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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 5 U 22/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Januar 2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen 11 O 494/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 15.000,- € nebst 4% Zinsen seit dem 20. Dezember 1995 zu zahlen;

2. an die Klägerin 592,13 € nebst 4% Zinsen seit dem 20. Dezember 1995 zu zahlen;

3. an die Klägerin 13.955,77 € nebst 4% Zinsen seit dem 27. April 2000 zu zahlen;

4. an die Klägerin 5.924,37 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. November 2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus der Behandlung des Beklagten in den Jahren 1990 bis 1991 resultieren, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 12% und der Beklagte zu 88% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begab sich 1990 in zahnärztliche Behandlung in die Praxis des Beklagten. Es wurde zunächst - noch unter Mitwirkung des beim Beklagten damals tätigen Zahnarztes Dr. F. - wegen Knackgeräuschen im Kiefer das Tragen einer Knirscherschiene angeordnet. Die Schienentherapie wurde vom Beklagten fortgesetzt. Im Januar 1991 nahm der Beklagte eine umfangreiche prothetische Neuversorgung vor, die zum Einsatz von 18 Kronen und 3 Brückengliedern führte. Er extrahierte den Zahn 22.

Die Klägerin hat behauptet, im Anschluss an die Behandlung durch den Beklagten habe sie Beschwerden vor allem an der Zunge und im Kiefergelenk verspürt. Vor der Behandlung habe sie keine Beschwerden beim Kauen gehabt; die Bisslage sei unproblematisch gewesen. Sie habe sich zunächst wegen des Austausches ihrer Amalgam-Füllungen in die Behandlung des Beklagten begeben. Als sie ihn auf Kiefergeräusche aufmerksam gemacht habe, habe er ihr erklärt, die Kiefergelenke seien falsch belastet. Die vorgenommene prothetische Neuversorgung sei medizinisch nicht indiziert gewesen. Es habe schon an einer hinreichenden diagnostischen Abklärung gefehlt. Durch die vom Beklagten vorgenommenen Maßnahmen sei es zu einer Bissfehlstellung gekommen, die auch durch zahlreiche Nachbehandlungen nicht habe wirksam beseitigt werden können.

Die Klägerin hat vom Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,- DM sowie einen auf insgesamt 26.436,20 € bezifferten materiellen Schadensersatz begehrt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 17 ff., 434 ff. und 846 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 3% Zinsen seit Rechtshängigkeit;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.869,40 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 27.496,92 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 9.887,56 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus der Behandlung des Beklagten resultieren, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. Januar 2004, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, mit Ausnahme eines Betrages von 857,67 DM (vorgerichtliche Anwaltskosten) stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Feststellungen des Landgerichts, wonach er ohne zureichende Diagnostik und Befunderhebung eine funktionelle Therapie mit einer Knirscherschiene durchgeführt habe. Die Diagnose, die zur Anwendung dieser Therapie geführt habe, sei von seinem Kollegen Herrn F., mit der er in Praxisgemeinschaft gearbeitet habe, gestellt worden. Bei der Erstbehandlung habe er den Gebissstatus erfasst und festgestellt, dass die bisherige prothetische Versorgung unzureichend gewesen sei und die Klägerin eine behandlungsbedürftige Parodontose gehabt habe. Im weiteren Verlauf hätten dann die Parodontosebehandlung und die prothetische Neuversorgung ganz im Vordergrund gestanden; daneben sei dann auch die Kiefergelenksproblematik angegangen worden, die aber für ihn, den Beklagten, (im Gegensatz zur Klägerin) nicht ausschlaggebend gewesen sei. Die Kiefergelenksproblematik sei auch dokumentiert worden. Ein konkret fassbarer Fehler bei der Behandlung sei nicht festgestellt worden. Im übrigen habe er keine endgültige prothetische Versorgung vorgenommen; die falsche Bisslage habe nicht er, sondern hätten die Vorbehandler verursacht.

