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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.11.1999
Aktenzeichen: 27 UF 187/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1671
BGB § 1687 Abs. 1 S. 2
ZPO § 93 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
27 UF 187/99 32 F 148/98 AG Siegburg

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In der Familiensache

pp.

hat der 27.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Koall und die Richter am Oberlandesgericht Schmitz und Müller

am 22.11.1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das am 9.7.1999 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 32 F 148/98 - im Ausspruch zum Sorgerecht teilweise wie folgt abgeändert:

Die elterliche Sorge für den Sohn S. der Parteien, geb. 28.8.1986, steht beiden Parteien gemeinsam zu.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 1671 BGB ist dem Antrag eines Elternteils, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen, nur stattzugeben, wenn - vom Fall der Zustimmung des anderen Elternteils abgesehen - zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Für ein gemeinsames Sorgerecht ist dann kein Raum, wenn die Eltern nicht mehr die Fähigkeit und die Bereitschaft aufbringen können, in den Angelegenheiten der Kinder zu kooperieren. Meinungsverschiedenheiten in einzelnen Angelegenheiten reichen in der Regel nicht aus, um die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Anders verhält es sich, wenn die Eltern aufgrund tiefgreifenden Zerwürfnisses die Fähigkeit verloren haben, auf die Belange der Kinder in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen, also ihre wechselseitige Abneigung von den Kindern fernzuhalten und wichtige Probleme in einer für die Kinder möglichst schonenden Weise zu lösen (OLG Düsseldorf FamRZ 1999,1157).

Diese Voraussetzungen sind nicht festzustellen. Der Umstand, daß der Antragsgegner nach Bayern verzogen ist, während die Antragstellerin mit dem gemeinsamen Sohn in St. A. wohnt, steht der gemeinsamen Sorge nicht entgegen, da durch Telefon und Telefax Absprachen ohne Verzug getroffen werden können. Die Einschätzung der Mitarbeiterin des Jugendamtes, die sich auf Gespräche mit der Antragstellerin und dem Sohn stützt, eine Kommunikation sei nach ihrer Kenntnis nicht möglich, wird nicht durch Tatsachen untermauert. Das vergebliche Bemühen der Mitarbeiterin, die Eltern an einen Tisch zu bekommen, ist sicher auch auf die Entfernung des Wohnortes des Antragsgegners zurückzuführen. Es wäre im übrigen aber auch kein ausreichend starkes Indiz für die fehlende Kooperationsbereitschaft des Antragsgegners, der nach den Berichten des Jugendamtes vom 3.7.1998 und 12.10.1998 mit diesem mehrfach Kontakt aufgenommen hat. Der Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner zeige nur Desinteresse an seinem Sohn, steht entgegen, daß Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn stattfinden, die sich allerdings wegen der Entfernung in letzter Zeit im wesentlichen auf die Ferien beschränken. Zuletzt hat sich S. in den Sommerferien zwei Wochen bei seinem Vater in Bayern aufgehalten. Außerdem hält der Antragsgegner nach seinem nicht bestrittenen Vortrag regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seinem Sohn.

Wegen der eventuellen Befürchtung der Antragstellerin, Absprachen seien mit dem Antragsgegner nicht schnell genug zu treffen, ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß sie nach § 1687 Abs.1 S.2 BGB die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat, also zu solchen Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung geben zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a ZPO.

Beschwerdewert: 5.000,- DM

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