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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 27 U 20/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 90 a
BGB § 323
BGB § 434 Abs. 1
BGB § 434 Abs. 1 S. 1
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
BGB § 437 Nr. 2
BGB § 812
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (18 O 478/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

(abgekürzt gem. § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages vom 9. Dezember 2005 aus den als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 812 BGB bzw. §§ 812, 323, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 2 BGB.

I.

Zwischen den Parteien ist am 9. Dezember 2005 ein Pferdekaufvertrag zustande gekommen. Die Wirksamkeit des Kaufvertrages sollte nicht davon abhängen, dass die Klägerin sich - in Anlehnung an die Regelung in § 5 Nr. 1 des Kaufvertragsformulars - nach Übergabe des bereits zuvor erstellten tierärztlichen Untersuchungsergebnisses entscheiden konnte, ob sie das Pferd behalten will oder nicht. Denn aus dem schriftlichen Kaufvertrag ergibt sich ein entsprechender Vorbehalt nicht. Einen solchen Vorbehalt hätte die Klägerin auf Seite 4 oben in dem Kaufvertrag unter § 5 Nr. 1 des Vertrages unter Streichung der nicht zutreffenden Passage des dortigen Textes ohne Weiteres regeln können und müssen. Die Klägerin hat auch weder substantiiert dargetan noch bewiesen, dass ein entsprechender Vorbehalt außerhalb des schriftlichen Kaufvertrages zwischen den Parteien vereinbart worden wäre. Im Übrigen ergibt sich auch aus den Bekundungen der Klägerin persönlich in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2007, dass sie selbst davon ausgegangen ist, einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben. Denn die Klägerin hat bekundet, dass sie bereits am 9. Dezember 2005 eine Anzahlung von 5.500,00 € und am 10. Februar 2006 die Restzahlung in Höhe von 2.000,00 € gezahlt hat, ohne zuvor die Röntgenbilder gesehen zu haben, die von dem hier umstrittenen Pferd im Vorfeld des Kaufvertrages vom 9. Dezember 2005 angefertigt worden sind. Die Klägerin hat weiter bekundet, dass sie in der Folgezeit das Pferd so geritten habe, wie sie es sich vorgestellt habe; die tierärztliche Untersuchung im Oktober 2006 habe sie in Auftrag gegeben, weil sie das Pferd im Hinblick darauf verkaufen wollte, dass ihr Sohn ins Internat gekommen ist und dass sie sich neben den Kosten für das Internat die laufenden Kosten für das Pferd nicht mehr leisten konnte.

II.

Die Klägerin konnte auch nicht wirksam gem. §§ 323, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 BGB von dem Pferdekaufvertrag zurücktreten. Denn das fragliche Pferd weist keinen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB auf.

Für die Beurteilung insoweit unterstellt der Senat die Behauptung der Klägerin als wahr, dass das fragliche Pferd bei Übergabe vier Chips aufgewiesen hat, nämlich einen sogenannten Birkeland-Chip und drei OCD-Chips.

Ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 90 a BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil die Parteien zu der Beschaffenheit des fraglichen Pferdes keine konkreten Vereinbarungen getroffen haben. In § 6 des Kaufvertrages ist vereinbart, dass der Verkäufer keinerlei Garantie oder sonstige Gewähr für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten des Pferdes, auch nicht dafür, dass das Pferd eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält, übernimmt. Auch wenn - nach dem Vertragsexemplar des Beklagten - in § 2 Nr. 3 lit. a als "Besonderheit/Eigenschaft" des Pferdes "1 Chip" erwähnt ist, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass der Beklagte damit zusichern wollte, dass es keine weiteren Chips gibt. Mit dieser Eintragung hat der Beklagte allenfalls seine Kenntnis von einem Chip offenbaren, nicht aber mehr zusichern wollen.

Auch ein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB lag bei Übergabe des Pferdes nicht vor. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Pferd für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. In dem Vertragstext selbst ist eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung des Tieres nicht ausdrücklich erwähnt. Aus den Umständen kann man aber zugunsten der Klägerin unterstellen, dass zwischen den Parteien die Nutzung des Tieres als Reittier vereinbart sein sollte. Dass diese Nutzungsmöglichkeit bei Gefahrübergang im Dezember 2005 nicht gegeben war, ist nicht dargetan. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus den Bekundungen der Klägerin persönlich im Verhandlungstermin vom 12. Dezember 2007. Denn dort hat sie - wie bereits erwähnt - bekundet, dass sie in der Zeit bis Oktober 2006 das Pferd so geritten hat, wie sie es sich vorgestellt hat, und dass sie das Pferd im Oktober 2006 ausschließlich aus finanziellen Gründen wegen der Kosten für das Internat ihres Sohnes verkaufen wollte. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2007 bekundet hat, dass sie das Pferd als Dressurpferd kaufen wollte, ergeben sich weder aus dem Vertragstext noch aus dem Akteninhalt im Übrigen oder aus den Bekundungen der Parteien im Termin Anhaltspunkte dafür, dass dies anlässlich des Pferdekaufvertrages vom 9. Dezember 2005 zwischen den Parteien als vertraglich vorausgesetzte Verwendungsmöglichkeit angesprochen - geschweige denn vereinbart - worden ist.

