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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.11.2008
Aktenzeichen: 4 WF 116/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 140 Abs. 3 Satz 2 |
Tenor:
Die Beschwerden des Klägers werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässigen Beschwerden des Klägers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse haben in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerdebegründung des Klägers, er habe gegen die den Kostenfestsetzungen zugrunde liegenden Versäumnisurteile Einspruch eingelegt, rechtfertigt seine Beschwerde nicht.
Denn die zugrunde liegenden Versäumnisurteile sind vorläufig vollstreckbar und die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sachlich nicht zu beanstanden, was der Kläger selbst auch nicht getan hat.
Der Senat macht keinen Gebrauch von der in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit des § 140 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Kostenfestsetzungsverfahren bis zur Rechtskraft der zugrunde liegenden Versäumnisurteile auszusetzen.
Davon sollte nach Meinung des Senats nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufhebung des Versäumnisurteils - aus welchen Gründen auch immer - mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, ansonsten würde die gesetzlich vorgesehene vorläufige Vollstreckbarkeit des Versäumnisurteils im Ergebnis aufgegeben.
Hier spricht aber nichts dafür, dass die Versäumnisurteile mit hoher Wahrscheinlichkeit aufzuheben sein werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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