Es möge zwar zutreffen, dass die Dokumentation der Diagnose unzureichend sei. Das sei jedoch für sich genommen nicht als Behandlungsfehler zu werten. Der Nachweis eines Behandlungsfehlers sei vorliegend jedenfalls nicht erschwert, weil die Dokumentation sehr wohl Eintragungen zu den Kiefergelenksbeschwerden vor der Behandlung durch ihn enthielten. Selbst wenn allerdings etwaige Dokumentationsmängel dazu führen würden, dass der Klägerin der Nachweis eines Behandlungsfehlers erleichtert sei, so würden diese Beweiserleichterungen nicht für die weitere Frage, ob jener Fehler ursächlich für den eingetretenen Schaden sei, gelten. Sichere Feststellungen seien insoweit nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. G. nicht mehr möglich. Es stehe nicht fest, dass die funktionelle Behandlung (Schienentherapie) für die jetzigen Beschwerden der Klägerin verantwortlich sei.

Es stehe auch nicht fest, dass die bei der Klägerin vorgenommenen weiteren Behandlungen auf eine fehlerhafte Behandlung durch ihn zurückzuführen seien. Die Ausführungen des Sachverständigen H. hierzu seien unzureichend. Dieser habe sich auch nicht im einzelnen mit den Rechnungspositionen beschäftigt.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 10. Mai 2005, auf sein Ergänzungsgutachten vom 5. Januar 2006 und auf das Protokoll der Sitzung vom 12. Juni 2006 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Haftung des Beklagten angenommen. Auf seine im wesentlichen zutreffenden Erwägungen nimmt der Senat Bezug. Dem Beklagten ist, wie die ergänzende Befragung des Sachverständigen Prof. G. durch den Senat ergeben hat, als Behandlungsfehler zur Last zu legen, dass er vor Beginn der prothetischen Versorgung keine hinreichende Diagnostik in Bezug auf die von der Klägerin geschilderten Kiefergelenksprobleme betrieben hat. Bevor mit der endgültigen okklusalen Therapie begonnen wird, muss eine solche zielführende Diagnostik veranlasst werden. Dass dies tatsächlich geschehen ist, ergibt sich aus der Behandlungsdokumentation des Beklagten indes nicht. Der Sachverständige Prof. G. hat insoweit festgestellt, dass die Dokumentation zwar verschiedene Maßnahmen in Bezug auf die Schienentherapie belege. Es findet sich indes kein Befund, der einen Schluss darauf zulässt, wohin die durchgeführten Maßnahmen führen sollen; insbesondere ist nicht ersichtlich, ob und ggf. in welcher Weise eine Bissumstellung erforderlich war. Der hierin liegende Dokumentationsmangel geht zu Lasten des Beklagten. Liegt eine nur lückenhafte Dokumentation vor, besteht die Vermutung, dass eine vom Arzt nicht dokumentierte Maßnahme auch tatsächlich nicht getroffen worden ist. Dass der Beklagte hier trotz fehlender Dokumentation gleichwohl eine zielführende Diagnostik betrieben hat, hat er nicht bewiesen. Die insoweit in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme, die vom Landgericht zutreffend gewürdigt worden ist, hat dies nicht ergeben. Damit ist von einem Behandlungsfehler auszugehen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der somit dem Beklagten anzulastende Behandlungsfehler zu den von der Klägerin im Anschluss an die Behandlung geklagten Beschwerden und Problemen geführt hat. Soweit sichere Feststellungen hierzu nicht möglich sind, geht dies zu Lasten des Beklagten. Entgegen der Auffassung der Kammer führt allerdings nicht schon der Dokumentationsmangel zu Beweiserleichterungen auch hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und den behaupteten Gesundheitsschäden; dies entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 1988, 2949). Hier kommen der Klägerin indes gleichwohl auch hinsichtlich der Kausalität Beweiserleichterungen zugute, denn bei dem anzunehmenden Behandlungsfehler des Beklagten handelt es sich um einen groben Fehler, wie der Sachverständige Prof. G. in seinem Ergänzungsgutachten unter Vorgabe der einschlägigen Definition eines groben Behandlungsfehlers durch den Bundesgerichtshof klar bestätigt hat: Das Fehlen einer funktionellen Befunderhebung für die beabsichtigte restaurative Therapie stellt einen solchen groben Behandlungsfehler dar, denn ohne eine vorausgehende Diagnostik fehlt der durchgeführten (irreversiblen) Therapie eine medizinisch verantwortbare Grundlage. Es liegt auf der Hand, dass damit klar und eindeutig ein Verstoß gegen den zahnmedizinischen Standard vorliegt, der nicht verständlich ist und der einem Zahnarzt schlechterdings auch nicht unterlaufen darf.

