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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 04.10.2000
Aktenzeichen: 26 UF 71/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 254
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

26 UF 71/00 3 F 335/96 AG Gummersbach

Anlage zum Protokoll vom 4. Oktober 2000

Verkündet am 04.10.2000

Meis, JOS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

pp.

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2000 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Laumen, Richter am Oberlandesgericht Drzisga und Richterin am Oberlandesgericht von Olshausen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 10.03.2000 - 3 F 335/96 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Rahmen der Stufenklage an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das erkennende Familiengericht.

Im Rahmen der nach § 254 ZPO anhängigen Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich hätte das in Streit stehende Teilurteil des Amtsgerichts zu dem hier allein verlesenen Antrag zu 2. (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) bei dem gegebenen Sach- und Streitstand in der vorrangigen, aber noch nicht abgeschlossenen Auskunftsstufe (Antrag zu 1.) nicht ergehen dürfen. Denn über die bei einer Stufenklage als Hilfsanträge zu dem unbezifferten Leistungsantrag vorgeschalteten selbständigen Ansprüche ist nur sukzessive zu befinden, das heißt eine sachliche Entscheidung über eine spätere Stufe ist grundsätzlich unzulässig, solange nicht die vorhergehende Stufe rechtskräftig erledigt ist (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rdnr. 6; Stein/Jonas/Schumann, 1996, § 254 Rdnr. 19 ff; BGHZ 10, 385 f).

Vorliegend befindet sich das Verfahren - wie zwischen den Parteien unstreitig ist und auch aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hervorgeht - noch im Auskunftsstadium. Denn es fehlt jedenfalls noch die Auskunft des Antragstellers über die Lebensversicherung bei der N. Versicherung. Die Parteien gehen auch übereinstimmend davon aus, dass der Antragsteller darüber noch Auskunft schuldet und dass er diese auch erteilen will.

Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht den Auskunftsantrag, sondern lediglich den Antrag zu 2. auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat, beruht dementsprechend auch nicht etwa darauf, dass sie ihren Auskunftsantrag hat fallen lassen oder die Parteien ihn etwa übereinstimmend wegen der im Laufe des Verfahrens erteilten Auskünfte übereinstimmend konkludent für erledigt erklärt hätten. Der Streit über die Notwendigkeit einer Erledigungserklärung als Voraussetzung für den erforderlichen rechtskräftigen Abschluss der Auskunftsstufe als Grundlage für den Übergang in die zweite Stufe (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) kann daher hier dahinstehen (vgl. dazu Thomas/Putzo, a.a.O. Rdnr. 6 m.w.N.).

Die Rechtslage ist auch nicht derjenigen vergleichbar, die bei Streit über die Vollständigkeit der Erfüllung des Auskunftsanspruchs besteht und nach gefestigter Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten keinen Nachbesserungsanspruch gibt, sondern ihn auf den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beschränkt (vgl. Lüke in MK, § 254 Rdnr. 20, BGH MDR 1961, 751, WM 1980, 318, 319). Denn vorliegend besteht unter den Parteien gerade kein Streit darüber, dass die bisher erteilte Auskunft noch nicht vollständig ist. Solange die Auskunft aber unstreitig nicht vollständig erteilt ist, kann die auskunftsberechtigte Antragsgegnerin von dem Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der bisher erteilten Auskunft auch dann nicht verlangen, wenn der Bereich der noch zu erteilenden Auskunft - wie hier - klar abgrenzbar ist. Wie der bisherige Verlauf des Auskunftsverfahrens zeigt, besteht nämlich dann die Gefahr einer fortlaufenden Geltendmachung von Ergänzungsansprüchen auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung jeweils zu diesen Ergänzungen. Eine solche Verfahrensweise wäre aber mit dem geordneten Verfahren einer Stufenklage nicht vereinbar, deren Zweck es ist, durch die vorgeschalteten, sukzessive zu behandelnden Hilfsanträge die Leistungsklage zügig vorzubereiten. Wollte man innerhalb der ersten und zweiten Stufe eine teilweise Überlappung des Auskunftsverfahrens und des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Teilauskünfte zulassen, würde dadurch die Bezifferung des Leistungsantrags und damit die Entscheidung zur Hauptsache nicht gefördert. Im Gegenteil, es bestünde für den Verfahrensablauf eher die Gefahr der Verzögerung durch Anfechtbarkeit der Teilurteile innerhalb der verschiedenen Stufen und damit der Unübersichtlichkeit des Verfahrensstandes. Der Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen zum Stichtag ist nicht teilbar und solange beide Parteien übereinstimmend noch Auskunft begehren bzw. erteilen wollen, kommt ein Übergang in die zweite Stufe nicht in Betracht.

Das Amtsgericht hätte daher über den Antrag zu 2. nicht im Wege des Teilurteils befinden dürfen, solange die Auskunftsstufe nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien nicht abgeschlossen war. Allein der Umstand, dass sich die Parteien vor Abschluss des Auskunftsverfahrens schon über die Vollständigkeit und Richtigkeit der bisher erteilten Auskunft streiten, führt nicht zur Entscheidungsreife des Antrags aus der zweiten Stufe. Vielmehr ist die nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien noch zu erteilende Auskunft zunächst zu erbringen und nach abschließender Erledigung der ersten Stufe alsdann über den möglicherweise fortbestehenden Streit über die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser erteilten Gesamtauskunft aufgrund des gegebenenfalls aufrechterhaltenen Antrags zu 2. erneut zu befinden.

Vorsorglich weist der Senat auch an dieser Stelle - wie bereits in der mündlichen Verhandlung - darauf hin, dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand mit der Berufung davon auszugehen sein wird, dass nach dem gezeigten Auskunftsverhalten des Antragstellers abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts Anlass zu der Annahme besteht, dass dieser die Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt hat, weil er sie - wie die Berufung überzeugend dargelegt hat -, mehrfach auf Vorhalt der Klägerin nachbessern musste.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.000,00 DM.



Ende der Entscheidung

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