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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 5 U 217/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 S. 3 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.09.2007 - 25 O 142/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe:
Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern.
Zur Begründung wird auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 21.02.2008 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Das an sich schon aus prozessualen Gründen in einem Anwaltsprozess wie hier nicht verwertbare Schreiben des Klägers persönlich 28.02.2008 rechtfertigt in der Sache keine andere Beurteilung. Es enthält im Wesentlichen eine vom Senat nicht geteilte Verfahrenskritik und Wiederholungen bereits früher aufgestellter und in der Hinweisverfügung berücksichtigter Behauptungen. Mit der Hinweisverfügung selbst setzt der Kläger sich nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 20.000 €
Ende der Entscheidung
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