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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: 5 W 184/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 43 Abs.1 | |
ZPO § 4 |
Tenor:
wird auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.11.2005 abgeändert und der Streitwert auf 40.753,46 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet. Es handelt sich bei dem Klageantrag zu 3) nicht um eine Nebenforderung im Sinne von §§ 43 Abs.1 GKG, 4 ZPO, sondern um eine Hauptforderung. Der Kläger hat mit der Klage geltend gemacht: Schmerzensgeld (35.000.- €), Feststellung (5.000.- €) und Zahlung von 753,46 € (nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten und Portokosten). Bei dem letzten Antrag handelt es sich um einen auf materielles Recht (hier insbesondere Verzug) gestützten separaten Leistungsantrag. Er macht im Wege des Schadensersatzes Rechtsverfolgungskosten geltend. Das stellt einen eigenständigen Streitgegenstand dar und hat nichts mit einer unselbständigen Nebenforderung zu tun (vgl. BGH Kosten-Rspr. ZPO § 4 Nr. 30, 74; OLG München NJW-RR 1994, 1484; OLG Brandenburg JurBüro 2001, 95). Dass der Kläger diese Position hier als Schaden geltend machen wollte, ist für den Senat nach dem Inhalt der Klageschrift (insbesondere aufgrund des ausdrücklichen und separaten, mit eigener Ziffer versehenen Antrages) nicht zweifelhaft. Dass der Kläger diese Positionen außerdem möglicherweise im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens berücksichtigen lassen könnte, ist für die Streitwertberechnung ohne Bedeutung.
Köln, den 9. Februar 2006
Ende der Entscheidung
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