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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 4 WF 174/07
Rechtsgebiete: GKG, RVG, KostO, HausratsVO
Vorschriften:
GKG § 53 Abs. 2 | |
GKG § 63 Abs. 3 | |
GKG § 68 Abs. 1 | |
GKG § 68 Abs. 3 | |
RVG § 24 Satz 2 | |
RVG § 32 Abs. 2 | |
KostO § 100 Abs. 3 | |
HausratsVO § 21 Abs. 3 Satz 2 |
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 14. Juli 2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 4. Juli 2007 teilweise abgeändert.
Unter gleichzeitiger Abänderung der Streitwertfestsetzung vom 3. Juli 2007 wird der Streitwert für das Hauptsacheverfahren und für den Vergleich auf 5.220 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach §§ 68 Absatz 1 GKG, 32 Absatz 2 RVG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Soweit es um den Streitwert für die einstweilige Anordnung geht, ist bereits im amtsgerichtlichen Beschluss vom 4. September 2007 auf die Festbetragsregelung in §§ 53 Absatz 2 GKG, 24 Satz 2 RVG hingewiesen worden. Im weiteren Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer auch nicht mehr an seiner vorher vertretenen anderen Auffassung festgehalten.
Für das Hauptsacheverfahren bestimmt sich der Streitwert gemäß § 100 Absatz 3 KostO nach dem einjährigen Mietwert. Es entspricht der ganz überwiegenden Meinung, der auch der Senat folgt (vgl. FamRZ 2005, 639, dort allerdings ohne Eingehen auf den Streitstand), dass die Regelung für die Trennungszeit eine Herabsetzung nicht zulässt. Soweit im Rahmen des früher geltenden, gleichlautenden § 21 Absatz 3 Satz 2 HausratsVO ein geringerer Streitwert vertreten wurde, ist daran nicht mehr festzuhalten, nachdem der Gesetzgeber in Kenntnis des Streitstandes die Regelung ohne Änderung in § 100 Absatz 3 KostO übernommen hat (vgl. zuletzt OLG Dresden FamRZ 2007, 234 mit weiteren Nachweisen).
Bei einem Mietwert von 435 € ergibt sich damit der Streitwert zu 12 * 435 € = 5.220 €. Dieser Streitwert ist auch für den Vergleich vom 3. Juli 2007 maßgebend, der im Termin erlassene Beschluss ist insoweit von Amts wegen nach § 63 Absatz 3 GKG abzuändern.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Absatz 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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