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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 4 WF 10/06
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 100 Abs. 3 Satz 1 | |
KostO § 18 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Richter am Oberlandesgericht Blank als Einzelrichter
am 30. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden von Rechtsanwalt X in F sowie von Rechtsanwalt T in F gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 15.12.2005 - 13 F 128/04 - in Verbindung mit dem den Beschwerden teilweise abhelfenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 10.01.2006 - 13 F 128/04 - werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 31 KostO zulässigen - insbesondere fristgerecht eingelegten - Beschwerden der beschwerdeführenden Rechtsanwälte T und X haben in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Streitwert vorliegender Hauratsteilungssache gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO auf 600,00 €, nämlich den geschätzten Verkehrswert des gesamten Hausrates, wie er vorliegend zur Verteilung anstand, festgesetzt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann der Gegenstandswert nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Antragstellers über den Wert der Hausratsgegenstände, wie sie in der Antragsschrift ihren Niederschlag gefunden haben, festgesetzt werden. Dies folgt aus der Erwägung, dass Gegenstand des Hausratsverfahrens der gesamte Hausrat ist, der auf Antrag eines oder beider Ehegatten von dem Richter nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse zu verteilen ist. Dieser Antrag ist entsprechend der Rechtsnatur des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Sachantrag, sondern ein lediglich das Verfahren einleitender Antrag; der konkret gestellte Antrag hat lediglich den Stellenwert eines Vorschlages, der den Hausratsrichter nicht bindet.
Daher kann der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wonach sich der Wert des Hausratsverfahrens abweichend vom Wortlaut der Bestimmung des § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Partei an der Entscheidung bestimmen soll, wie es in der Antragstellung und -begründung seinen Niederschlag gefunden hat, also dem angenommenen Wert des vermeintlich geschuldeten Ausgleichsbetrags.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsteller "Klage" eingereicht hat. Dennoch handelt es sich nicht um ein Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit, dessen Wert sich grundsätzlich nach den gestellten Leistungsanträgen bemisst, sondern es bleibt trotz der Falschbezeichnung ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach der Systematik der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in der Regel der Gegenstandswert aber nicht nach dem subjektiven Leistungsinteresse eines Beteiligten, sondern nach dem Hauptgegenstand des Geschäfts bestimmt (vgl. § 18 KostO). Eine anderweitige gesetzliche Regelung ist vorliegend für das Hausratsverfahren nicht gegeben.
Entscheidend ist danach der Verkehrswert des Hausrates, so wie er zur Verteilung anstand (vgl. OLG Frankfurt/Main JurBüro 1989, 1563 m.w.N. mit Anmerkung Mümmler). Gegen dessen geschätzten Wert wird Erhebliches nicht vorgebracht.
Der hier vertretenen Auffassung des Senates steht auch nicht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15.04.1987 (FamRZ 1987, 848, 849) entgegen. In dieser Entscheidung ist lediglich zur Frage des Beschwerdewertes Stellung bezogen worden. Die Geschäftswerte des ersten und zweiten Rechtszuges können unterschiedlich zu beurteilen sein. Dies folgt aus den Besonderheiten des Rechtsmittelzuges. Für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist für die erste Instanz - wie oben dargelegt - § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO einschlägig.
Im Hinblick auf § 31 Abs. 5 KostO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Ende der Entscheidung
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