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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: 4 WF 120/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 4 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 18.05.2006 - 32 F 122/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht hat, dass sie unverschuldet bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO ist.
Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass die Arbeitskraft an sich weder Einkommen noch Vermögen ist. Die Fähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen, ist aber wie Einkommen zu behandeln. Arbeitet die antragstellende Partei nicht, obwohl sie könnte, sind ihr fiktive Einkünfte in der erzielbaren Höhe zuzurechnen. Sonst könnten sich die Gerichte nicht gegen "arbeitsscheue" Parteien wehren, die die Prozesskostenhilfe missbrauchen. In diesen Fällen ist von einem fiktiven Einkommen in erzielbarer Höhe auszugehen und hiernach sind die Raten auf die Prozesskosten zu berechnen. Die fiktive Berechnung ist dabei auf klare Missbrauchsfälle zu beschränken, wobei allerdings Vorsatz nicht festgestellt werden muss. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine schuldhafte Arbeitsverweigerung sind festzustellen und die realen Arbeitsmöglichkeiten zu klären. An dieser Feststellung hat die Partei mitzuwirken, insbesondere muss sie angeben warum sie nicht arbeitet. Sprechen die Umstände für ungenutzte Erwerbsmöglichkeiten, sind auf Verlangen des Gerichts konkrete Bemühungen glaubhaft zu machen (vgl. zu allem Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 115 Rn. 6 m.w.N.).
Legt man diese Grundsätze an, so hat die Antragsgegnerin nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu finden, die es ihr ermöglicht, so viel zu verdienen, dass sie den Scheidungsprozess finanzieren könnte.
Die Klägerin ist derzeit 50 Jahre alt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen werden nicht vorgebracht. Allein der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin wohl zeitweise im nichtsesshaften Milieu aufhält, rechtfertigen es nicht, grundsätzlich von einer Nichtvermittelbarkeit der Antragsgegnerin auszugehen. Die Antragsgegnerin hat selbst vorgetragen, dass sie derzeit von ihrem Lebensgefährten unterhalten wird. Dies legt den Schluss nahe, dass die Antragsgegnerin sich deswegen um keine Arbeit bemüht, weil sie in diesen Leistungen ihres Lebensgefährten ihr Auskommen hat.
Gleichwohl rechtfertigt dies nicht, dass sich die Antragsgegnerin hierauf zurückzieht und jegliche Erwerbsbemühungen vermissen lässt.
Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nicht vermittelbar ist. Gerade im Dienstleistungsbereich werden durchaus immer wieder Arbeitskräfte gesucht. Es ist auch nicht von vornherein auszuschließen, dass die Antragsgegnerin in Putzkolonnen vollschichtig arbeiten kann. Da die Antragsgegnerin auch keinen weiteren Personen unterhaltspflichtig ist, geht der Senat davon aus, dass bei einer vollschichtigen Tätigkeit der Antragsgegnerin diese in der Lage ist, den Prozess selbst zu finanzieren.
Dies hat zur Folge, dass ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen worden ist. Ihre sofortige Beschwerde hiergegen kann daher keinen Erfolg haben.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.
Ende der Entscheidung
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