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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.12.1999
Aktenzeichen: 3 W 54/99
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO
Vorschriften:
AVAG § 16 | |
AVAG § 8 Abs. 4 | |
ZPO § 788 |
3 W 54/99 8 0 293/99 LG Aachen
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 6.09.1999 gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.08.1999 - 8 0 293/99 - unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lampenscherf, der Richterin am Oberlandesgericht Zakosek-Röhling und des Richters am Landgericht Klösgen
am 1. 12. 1999
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß wird abgeändert.
Auf Antrag der Gläubigerin vom 21.07.1999 wird gemäß Artikel 31 ff. des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft vom 27.09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. II S. 773) in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 30.05.1988 (BGBl. I Seite 662 in der Fassung des Gesetzes vom 30.09.1994 (BGBl. II Seite 2658) - im folgenden AVAG -) angeordnet:
Das Versäumnisurteil des Gerichts erster Instanz Eupen - AL Nr. 290/98 - vom 16.02.1999 ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen wegen folgender weiterer Beträge:
- Kosten für die Urteilszustellung 6.221 bfrs.
- Kosten für die Rechtskraftbescheinigung 1.200 bfrs.
- Kosten für die Erteilung der Vollstreckungsklausel 230 bfrs.
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß § 16 AVAG statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt dem Antrag der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzinteresse. Die Kosten für die Zustellung des Urteils, der Rechtskraftbescheinigung und für die Erteilung der Vollstreckungsklausel fallen nicht unter § 8 Abs. 4 AVAG, § 788 ZPO. § 8 Abs. 4 AVAG umfaßt vielmehr nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden und damit lediglich die in Deutschland anfallenden Verfahrenskosten für die Erteilung der Vollstreckungsklausel (BT - Drucks. 11/351 Seite 21). Darum geht es der Antragstellerin jedoch nicht. Sie begehrt vielmehr die Vollstreckbarerklärung wegen der nach der Verkündung des Urteils in Belgien angefallenen Kosten. Diese werden von den im Urteilsauspruch bezifferten Kosten nicht erfaßt. Eine Konkretisierung im Ausspruch der Vollstreckbarerklärung ist dann geboten, wenn sich aus den Vorschriften des Urteilsstaates ergibt, dass die Beträge, deren Vollstreckung angestrebt wird, mit der Urteilssumme beigetrieben werden können (BGH, NJW 1983, 2773, 2775; OLG Koblenz Beschluß vom 17.07.1999 - 2 U 702/99; Zöller-Geimer, ZPO, 21. Auflage, Anhang II, § 7 AVAG). So verhält es sich hier. Die Kosten der Rechtskraftbescheinigung, für die Zustellung des Urteils und für die Erteilung der Vollstreckungsklausel fallen unter Artikel 1018 Ziff. 1 bis 3 Code Judiciaire. Die Antragstellerin hat die Entstehung der Kosten auch der Höhe nach im einzelnen belegt.
Beschwer des Schuldners: unter 60.000,-- DM.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis zu 600,-- DM.
Ende der Entscheidung
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