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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.07.2005
Aktenzeichen: 5 W 76/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 9 | |
GKG § 42 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rosenberger, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz-Pakebusch und den Richter am Oberlandesgericht Mangen
am 22. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. April 2005 - 26 O 282/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 92.284,69 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Hinsichtlich der - zusammen zu bewertenden - Anträge auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag nicht durch die Anfechtung aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht (Klageanträge zu 1. und 2.), ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sowohl die Lebensversicherung als auch die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung angefochten hat. Insoweit sind die Streitwerte getrennt nach Hauptversicherung und Zusatzversicherung zu ermitteln (BGH, NJW-RR 1992, 608).
Soweit der Antrag auf Feststellung des Fortbestandes der Lebensversicherung gerichtet ist, ist der Streitwertbemessung die Versicherungssumme abzüglich 20% zugrunde zu legen (BGH, aaO). Bei einer Versicherungssumme von hier 34.674,70 € macht dies einen Betrag von 27.739,83 € aus. Der Hinweis der Prozessbevollmächtigen des Klägers auf die Entscheidung BGH, VersR 2001, 600 geht insoweit fehl, weil dort ersichtlich nur die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung angefochten worden war.
Was den Antrag auf Feststellung des Fortbestandes der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung angeht, ist mit Rücksicht auf die zugleich erhobene Leistungsklage nur 20% des für eine Leistungsklage maßgebenden Wertes anzusetzen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, wonach dann, wenn parallel zu einem Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses eine Leistungsklage erhoben ist, ein Abschlag von 80% und nicht lediglich - wie hier vom Landgericht im Anschluss an die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten angenommen - von 50% vom Wert der Leistungsklage vorzunehmen ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Streit um den Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit bereits mit dem Leistungsantrag in vollem Umfang erfasst ist, so dass das Interesse an der Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages nur noch im Hinblick auf etwaige künftige Leistungsfälle zu bewerten ist (OLG Köln, Beschl. v. 22. Oktober 2003 - 5 W 126/03).
Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2004 (NJW-RR 2005, 259), wonach die Rechtshängigkeit etwaiger Leistungsansprüche für die Streitwertbemessung des Feststellungsantrages keine Rolle spielen soll, nicht entgegen. Dort ging es (ebenso wie in der Entscheidung NJW-RR 1990, 1361) zum einen nicht um die Festsetzung des Gebührenstreitwertes, sondern um die Bestimmung der Beschwer. Vor allem aber war in beiden Verfahren der Leistungsantrag nicht im Revisionsverfahren, sondern noch in den unteren Instanzen anhängig. Das mag es rechtfertigen, ihn bei der Bemessung der Beschwer für die Klage auf Fortbestand des Versicherungsvertrages außer Acht zu lassen. Ist aber - wie hier - über den Gebührenstreitwert zu entscheiden und sind die Ansprüche auf Leistung und auf Feststellung des Vertragsfortbestandes parallel geltend gemacht, muss es sich auf die Bewertung des Feststellungsantrags auswirken, dass die Leistungsklage das aktuelle Interesse des Versicherungsnehmer an der Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls schon voll erfasst. Der Senat sieht daher keinen Anlass, seine bisherige Rechtsprechung abzuändern.
Anzusetzen für den Antrag auf Feststellung des Fortbestandes der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind danach 20% vom 3,5-jährigen Rentenbezug (44.730,- €) und von den auf 3,5 Jahre berechneten Beiträgen, von denen der Kläger im Leistungsfall freizustellen wäre (hier 6.419,30 € unter Zugrundelegung der Angabe der Beklagten, wonach der Beitrag bei monatlich 152,84 € liegt). Das ergibt einen Betrag von 10.229,86 € (20% von 51.149,30 €). Würde man stattdessen den vom Kläger angegebenen Monatsbeitrag von 166,97 € berücksichtigen, ergäbe sich keine kostenrelevante Änderung (10.348,55 €).
2. Geltend gemachte Leistungsansprüche aus Zeiten vor Anhängigkeit der Klage sind entsprechend § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG n.F. gesondert zu bewerten. Für einen Zeitraum von 9 Monaten (August 2003 bis April 2004) macht dies 9.585,- € aus.
3. Im übrigen war die Klage auf künftige Leistung gerichtet, so dass gemäß § 9 ZPO der 3,5-fache Jahresbetrag der monatlichen Rente anzusetzen ist (44.730,- €). Für einen Abschlag von 20% besteht keine Veranlassung, weil Leistung und nicht - wie im Fall BGH, VersR 2001, 600 - nur Feststellung verlangt worden ist.
4. Danach ist der Streitwert wie folgt zu berechnen:
Feststellung des Vertragsfortbestandes LV: 27.739,83 €
Feststellung des Vertragsfortbestandes BUZ: 10.229,86 €
Rückständige Rentenansprüche: 9.585,00 €
Rente nach Anhängigkeit: 44.730,00 €
92.284,69 €
Ende der Entscheidung
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