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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.09.2003
Aktenzeichen: 4 UF 71/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VAHRG
Vorschriften:
ZPO § 239 | |
ZPO § 246 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 621 e Abs. 1 | |
BGB § 1587 e Abs. 2 | |
VAHRG § 4 | |
VAHRG § 4 Abs. 1 | |
VAHRG § 4 Abs. 2 | |
VAHRG § 10 a | |
VAHRG § 10 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
VAHRG § 10 a Abs. 4 | |
VAHRG § 10 a Abs. 10 | |
VAHRG § 10 a Abs. 10 Satz 1 | |
VAHRG § 10 a Abs. 10 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Versorgungsausgleichssache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln als Familiensenat auf die am 10. April 2003 beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers vom 6. April 2003 gegen den ihm am 2. April 2003 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 27. März 2003 (31 F 276/02), durch den sein Antrag, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 28. Juni 1995 (30 [14] F 398/89) aufzuheben, abgelehnt worden ist,
am 1. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe:
Das als befristete Beschwerde gemäss § 621 e Abs. 1 i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere entsprechend § 517, § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht den Antrag, den familiengerichtlichen Beschluss von 28. Juni 1995 aufzuheben, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Auf § 1587 e Abs. 2 BGB, wonach mit dem Tode des Ausgleichsberechtigten der Anspruch auf Versorgungsausgleich erlischt, vermag der Antragsteller sein Aufhebungsbegehren nicht mit Erfolg zu stützen. Zwar ist in Bezug auf die vorgenannte Bestimmung anerkannt, dass im Falle des Todes des - vorab rechtskräftig geschiedenen - ausgleichsberechtigten Ehegatten nach Erlass, aber vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung die Rechtsfolge des Erlöschens der Ausgleichsansprüche auf Antrag des Ausgleichspflichtigen im Wege eines gerichtlichen (Ergänzungs-)Beschlusses ausgesprochen werden kann (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1990, 296, 297; Soergel/Lipp, BGB 13. Aufl. § 1587 e Rdn. 26; MünchKomm/Gräper, BGB 4. Aufl. § 1587 e Rdn. 12). Um eine solche Fallgestaltung geht es indes im Streitfall nicht. Die Ehe des Antragstellers und seiner früheren Ehefrau ist nämlich bereits durch Urteil des Familiengerichts Brühl vom 17. Februar 1981 rechtskräftig geschieden worden. Über den Versorgungsausgleich, der im Scheidungsverfahren abgetrennt worden war, hat das Oberlandesgericht Köln durch Beschluss vom 27. September 1984 (14 UF 51/84) rechtskräftig befunden. Der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 28. Juni 1995 (30 [14] F 398/89), dessen Aufhebung der Antragsteller nunmehr unter Hinweis darauf begehrt, dass seine von ihm geschiedene Ehefrau vor Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung - nämlich am 13. Juli 1995 - verstorben ist, ist daher nicht im ursprünglichen Versorgungsausgleichsverfahren, sondern vielmehr in einem durch Antrag der Beteiligten zu 2) vom 26. Juni 1989 in Gang gesetzten selbständigen Abänderungsverfahren gemäss § 10 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAHRG (vgl. Bl. 1 d. BA 30 [14] F 398/89 AG Brühl) ergangen. Auf eine solche Fallkonstellation findet § 1587 e Abs. 2 BGB allgemeiner Auffassung zu Folge keine Anwendung. Die Vorschrift hat vielmehr Bedeutung nur für den Fall, dass die Ehe zwar rechtskräftig geschieden, über den Versorgungsausgleich indes noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist (vgl. MünchKomm/Gräper a. a. O. § 1587 e Rdn. 12). Stirbt der Ausgleichsberechtigte dagegen - wie hier - erst nach rechtskräftig durchgeführtem Versorgungsausgleich, bleibt die Entscheidung wirksam und führt zu einer fortdauernden Kürzung der Versorgungsbezüge des Verpflichteten (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 e Rdn. 8; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil VI. Rdn. 215; Palandt/Brudermüller, BGB 62. Aufl. § 1587 e Rdn. 7).
