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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.06.2008
Aktenzeichen: 4 WF 68/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 4 | |
ZPO § 287 | |
ZPO § 323 Abs. 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler - 12 F 51/08 - soweit die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Zahlung eines Unterhaltsmehrbedarfs von monatlich 200,00 Euro verweigert worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte - sofortige Beschwerde der Klägerin (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung zu Recht mangels der gemäß § 114 ZPO hinreichenden Erfolgsaussicht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat, soweit die Klägerin krankheitsbedingten Unterhaltsmehrbedarf von monatlich 200,00 Euro verlangt.
Zutreffend weist das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung darauf hin, dass ein solcher Mehrbedarf nicht konkret belegt ist. Dabei geht der Senat mit dem Vortrag der Klägerin davon aus, dass sie tatsächlich unter Bulimie leidet. Die von der Klägerin durch ärztliche Atteste belegte Bulimie stellt auch eine Krankheit dar. Allerdings konnte sich auch der Senat nicht davon überzeugen, dass durch diese Krankheit notwendigerweise ein Unterhaltsmehrbedarf dadurch entsteht, dass die Klägerin krankheitsbedingt erheblich mehr Nahrungsmittel verbraucht, als bei normaler Krankheit.
Bei der Bulimie handelt es sich um eine Essstörung, die behandlungsbedürftig ist. Entscheidend ist, dass der/die Bulimie-Erkrankte dazu angehalten wird, regelmäßig und in vernünftigem Umfang Nahrung zu sich zu nehmen. Durch eine Behandlung soll der/die Erkrankte dazu gelangen, eigenverantwortlich ihr Essverhalten zu "normalisieren".
Das Krankheitsbild der Bulimie bedingt aber nicht notwendigerweise einen Unterhaltsmehrbedarf. Dies gilt insbesondere dann, wenn der/die Erkrankte - hier die Klägerin - nicht alleine lebt sondern in der Familie, in der sie auch einer sozialen Kontrolle unterliegt. In solchen Fällen ist das Essverhalten besser zu kontrollieren.
So liegt der Sachverhalt hier. Es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, die bei ihrer Mutter lebt, unbeaufsichtigt zügellos Nahrung zu sich nimmt, die sie wieder erbricht und so deutlich mehr Lebensmittel insgesamt konsumieren muss. Jedenfalls kann nach Auffassung des Senats hiervon ohne konkreten Sachvortrag nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss es ihr durchaus möglich sein, solche unvermeidbaren Mehrkosten im Einzelnen begründen und dann auch belegen zu können. Hierzu zählt zunächst der Vortrag, dass auch trotz der sozialen Kontrolle durch die Familie dieser Mehrbedarf nicht unterbunden werden kann, was schon aus krankheitsbehandlungs- und Gesundheitsgründen wünschenswert wäre. Zudem muss es der Klägerin möglich sein, anhand von Aufzeichnungen den tatsächlichen täglichen Nahrungskonsum zu notieren und diesen mit dem Konsum eines gesunden Menschen zu vergleichen. Liegen insoweit gewisse überprüfbare konkrete Tatsachenbehauptungen vor, wäre es dem Gericht dann möglich eine gewisse Schätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen. Ohne jeglichen Sachvortrag scheitert eine solche Schätzung, die nur ins "Blaue hinein" möglich wäre.
Gegen einen konkreten Unterhaltsmehrbedarf spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin schon - wie sie selbst vorträgt - seit mehreren Jahren unter dieser Krankheit leidet, andererseits aber bis heute keinen krankheitsbedingten Mehrbedarf geltend gemacht hat. Der Beklagte leistete bisher Kindesunterhalt in Höhe von 107 % des jeweiligen Regelbetrages, und zwar aufgrund der Jugendamtsurkunde vom 11.03.1999, ohne dass krankheitsbedingter Mehrbedarf geltend gemacht worden wäre. Es spricht vieles dafür, dass, solche tatsächlich ein solcher Mehrbedarf angefallen sein, dieser auch geltend gemacht worden wäre. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin nicht schon wegen § 323 Abs. 2 ZPO mit diesem Vorbringen nunmehr präkludiert wäre, ist der Umstand der Nichtgeltendmachung jedenfalls ein ganz starkes Indiz dafür, dass solcher Mehrbedarf tatsächlich nicht anfällt. Um so größer sind die Anforderungen an die Klägerin bezüglich ihrer Darlegungs- und Beweisführungslast zu stellen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin bisher in keiner Weise, so dass ihr zu Recht in dem genannten Umfang Prozesskostenhilfe verweigert worden ist und ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung erfolglos bleiben musste.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 Euro.
Ende der Entscheidung
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