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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 4 WF 72/08
Rechtsgebiete: RVG, GKG, KostO
Vorschriften:
RVG § 32 Abs. 2 | |
GKG § 66 | |
GKG § 68 | |
KostO § 30 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 3 |
Tenor:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30.04.2008 gegen die Gegenstandswertfestsetzung gem. Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 14.04.2008 - 41 F 408/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68, 66 GKG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Gegenstandswert für das vom Schwager der Antragsgegnerin eingeleitete Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge der verwitweten Mutter und Bestellung des Antragstellers zum Vormund zu Recht und mit zutreffender Begründung auf 3.000,00 € festgesetzt. Auf die Begründungen im angefochtenen Beschluss und in Nichtabhilfebeschluss vom 27.05.2008 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Bei dem Verfahren ging es aus der Sicht der Antragsgegnerin ganz vordringlich um die Entziehung der elterlichen Sorge für ihren fünfzehnjährigen Sohn. Auch die wenigen und kurzen Schriftsätze ihrer Verfahrensbevollmächtigten behandelten ausschließlich diese Thematik.
Hingegen kam es dem Antragsteller einzig darauf an, dass er anstelle der Antragsgegnerin die elterliche Sorge über seinen Neffen erhielt.
Dass das Familiengericht unter diesen Umständen den Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 3 und 2 KostO auf insgesamt 3000 € festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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