Auch auf die Bestimmung des § 10 a Abs. 10 VAHRG kann der Antragsteller sich nicht erfolgreich berufen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift endet das (Abänderungs-) Verfahren nach § 10 a VAHRG mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten, wenn nicht ein Antragsberechtigter binnen drei Monaten gegenüber dem Familiengericht erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Vorliegend war indes Antragstellerin des Verfahrens 30 [14] F 398/89 AG Brühl nicht die im Jahr 1995 verstorbene Ehefrau des (jetzigen) Antragstellers, sondern die Beteiligte zu 1) als Versorgungsträger. § 10 a Abs. 10 Satz 1 VAHRG ist daher schon deshalb als Beendigungsgrund für das damalige Abänderungsverfahren nicht einschlägig, ohne dass es entscheidend auf die weiteren Tatbestandsmerkmale der Norm, insbesondere also darauf ankommt, ob nicht das seinerzeitige Abänderungsverfahren durch den Antragsteller - der als Ehegatte antragsberechtigt im Sinne von § 10 a Abs. 4 VAHRG war und der gegen die Abänderungsentscheidung des Amtsgerichts Brühl vom 28. Juni 1995 Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln, gegen dessen Entscheidung weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof und sodann gegen die ihm ungünstige Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch eine gleichfalls erfolglos gebliebene Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt hat - im Sinne von § 10 a Abs. 10 Satz 1 VAHRG fortgesetzt worden ist. Einschlägig ist vorliegend vielmehr allein § 10 a Abs. 10 Satz 2 VAHRG, wonach nach dem Tode des Antragsgegners das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt wird. Da im Streitfall das seinerzeitige Abänderungsverfahren durch die Beteiligte zu 2) als Versorgungsträger eingeleitet worden war, waren sowohl der (jetzige) Antragsteller als auch dessen geschiedene Ehefrau Antragsgegner im Sinne des § 10 a Abs. 10 Satz 2 VAHRG (vgl. BGH FamRZ 1990, 1339, 1340; Palandt/Brudermüller a. a. O. Anhang zu § 1587 d, § 10 a VAHRG Rdn. 41). Stirbt aber nicht der Antragsteller, sondern vielmehr der Antragsgegner bzw. - wie hier - einer der beiden Antragsgegner, führt dieser Umstand nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 10 a Abs. 10 Satz 2 VAHRG gerade nicht zur Verfahrensbeendigung. Da die geschiedene Ehefrau des (jetzigen) Antragstellers im damaligen Abänderungsverfahren 30 [14] 398/89 AG Brühl, wie sich aus der vom Senat beigezogenen Verfahrensakte ergibt, anwaltlich vertreten war, ist aufgrund ihres Todes auch keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten (vgl. Hahne FamRZ 1987, 217, 230; Staudinger/Rehme, BGB 13. Bearbeitung § 10 a VAHRG Rdn. 99; Johannsen/Henrich/Hahne a. a. O. § 10 a VAHRG Rdn. 60). Ein Antrag auf Aussetzung des Abänderungsverfahrens entsprechend §§ 239, 246 ZPO (vgl. dazu Johannsen/Hahne a. a. O.) ist ausweislich der Beiakte seinerzeit nicht gestellt worden. Der Tod der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers nach Erlass des Abänderungsbeschlusses des Amtsgerichts Brühl vom 28. Juni 1995 hat deshalb den Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht gehindert.
Auch die Vorschrift des § 4 VAHRG verhilft dem Beschwerdeanliegen nicht zum Erfolg. Wie sich aus der Beiakte 30 [14] 398/89 AG Brühl (dort Bl. 5) ergibt, war die nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Antragstellers bei Einleitung des Abänderungsverfahrens im Jahre 1989 schon 74 Jahre alt. Nichts spricht deshalb dafür, dass in ihrer Person die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 VAHRG für einen - ggfls. auch nur anteiligen - Wegfall der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen gegeben waren bzw. sind.
Da eine Aufhebung des Beschlusses vom 28. Juni 1995 mithin nicht in Betracht kommt bzw. die Beendigung des seinerzeitigen Abänderungsverfahrens aufgrund des Todes der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers nicht ausgesprochen werden kann, muss das Beschwerdebegehren des Antragstellers insgesamt erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (vgl. auch Johannsen/Henrich/Thalmann a. a. O. § 621 ZPO Rdn. 97).
Beschwerdewert: bis 500,00 €
Ende der Entscheidung
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