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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.11.2000
Aktenzeichen: 27 UF 236/00
Rechtsgebiete: BGBG, ZPO
Vorschriften:
BGBG § 1603 | |
ZPO § 652 | |
ZPO § 648 Abs. 2 | |
ZPO § 659 | |
ZPO § 648 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 648 Abs. 3 | |
ZPO § 650 Satz 1 | |
ZPO § 91 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
27 UF 236/00 31 FH 7/00 AG Siegburg
In der Unterhaltssache
pp.
hat der 27. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Koall sowie die Richter am Oberlandesgericht Kleine und Winn
am 2. November 2000
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 01.09.2000 -beim Amtsgericht eingegangen an 04.09.2000- wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 6.09.2000 - 31 FH 7/00 - aufgehoben und die Sache nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zur weiteren Bearbeitung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe:
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragsgegners vom 1. September 2000 ist gemäß § 652 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zur weiteren Bearbeitung an das Familiengericht.
Der Antragsgegner stützt seine Beschwerde auf materiell-rechtliche Einwendungen im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO. Er bestreitet, nach § 1603 BGBG leistungsfähig zu sein. Er hat dies unter Verwendung des nach § 659 ZPO eingeführten Vordrucks entsprechend den Anforderungen des § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO ordnungsgemäß dargelegt.
Er ist mit den Einwendungen auch nicht gem. § 648 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, da diese vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses mit Schriftsatz vom 01.09.2000 am 04.09.2000 bei Gericht eingegangen sind; der Festsetzungsbeschluss datiert auf den 06.09.2000. Es mag sein, dass die Einwendungen dem zuständigen Rechtspfleger erst am 13.09.2000 zur Kenntnis gelangt sind, für die Rechtzeitigkeit nach § 648 Abs. 3 ZPO muß jedoch auf den Eingang bei Gericht abgestellt werden, Verzögerungen innerhalb der Gerichtsorganisation können nicht zulasten des Antragsgegners gehen.
Das weitere Verfahren nach § 650 Satz 1 ZPO ist dem Familiengericht zu übertragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: DM 11.136,50 (2 x DM 398,50) + (6 X DM 407,50) + (16 X DM 397,50) + (3 X DM 511,50)
Ende der Entscheidung
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