Das Landgericht hat der Klägerin unter Berücksichtigung der zahlreichen, sich jetzt schon über Jahre hinziehenden Nach- und Weiterbehandlungen, die eine durchgreifende Besserung nicht ergeben haben, mit Recht und mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, ein Schmerzensgeld von 15.000,- € zuerkannt.

Soweit es die sonstigen materiellen Schäden angeht, ist die Entscheidung des Landgerichts indes teilweise abzuändern. Hinsichtlich dieser Schäden greift die Beweislastumkehr aufgrund des anzunehmenden groben Behandlungsfehlers nicht mehr, weil es sich um Sekundärschäden handelt. Allerdings kommt der Klägerin die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Im einzelnen gilt insoweit:

Von den mit dem Klageantrag zu 2. in einer Gesamthöhe von 4.869,10 DM geltend gemachten Schadenspositionen steht der Klägerin nur ein Betrag von 1.158,10 DM (= 592,13 €) zu. Nicht verlangen kann die Klägerin (neben den schon erstinstanzlich aberkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 857,67 DM) die Rückerstattung des an den Beklagten für die von ihm durchgeführte Behandlung geleisteten Eigenanteils in Höhe von 2.853,54 DM. Steht einem Patienten wegen fehlerhafter Behandlung durch den Zahnarzt ein Schadensersatzanspruch zu, dann kann er entweder das Honorar zurückfordern oder die Kosten der Nachbehandlung als Schadensersatz geltend machen. Beides nebeneinander kann er nicht beanspruchen, weil dies auf eine dann insgesamt kostenfreie Behandlung hinausliefe. Da die Klägerin hier (auch) die (höheren) Kosten der Nachbehandlungen ersetzt verlangt, schuldet sie dem Beklagten das volle Honorar.

Soweit die Klägerin Kosten der Nachbehandlungen (Eigenanteil, Fahrtkosten, Fotokopierkosten) geltend macht, steht jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass diese zumindest auch (Mitkausalität reicht insoweit aus) auf die geänderte Bissstellung durch die prothetischen Maßnahmen des Beklagten zurückzuführen sind. Das hat der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige H. unter Auswertung nicht nur der vorgelegten Rechnungen, sondern auch der nachgereichten Behandlungsunterlagen der Nachbehandler nach Prüfung überzeugend festgestellt. Die hiergegen weiterhin vom Beklagten erhobenen Einwände ziehen nicht. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige H. die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen eingehend ausgewertet hat, um dann zusammenfassend festzuhalten, dass die einzelnen Maßnahmen in einem Zusammenhang (auch) mit dem vom Beklagten zu verantwortenden Zustand der Prothetik nach der von ihm durchgeführten Therapie stehen. Substantiierte Einwände in Bezug auf einzelne Behandlungsmaßnahmen hat der Beklagte nicht erhoben, so dass der Senat keine Veranlassung hat, erneut in eine Sachaufklärung einzutreten. Soweit die Klägerin Fahrt- und Fotokopierkosten geltend macht, sind diese hinreichend belegt (§ 287 ZPO).

