohn M. jeden Sonntag um 10:30 Uhr telefonieren zu dürfen, werde von der Antragsgegnerin verhindert. Die beantragte Zwangsgeldfestsetzung scheidet aus, nachdem die betreffende Umgangsrechtsregelung bereits durch den gerichtlichen Vergleich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln vom 23. März 2000 -312 F 301/99 aufgehoben worden ist. Das Zwangsgeld gilt nicht der Sühne für eine begangene Pflichtwidrigkeit, sondern ist als Beugemittel für die Durchsetzung einer bestehenden Regelung in der Zukunft anzusehen. Dieser Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist mit Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Februar 1999 am 23. März 2000 weggefallen.
Die Entscheidung, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,00 DM
Ende der Entscheidung
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