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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 4 WF 117/07
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat auf die am 19. Juni 2007 eingegangene sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bonn gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 12. Juni 2007 - 41 F 186/06 (PKH) durch Richterin am Oberlandesgericht Bourmer-Schwellenbach als Einzelrichter
am 12. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. IX RVG).
Gründe:
I.
Im vorliegendem Verfahren ist beiden Parteien für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich auch über nicht rechtshängige Scheidungsfolgesachen.
Es erging der Beschluss: "Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf den abgeschlossenen Vergleich".
In den anschließenden Verfahren auf Festsetzung der Vergütungen der beigeordneten Rechtsanwälte setzte der Rechtspfleger die nach dem Mehrwert des Vergleichs erhöhten Terminsgebühren ab und berechnete diese Gebühren nur nach dem Gegenstand der rechtshängigen Ansprüche.
Den hiergegen eingelegten Erinnerungen half der Rechtspfleger nicht ab und legte die Sache dem Abteilungsrichter vor.
Mit dem vom Bezirksrevisor angefochtenen Beschluss vom 12.06.2007 hob das Amtsgericht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss insoweit auf, als die Terminsgebühr teilweise (nach dem Mehrwert des Vergleichs) abgesetzt worden war.
Das Amtsgericht führt aus, die Terminsgebühr sei auch hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche entstanden und der Beschluss über die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich sei dahin auszulegen, dass damit auch die Terminsgebühr bezüglich der nicht rechtshängigen Ansprüche erfasst war, weil bei Vergleichsschluss das Amtsgericht beabsichtigt hatte, die Parteien von allen Gebührenansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten frei zustellen, die im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss entstanden sind.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen, die der Bezirksrevisor eingelegt hat.
II.
Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist in der Sache nicht begründet.
Er wendet sich nicht gegen den Ausgangspunkt der Entstehung von Terminsgebühren bezogen auf die im Vergleich geregelten nicht rechtshängigen Ansprüche (so auch Schneider/Wolf/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Auflage VV Vorbem. 3 Rn. 150; Geroldt/Schmidt/von Eiken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, VV 3104 Rn. 60).
Er ist allerdings der Ansicht, dass die für den Vergleich bewilligte Prozesskostenhilfe sich nicht auch auf diese Terminsgebühren erstreckt.
Es mag dahin stehen, wie diese Frage grundsätzlich zu entscheiden ist (bejahend OLG Koblenz FamRZ 2006, 1691, das die Erstreckung auch auf die Terminsgebühr bezüglich der nichtsrechtshängigen Ansprüche als "folgerichtig" bezeichnet).
In diesem Fall sind die nach dem Mehrwert des Vergleichs erhöhten Termingebühren jedenfalls von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch für den Vergleich erfasst.
Indem der Amtsrichter, der die betroffene mündliche Verhandlung geleitet und die PKH-Bewilligung auch für den Vergleich beschlossen hat, im angefochtenen Beschluss erklärt, er habe damit, weil aufgrund der dem Vergleichsschluss vorangegangenen Erörterungen die Terminsgebühren auch bezüglich der nicht rechtshängigen Ansprüche entstanden waren, diese mit dem Bewilligungsbeschluss erfassen wollen, hat er seinen Beschluss ergänzend klar gestellt. Darin liegt die vom Bezirksrevisor geforderte ausdrückliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für die erhöhte Terminsgebühr. Der entsprechende Antrag, falls er überhaupt erforderlich sein sollte, liegt in der erhobenen Erinnerung.
Dass das Amtsgericht berechtigt ist, die PKH-Bewilligung auch auf die Terminsgebühren zu erstrecken, unterliegt keinem Zweifel.
Wegen der mit der Einführung der Terminsgebühren gegenüber der früheren Situation mit Erörterungs- und Verhandlungsgebühren veränderten Rechtslage, dürfte sich gegebenenfalls dieser klarstellende Zusatz von Anfang an empfehlen.
Ende der Entscheidung
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