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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 27 WF 213/07
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 93 a | |
ZPO § 313 a Abs. 2 | |
GKG § 66 Abs. 2 | |
GKG § 66 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 66 Abs. 2 Satz 2 |
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe:
I.
Auf den Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch Urteil vom 21.08.2007 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach Verkündung des Urteils haben die Parteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln und Anschlussrechtsmitteln gegen das Urteil sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe hinsichtlich des Scheidungsausspruchs verzichtet. Das Amtsgericht, das den Streitwert für die Ehesache auf 10.800,00 € und für den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 € festgesetzt hat, hat dementsprechend von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zum Scheidungsausspruch im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegründung abgesehen.
Mit Kostenrechnung vom 30.08.2007 sind dem Antragsteller auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung und der nach § 93 a ZPO getroffenen gerichtlichen Kostenentscheidung Gerichtskosten von 219,00 €, die sich aus der Hälfte von zwei Gerichtsgebühren nach Nummer 1310 Kostenverzeichnis (KV) Anlage 1 zum GKG ergeben, in Rechnung gestellt worden. Hiergegen hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt mit dem Ziel der Herabsetzung der Gerichtsgebühr für das Eheverfahren auf eine 0,5-Gebühr nach Nummer 1311 KV GKG, also auf einen Betrag von 109,50 €, so dass sich bei Hinzurechnung einer 2,0-Gebühr nach dem Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens in Höhe von 146,00 € Gerichtsgebühren von insgesamt 255,50 € - und damit eine anteilige hälftige Kostenlast des Antragstellers von 127,75 € ergäbe.
Das Amtsgericht hat am 31.10.2007 beschlossen, der Erinnerung nicht abzuhelfen und die Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage des Vorliegens eines Ermäßigungstatbestandes zuzulassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers, das dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
II.
Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers ist als - einfache - Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zu behandeln. Entgegen dem Wortlaut der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 31.10.2007, in welcher von einer Nichtabhilfe die Rede ist, stellt dieser Beschluss in der Sache die Zurückweisung der zuvor eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz dar, weil er durch die Aufnahme der Anordnung über die Zulassung der Beschwerde erkennen lässt, dass das Amtsgericht die Einwendungen des Antragstellers endgültig zurückweisen wollte.
Die Beschwerde ist auch sonst zulässig. Zwar wird der Beschwerdewert von 200,00 € (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG) nicht erreicht. Das Rechtsmittel ist vielmehr nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig, weil das Amtsgericht die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Kostenrechnung der Gerichtskasse vom 30.08.2007 ist nicht zu beanstanden.
Eine Ermäßigung der erhobenen und vom Antragsteller gezahlten Verfahrensgebühr (KV 1310 der Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 438,00 € ist nicht eingetreten. Ein Ermäßigungstatbestand der Nummer 1311 KV-GKG liegt nicht vor. Die allgemeine Verfahrensgebühr ermäßigt sich auf 0,5, wenn das gesamte Verfahren oder eine Folgesache u.a. durch ein Urteil, das nach § 313 a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, beendet wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn bezüglich der Folgesache Versorgungsausgleich enthält das Urteil des Familiengerichts einen Tatbestand und Entscheidungsgründe. Diese waren im Hinblick auf die Beteiligtenstellung der Versicherungsträger nicht entbehrlich.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass es für eine Ermäßigung der Gerichtskosten bezüglich des Scheidungsausspruches unter Berücksichtigung des hierauf entfallenden Teilstreitwerts nachvollziehbare Gründe, vor allem das Kosteninteresse der Parteien, geben mag. Diese Gründe vermögen aber - entgegen der auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 27.10.2005 - 7 WF 1307/05 - in: FamRZ 2006, 634, 635) und Frankfurt (Beschluss vom 19.01.2006 - 6 WF 185/05 - in: NJW-RR 2006, 1231, 1232 = FamRZ 2006, 1560 f.) gestützten Ansicht des Beschwerdeführers - eine Erweiterung von Nr. 1311 KV-GKG nicht zu rechtfertigen.
Eine Auslegung des Ermäßigungstatbestandes auf den hier gegebenen Fall, dass zwar auf eine Begründung des Scheidungsausspruchs verzichtet wird, aber die Entscheidung in einer Folgesache zu begründen ist, scheidet aus. Der Senat schließt sich insoweit der vom KG (Beschluss vom 01.08.2006 - 19 WF 63/06 - in: NJW 2007, 90, 91) und von den Oberlandesgerichten Zweibrücken (Beschluss vom 17.10.2005 (6 WF 178/05 - in: NJW 2006, 2564 f.), Düsseldorf (Beschluss vom 17.11.2005 - zitiert nach juris), Stuttgart (Beschluss vom 03.02.2006 - 8 WF 7/06 - in: FamRZ 2006, 719, 720) und Schleswig (Beschluss vom 07.12.2006 - in: OLGR 2007, 159, 160) vertretenen Auffassung, wonach einer solchen Erweiterung der Ermäßigungstatbestände der klare und eindeutige Wortlaut der Kostenbestimmung entgegen steht, an und nimmt darauf Bezug.
Eine entsprechende Anwendung des Ermäßigungstatbestandes der Nummer 1311 KV-GKG auf den hier vorliegenden Sachverhalt scheitert am Vorliegen einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber den Fall, dass zwar die Scheidungssache, nicht aber das Versorgungsausgleichsverfahren durch ein Urteil nach § 313 a Abs. 2 ZPO beendet wird, nicht bedacht hat; vielmehr kann und muss davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber der Umstand, dass Urteile zum Versorgungsausgleich regelmäßig Entscheidungsgründe enthalten, bei Schaffung des Ermäßigungstatbestandes bekannt war (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Ende der Entscheidung
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