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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.05.2003
Aktenzeichen: 26 WF 123/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 114
ZPO § 127 II S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

26 WF 123/03

In der Familiensache

pp.

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen durch die Richterin am Oberlandesgericht v. Olshausen als Einzelrichterin

am 30.5.2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 28.04.2003 (12 F 112/03) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat für die beabsichtigte Klage auf Trennungsunterhalt in Höhe von 583, - € monatlich für die Zeit ab 01.06.2003 Prozesskostenhilfe beantragt, nachdem der Beklagte in der vorgerichtlichen Korrespondenz vom 04.02.2003 für die Zeit ab 01.06.2003 nur 520, - € errechnet hat.

In seiner Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin hat er sich bereit erklärt über die bisher zugestandenen 520, - € hinaus die verlangten 583, - € ab 01.06.2003 zu zahlen.

Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe verweigert, weil die beabsichtigte Klage nicht nur hinsichtlich des zugestandenen Sockelbetrages, sondern auch wegen des Restbetrages mutwillig sei, nachdem sich der Beklagte entschlossen hat, Trennungsunterhalt in der vollen geforderten Höhe zu zahlen und seine Bereitschaft zur Errichtung einer entsprechenden notariellen Urkunde erklärt hat.

II.

Die gemäß § 127 II S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat ( § 127 II S.3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage, die gemäß § 114 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls dann, wenn das Gericht ohne Verzögerung über den hinreichend vollständigen Antrag nach Anhörung des Gegners entscheiden hat (Zöller/Philippi, ZPO, 23. A., § 119 Rn 44-48, m.w.N.). Streitig ist nur, ob bei verzögerter Entscheidung auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen ist. Welcher Meinung in diesem Streit zu folgen ist, kann dahinstehen, da vorliegend die Entscheidung nicht verzögert worden ist. Das Amtsgericht hat daher für die Beurteilung des Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin zu Recht auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs abgestellt. Dieser von dem Bundesgerichtshof bereits 1982 (NJW 1982, 1104) für die Frage der Erfolgsaussicht ausdrücklich aufgestellte Grundsatz gilt auch für die Frage der Mutwilligkeit, weil Prozesskostenhilfe immer nur für ein erfolgversprechendes, nicht mutwilliges künftiges Verfahren bewilligt werden darf (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. A., Rn 480, 420 ff, 426 (8)). Wird beispielsweise eine zweifelhafte Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung im Laufe des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens in einem für den Antragsteller ungünstigen Sinne geklärt, kann diesem - auch für die zurückliegende Zeit- Prozesskotenhilfe nicht mehr gewährt werden ( BGH a.a.O.). Ebenso ist im Falle der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse während des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens zu entscheiden. Auch hier trägt der Antragsteller die Gefahr einer Änderung der Sachlage, weil der Allgemeinheit nicht die Kosten für einen aussichtslosen Prozess auferlegt werden dürfen (Kalthoener /Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O. Rn. 425 ff.). Die Änderung der Sachlage ist vorliegend mit der Bereitschaftserklärung des Beklagten eingetreten, den Trennungsunterhalt im fraglichen Unterhaltszeitraum in der vollen geforderten Höhe zahlen zu wollen und eine entsprechende notarielle Urkunde auf Kosten der Unterhaltsgläubigerin errichten zu lassen. Mehr kann die Klägerin auch mit der beabsichtigten Klage nicht erreichen. Sie ist daher mutwillig.

Der Umstand, dass der Beklagte vor Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs durch die Klägerin nur bereit war, im streitigen künftigen Unterhaltszeitraum einen 63, - € geringeren Monatsbetrag zu zahlen, rechtfertigt keine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO auf das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren mit der Folge, dass hier Mutwilligkeit zu verneinen wäre, weil der Beklagte sein "Anerkenntnis" erst im Pkh-prüfungsverfahren abgegeben hat. Denn das Pkh-prüfungsverfahren ist kein selbständiges, dem Klageverfahren nur vorgeschaltetes Verfahren, das den Regeln der ZPO für das prozessuale Verfahren unterstellt ist. Es ist immer nur auf den beabsichtigten Prozess bezogen. Deshalb kann auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst nach einhelliger Auffassung keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da Gegenstand der Prozesskostenhilfe immer nur ein künftig klageweise durchzusetzender Anspruch gegen den Prozessgegner ist.

Mit Rücksicht auf das Verhalten des Beklagten ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise das Rechtsschutzinteresse für eine Unterhaltsklage in voller Höhe zu bejahen. Anders als in dem von dem 27. Senat entschiedenen Fall ( Beschl. v. 29.06.1998- 27 WF 35/98 OLGReport 1998, 430) durfte die Klägerin bei Einreichung des Pkh-gesuchs vorliegend nicht annehmen, dass der Beklagte gar nicht, nur teilweise oder nicht auch den Spitzenbetrag freiwillig zahlen werde und sie nur durch einen Prozess ihr Ziel erreichen könne. Es war ihr nach der Vorkorrespondenz durchaus zumutbar, dem Beklagten die in dem Klagentwurf dargelegten besonderen Umstände, die ihren höheren Trennungsunterhalt auch in Zukunft rechtfertigten mit der Bitte um Erstellung einer entsprechenden notariellen Urkunde vorzutragen. Erst nach insoweit erfolglosem Versuch, der hier auch zeitlich bis zu dem Beginn des streitigen Unterhaltszeitraums ohne weiteres möglich war, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn 469 a. E. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, Zöller/ Philippi, ZPO, 23. A., § 114 Rn 40 b). Der Prozesskosten begehrende Kläger muss im übrigen von sich aus vortragen, dass er diesen Versuch zur Errichtung eines kostengünstigeren Titels vergeblich unternommen hat. Fehlt ein derartiger Vortrag kann das Gericht die Bereitschaft des Gegners zur Schaffung eines derartigen Titels erkunden (OLG Köln, FamRZ 1997, 620) und gegebenenfalls Prozesskostenhilfe verweigern.

Ende der Entscheidung

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