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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.05.2006
Aktenzeichen: 4 WF 89/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Richter am Oberlandesgericht Blank als Einzelrichter
am 19. Mai 2006
beschlossen:
Tenor:
Die von Rechtsanwalt H eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 31.03.2006 - 35 F 378/05 (PKH) - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die sofortige Beschwerde überhaupt von Rechtsanwalt H in zulässiger Weise eingelegt werden konnte. Nachdem der Antragsteller aus der Obhut der Kindesmutter in die Obhut des Kindesvaters, des Antragsgegners, gewechselt ist, hat die Kindesmutter ihre Aktivlegitimation verloren. Sie konnte damit nicht mehr wirksam für den Antragsteller Rechtsanwalt H mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen. Nur bis zum Obhutwechsel des Antragstellers konnte die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers bezüglich der als Stufenklage anhängig gemachten Unterhaltsklage für diesen handeln. Ein eigenständiges Prozessführungsrecht steht der Mutter des Antragstellers dagegen im vorliegenden Unterhaltsprozess nicht zu. Soweit Rechtsanwalt H für die Kindesmutter selbst tätig werden wollte, würde es schon an der Beschwerdebefugnis der Kindesmutter aus eigenem Recht fehlen.
Jedenfalls ist aber die sofortige Beschwerde unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO).
Für die Entscheidung über die Bewilligung beantragter Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung selbst maßgeblich. Anders sind nur die Fälle zu beurteilen, in denen das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch nachlässige oder fehlerhafte Sachbearbeitung verzögert. Nur dann ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife entscheidend (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage 2005, § 119 Rdnr. 46).
Eine nachlässige oder fehlerhafte Sachbearbeitung des Familiengerichts kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller hat zunächst lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht und angekündigt, für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Stufenklage zu erheben. Entsprechend hat das Familiengericht den Prozesskostenhilfeantrag dem Antragsgegner zugeleitet. Dieser hat Stellung genommen. Es kann nicht beanstandet werden, wenn im folgenden die Stellungnahme nochmals dem Antragsteller zugeleitet wurde. Schließlich hatte der Antragsgegner darauf verwiesen, dass er freiwillig den geforderten Unterhalt gezahlt habe und dass er auch Auskunft gegeben habe. Im Verlaufe der Klärung dieser Frage, die erheblich für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers war, ist der Antragsteller selbst in die Obhut des Antragsgegners gewechselt. Damit war die Antragstellerin nicht mehr aktivlegitimiert. Der beabsichtigten als Stufenklage eingereichten Unterhaltsklage fehlte damit bereits vor Klageerhebung (Zustellung einer Klageschrift an den Antragsgegner) die Erfolgsaussicht. Die Sache befindet sich deshalb gegenwärtig noch im Stadium des Prozesskostenhilfeverfahrens. Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst gibt es jedoch keine Prozesskostenhilfe. Erledigt sich das Klagebegehren innerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens ohne Rechtshängigkeit der Klage, dann kann für das ursprüngliche Klagebegehren keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, weil dies im Ergebnis zu einer Prozesskostenhilfebewilligung für das Prozesskostenhilfeverfahren führen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2001, 922 f). Zu Recht hat damit das Familiengericht den Prozesskostenhilfeantrag mit der Folge zurückgewiesen, dass die hiergegen gerichtete Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben kann.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.
Ende der Entscheidung
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