Auch ein Mangel des Pferdes gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist nicht gegeben. Denn es ist weder dargetan noch bewiesen, dass das fragliche Pferd sich bei Gefahrübergang nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet oder nicht die Beschaffenheit aufgewiesen hat, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dies gilt auch dann, wenn man - wie eingangs angesprochen - die Behauptung der Klägerin als wahr unterstellt, dass das fragliche Pferd bei Gefahrübergang vier Chips aufgewiesen hat. Denn nach der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 7. Februar 2007, VIII ZR 265/96, NJW 2007, 1351, mit zustimmender Anmerkung von Kniefert, NJW 2007, 2895) ist davon auszugehen, dass Röntgenbefunde der Klasse II und III bei Reitpferden, die einen von der physiologischen Norm abweichenden Zustand des Pferdes belegen, nur dann als Sachmangel einzuordnen sind, wenn diese Abweichungen von der physiologischen Norm zu klinischen Befunden führen, weil das Pferd in seiner gewöhnlichen Verwendung nicht beeinträchtigt ist, solange klinische Symptome, die die Verwendung des Pferdes als Reittier nicht einschränken, nicht vorhanden sind, und weil der Käufer das Nichtvorhandensein derartiger - die Nutzung nicht hindernder - Abweichungen von einem Idealzustand nicht erwarten kann. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ferner davon auszugehen, dass die Annahme eines Sachmangels insoweit nicht allein deshalb gerechtfertigt ist, weil "der Markt" bei einem entsprechenden Röntgenbefund Preisabschläge vornimmt. Das hier umstrittene Pferd hat aber bei Gefahrübergang keinerlei klinische Symptome aufgewiesen. Wie die Klägerin selbst bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2007 bekundet hat, hat sie bis Oktober 2006 das Pferd so geritten, wie sie es sich vorgestellt hat, und hat sie einen Verkauf des Pferdes im Oktober 2006 nur deshalb beabsichtigt, weil sie sich die laufenden Kosten für das Pferd wegen des Internatsaufenthaltes ihre Sohnes nicht mehr leisten konnte.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dann, wenn sich später aus den physiologischen Abweichungen von der Norm klinische Symptome ergeben. Denn die bloße Wahrscheinlichkeit, dass physiologische Abweichungen von der Norm in Zukunft zu klinischen Symptomen führen können, reicht für die Annahme eines Sachmangels bei Gefahrübergang nicht aus (BGH, a. a. O.). Im Hinblick darauf ist es ohne rechtliche Relevanz, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2007 - zudem ohne hinreichende Substanz und ohne Beweisantritt sowie vom Beklagten bestritten - behauptet hat, dass das Pferd zwischenzeitlich nicht mehr durchgängig geritten werde, sondern ab und zu lahme.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das fragliche Pferd bei Gefahrübergang in eine schlechtere Klasse als II - III einzuordnen gewesen wäre. Die Klägerin hat zwar behauptet, dass das Pferd wegen der Chips in Klasse III oder IV einzuordnen wäre. Dieses Vorbringen entbehrt aber auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten tierärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. I vom 6. Oktober 2006 der hinreichenden Substanz. Denn auch in dieser Bescheinigung sind lediglich die vier fraglichen Chips und die Gründe für die Annahme des Tierarztes dafür erwähnt, dass seiner Einschätzung nach diese Chips im Dezember 2005 bereits vorhanden gewesen sein dürften. Eine Klassifizierung der Befunde wird in dieser Bescheinigung nicht vorgenommen.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich schließlich nicht im Hinblick auf die Behauptung der Klägerin, das Vorhandensein der Chips führe mit Sicherheit zu Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit des fraglichen Pferdes. Dieses Vorbringen entbehrt der erforderlichen Substanz mit der Folge, dass eine darauf beruhende Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachten einen Ausforschungsbeweis darstellte und deshalb unzulässig wäre. Denn nach der Behauptung der Klägerin waren zumindest drei der vier Chips - vermutlich sogar alle vier Chips - bereits bis zum 18. Lebensmonat des fraglichen Pferdes voll ausgebildet. Das Pferd war aber bei Abschluss des Kaufvertrages im Dezember 2005 unstreitig bereits 7 Jahre alt, im Oktober 2006 knapp 8 Jahre alt. Jedenfalls bis Oktober 2006 hat das fragliche Pferd unstreitig keinerlei Einschränkungen hinsichtlich seiner Bewegungsfähigkeit aufgewiesen. Im Hinblick darauf hätte die Klägerin näher als geschehen dazu vortragen müssen, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit und in welcher Zeit sich nach allgemeinen Erfahrungssätzen unter Pferdekundigen Chips der hier fraglichen Art auf die Bewegungsfähigkeit eines Pferdes auswirken. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bewusst ein Pferd mit einem Chip gekauft hat. Sofern das Vorhandensein eines Chips für sich genommen unabhängig von dessen konkreter Positionierung und unabhängig davon, ob sich insoweit bereits klinische Symptome gezeigt haben, in "Pferdehändlerkreisen" als Mangel angesehen werden, so hätte die Klägerin dies und zudem dazu vortragen müssen, ob es insoweit einen qualitativen Unterschied ausmacht, ob ein Pferd einen Chip oder vier Chips aufweist. Insoweit hat die Klägerin lediglich vorgetragen, dass die Chips zu Beschwerden führen müssen, und dass das Pferd deshalb nur den Schlachttierpreis wert sei. Dies reicht aber für substantiiertes Vorbringen in dem vorgenannten Sinne nicht aus. Auch insoweit bedeutete eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

III.

Da die Klägerin von dem Beklagten die Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages vom 9. Dezember 2005 nicht verlangen kann, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten, der Kosten für die Untersuchung durch Herrn Dr. I sowie der Unterbringungskosten.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Streitwert: 12.227,75 €

[7.500,00 € (Kaufpreis) + 2.002,37 € (Behandlungskosten) + 150,45 € (Behandlungskosten) + 426,28 € (Untersuchung Dr. I) + 1.280,00 € (Unterbringungskosten) + 868,65 € (Unterbringungskosten) = 12.227,75 €]

Ende der Entscheidung

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