Von dem mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Schadenspositionen in Höhe von 27.496,92 DM stehen der Klägerin 27.295,12 DM (= 13.955,77 €) zu. Soweit Eigenanteile an Nachbehandlungskosten sowie Fahrtkosten zu den Behandlern geltend gemacht werden, sind diese hinreichend belegt; der Zusammenhang zu dem vom Beklagten zu verantwortenden Behandlungsfehler ist durch die gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen H. hinreichend nachgewiesen. Nicht erstattet werden können der Klägerin die Fahrtkosten zu einer Fortbildungsveranstaltung in Höhe von 103,- DM; es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die Teilnahme an dieser Veranstaltung irgendeinen konkreten Nutzen für die Weiterbehandlung hatte. Gleiches gilt für eine orthopädische Behandlung durch Herrn C.; ob die insoweit behandelte Atlasblockierung mit den Kiefergelenksproblemen zusammenhängt, hat selbst der Behandler allenfalls vermutet. Die der Klägerin entstandenen Fahrtkosten zu den Behandlungen bei Herrn C. in Höhe von 98,80 DM muss der Beklagte daher nicht ersetzen.

Soweit schließlich mit dem Klageantrag zu 4. weiterer materieller Schaden in Höhe von 9.887,56 € geltend gemacht wird, ist der Beklagte lediglich zum Ausgleich eines Betrags von 5.924,37 € verpflichtet. Dies betrifft die der Klägerin insoweit entstandenen Aufwendungen für die weitere Behandlung durch die von ihr konsultierten Zahnärzte Dr. T., Dr. N., Prof. B. und Dr. X.. Es kann mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige H. auch diese Behandlungen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung einbezogen hat; sie waren Gegenstand von Fragen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Rahmen dieser Anhörung. Aus den einzelnen Rechnungspositionen bzw. aus insoweit abgegebenen Stellungnahmen der Nachbehandler (etwa besonders den Bescheinigungen von Dr. N. vom 19. November 2002) ist auch erkennbar, dass es sich um Maßnahmen handelte, die dazu dienten, eine akzeptable Bissposition wiederherzustellen. Demgegenüber ist der Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin die Kosten für orthopädische Behandlungen durch Dr. Q. sowie für die angeordnete Krankengymnastik zu erstatten. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch auf die Fehlbehandlung durch den Beklagten zurückzuführen sind. Die von Dr. Q. gestellten Diagnosen (u.a. Schmerzkrankheit, M. Bechterew, Cervicalsyndrom, Beckenverwringung, LWS-Syndrom) sprechen, wenn auch die Kiefergelenksdysfunktion als eine weitere Diagnose mit aufgenommen worden ist, doch auf den ersten Blick klar gegen einen Zusammenhang. Auch der Sachverständige H. hat insoweit bei seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer über die pauschale Bemerkung, die Gesamthaltung im Wirbelsäulenapparat und der Biss hingen "schon irgendwie" zusammen, keine konkreten Feststellungen treffen können, sondern lediglich festgehalten, die orthopädischen Therapien zielten auf eine körpergerechte Haltung ab. Eine substantiierte Darlegung, weshalb auch diese orthopädischen Behandlungen wegen der dann schon über 10 Jahre zurückliegenden zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten erforderlich gewesen sein sollten, fehlt. Damit kann der von der Klägerin zu führende Beweis auch mit den Erleichterungen des § 287 ZPO insoweit nicht als geführt angesehen werden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kostenpositionen (Eigenanteile der Behandlungen durch Dr. Q., Kosten für Reisen nach und Aufenthalte in Rendsburg, Verpflegungsmehraufwand, Krankengymnastik) sind daher nicht zu erstatten.

Auf die Einrede der Verjährung hat sich der Beklagte in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr ausdrücklich berufen. Sie würde, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht durchgreifen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Berufungsstreitwert: 45.997,67 € (davon 5.000,- € für den Feststellungsantrag)

Ende der Entscheidung

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