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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.06.2001
Aktenzeichen: 27 UF 75/01
Rechtsgebiete: BGB, SGB VIII, KostO


Vorschriften:

BGB § 1773
BGB § 1697
SGB VIII § 87 c Abs. 3
KostO § 131 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

27 UF 75/01

In der Familiensache

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Koall und der Richter am Oberlandesgericht Schmitz und Kleine

am 11. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Jugendamtes des R.-S.-Kreises vom 14. März 2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 23. Februar 2001 - 32 F 66/01 - teilweise insoweit abgeändert, als an Stelle des Jugendamtes des R.-S.-Kreises das Jugendamt der Stadt K. als Vormund eingesetzt wird.

Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 23. März 2001 gegen den vorbezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.

Gründe:

1) Die für die Kinder eingelegte Beschwerde der Verfahrenspflegerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie richtet sich - ebenso wie die Beschwerde des Kreisjugendamts des R.-S.-Kreises - nicht gegen die Entscheidung in Bezug auf die Entziehung der elterlichen Sorge, sondern - gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Auswahl des Vormunds. Das ergibt sich aus dem Antrag, die Rückführung der Kinder zu ihren Großeltern, den Eheleuten V. zu veranlassen, zudem aus der Begründung des Antrags, der Aufenthaltswunsch der Kinder sei zu berücksichtigen.

Das hierauf bezogene Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Auswahl des Vormunds durch das Amtsgericht nach den §§ 1697, 1773 BGB kann, soweit es anstelle der Großeltern das Jugendamt eingesetzt hat, nicht beanstandet werden. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das Amtsgericht hier in Ermangelung anderer geeigneter Einzelpersonen das Jugendamt zum Vormund bestimmt (§ 1791 b Abs. 1 BGB). Der Senat teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Großeltern trotz ihrer Bindungen zu M. und K. insbesondere in Anbetracht der Schwierigkeiten mit den eigenen Kindern nicht geeignet erscheinen, neben deren Erziehung zusätzlich die beiden Vormundschaften zu übernehmen. Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind weder in der Beschwerdeschrift vorgebracht worden, noch sind sie sonst ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme des Jugendamtes.

Soweit die Verfahrenspflegerin die unterbliebene Anhörung der Kinder rügt, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Grundsätzlich hat das Gericht allerdings in einem Verfahren, das die Personen- und Vermögenssorge betrifft, das Kind anzuhören, wenn dessen Neigungen, Bindungen oder Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt ist (§ 50 b Abs. 1 FGG). Diese Vorschrift ist auch auf die - hier allein noch in Frage stehende - Auswahl des Vormunds anzuwenden (§ 50 b Abs. 4 FGG, vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 50 b Rn. 24 m.w.N.). Auch insoweit sind Neigungen, Bindungen und der Kindeswille für die Entscheidung durchaus von Bedeutung. Die unterbliebene Kindesanhörung kann daher einen Verfahrensfehler darstellen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwingt. Das Unterbleiben der Anhörung ist aber dann nicht verfahrensfehlerhaft, wenn, wie im Streitfall, durch die Verfahrenspflegerin die Neigungen und der Wille der Kinder dem Gericht übermittelt und damit in das Verfahren eingebracht worden sind, und auch die Bindungen der Kinder außer Zweifel stehen, wenn aber gleichwohl die Bestellung der von den Kindern bevorzugten Personen aus Gründen fehlender Eignung von vornherein ausscheiden muss. In einem solchen Fall ist das Ergebnis der Kindesanhörung für die Entscheidung letztlich ohne Bedeutung; die Anhörung ist dann lediglich eine im Ergebnis unnötige, die Kinder zusätzlich belastende, weil bei ihnen ungerechtfertigte Hoffnungen hervorrufende Formalie. Bei dieser Sachlage besteht auch für die Nachholung der Anhörung im Beschwerdeverfahren keine Veranlassung.

Der Ablauf des Beschwerdeverfahrens gibt Anlass zu dem Hinweis, dass grundsätzlich dem Verfahrenspfleger während eines laufenden Verfahrens der Zugang zu den Kindern, deren Interessen er wahrzunehmen hat, zu gewähren ist, was hier offenbar - zumindest zeitweise - nicht geschehen ist.

2) Auf die Beschwerde des Jugendamts des R.-S.-Kreises ist allerdings an seiner Stelle das Jugendamt der Stadt K. als Vormund zu bestimmen (§ 1697 BGB). Nach § 87 c Abs. 3 SGB VIII (KJHG) ist für Vormundschaften das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind seinen Aufenthalt hat. Wegen der Ortsnähe und der sich hieraus ergebenden besseren Bedingungen für die Ausübung der Vormundschaft ist daher dem Jugendamt der Stadt K., das zu der entsprechenden Beschwerde des R.-S.-Kreises eine Stellungnahme nicht abgegeben hat, die Vormundschaft zu übertragen.

3) Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 131 Abs. 3 KostO entbehrlich.

Beschwerdewert: 6.000 DM



Ende der Entscheidung

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