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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.03.2005
Aktenzeichen: 4 UF 19/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 242 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers sowie die Richter am Oberlandesgericht Schlemm und Blank
am 29. März 2005
beschlossen:
Tenor:
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 10. Januar 2005 - 46 F 373/03 - abgeändert.
Vom Versicherungskonto Nr. ###1 des Antragsgegners bei der LVA Rheinprovinz werden auf das Versicherungskonto Nr. ###2 der Antragstellerin bei der LVA Rheinprovinz Rentenanwartschaften von monatlich 181,04 €, bezogen auf den 31.12.2001, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn wird zurückgewiesen.
III.
Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
Für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
IV.
Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
V.
Der Antragstellerin wird ab Antragstellung zur Durchführung des eigenen Beschwerdeverfahrens und zur Abwehr gegen die Beschwerde des Antragsgegners ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwältin T in N bewilligt.
Gründe:
Die befristeten Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners sind zulässig (§ 621 e ZPO). Begründet ist allerdings nur die befristete Beschwerde der Antragstellerin.
I.
Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin zu Recht, dass die ihr übertragenen Versorgungsanwartschaften nicht korrekt berechnet worden sind. Fälschlicherweise ist das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung zunächst von DM-Beträgen ausgegangen und hat am Ende den Ausgleichsbetrag von Deutschen Mark in Euro umgerechnet.. Tatsächlich lagen den Auskünften der LVA Rheinprovinz vom 8.4.2004 bzw. 27.7.2004 - selbstverständlich - €-Beträge zugrunde, so dass eine Umrechnung nicht mehr zu erfolgen hatte, wie sich auch aus dem Berichtigungsantrag der LVA Rheinprovinz vom 14.02.2005 (Bl. 66 GA) ergibt. Nach richtiger Berechnung ist damit ein Betrag in Höhe von 181,04 € zu übertragen.
Durch den Beschluss ist der Berichtigungsantrag der LVA Rheinprovinz gegenstandslos geworden.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Zu Recht hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht gemäß Art. 17 Abs. 3 EGBGB durchgeführt. Zur näheren Begründung verweist der Senat zunächst auf den Inhalt des angegriffenen Beschlusses.
Die nachträgliche Durchführung des öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleiches ist auch nicht rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB. Die Parteien haben in dem in der Türkei durchgeführten Scheidungsverfahren gerade keine Regelung zum Versorgungsausgleich getroffen. Die Vereinbarung über finanzielle Fragen betraf laut Scheidungsurteil ausdrücklich nur die Zahlung eines Unterhalts, die einer Entschädigung sowie die Verfahrenskosten und das Anwaltshonorar ( vgl. Anlage 1 zur Antragserwiderung, Blatt 17, 18 GA ).
Die Antragstellerin handelt nicht treuwidrig, wenn sie nunmehr in Deutschland nachträglich das Versorgungsausgleichsverfahren betreibt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine abschließende Auseinandersetzung über alle finanziellen Aspekte ihrer Scheidung im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffen haben. Hiergegen spricht bereits der Vortrag des Antragsgegners. Über die Durchführung des Versorgungsausgleiches konnte schon deswegen keine Regelung getroffen werden, weil - wie der Antragsgegner vorträgt - die Parteien überhaupt nicht wussten, dass möglicherweise solche Ansprüche der Antragstellerin bestanden. Es mag die Vorstellung des Antragsgegners gewesen sein, dass mit der getroffenen Regelung alle Ansprüche erledigt waren. Diese Vorstellung mag auch Anlass dazu gewesen sein, diese Regelung zu treffen. Allerdings handelte er insoweit in einem Rechtsfolgenirrtum. Dieser bezog sich darauf, dass weitere Ansprüche der Antragstellerin nicht mehr bestehen konnten.
Haben aber die Parteien zum Versorgungsausgleich gerade keine Regelung getroffen, weil ihnen solche möglichen Ansprüche gar nicht bekannt waren, handelt die Antragstellerin auch nicht treuwidrig, wenn sie nunmehr, nachdem sie von solchen möglichen Ansprüchen erfahren hat, diese auch geltend macht. Es ist nämlich nicht von der Hand zu weisen, dass, hätten die Parteien auch die Versorgungsausgleichsansprüche bedacht, zu anderen ( höheren ) Abfindungsbeträgen gekommen wären, als sie vorliegend tatsächlich ausgehandelt wurden. Es erscheint insoweit auch nicht interessegerecht, etwa unter dem Gesichtspunkt des Wegfalles bzw. der Änderung der Geschäftsgrundlage eine anderweitige Regelung zu treffen. Eine solche Regelung könnte sich im Übrigen auch nur auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung im Scheidungsverfahren beziehen. Rechtsfolge kann in diesem Zusammenhang aber nicht sein, dass der der Antragstellerin zustehende Versorgungsausgleich auszuschließen wäre.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
IV.
Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war zurückzuweisen, da - wie oben ausgeführt - seiner Beschwerde die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
V.
Dagegen war der Antragstellerin gemäß §§ 114,115, 119 ZPO antragsgemäß zur Durchführung der eigenen und Abwehr der gegnerischen Berufung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T zu bewilligen.
Der Beschwerdewert beider Beschwerden beträgt gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 1 b KostO n. F. jeweils 1.000 €.
Ende der Entscheidung
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