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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 17.03.2006
Aktenzeichen: 6 U 160/05
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 160/05

Anlage zum Protokoll vom 17.03.2006

Verkündet am 17.03.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im schriftlichen Verfahren am 17. März 2006 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Wagner und Dr. Theisen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. August 2005 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 396/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, es zu unterlassen, den Vereinsnamen "Verband ... Naturärzte ...", wie im Internetauftritt des Beklagten vom 2. Juni 2004 wiedergegeben, zu führen. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage aus §§ 3, 5, 8 UWG stattgegeben. Es hat in der Verwendung der Bezeichnung "Naturärzte" im Vereinsnamen des Beklagten eine im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführende Werbung gesehen. Im Hinblick darauf, dass die Berufsbezeichnung "Arzt" im Inland nur führen dürfe, wer von der zuständigen Landesbehörde als Arzt approbiert sei, bestehe die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch die Verwendung der Bezeichnung "Naturärzte" im Vereinsnamen des Beklagten zu der Annahme gelangten, dass es sich um einen Verband handele, der auch die berufsständischen Interessen von Ärzten wahrnehme, während der Beklagte tatsächlich nach seiner Satzung und seiner Selbstdarstellung im Internet ein reiner Heilpraktikerverband sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser seinen Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt.

Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Er spreche mit seiner Satzung auch als ordentliche Mitglieder solche Ärzte an, die naturheilkundliche Therapie- und Diagnoseverfahren anwendeten, indem er in § 3 der Satzung als ordentliche Mitglieder neben Heilpraktikern in Deutschland, Naturheilkundlern und Naturärzten in der Schweiz und Geneeskundigen in den Niederlanden auch jeden sonstigen Naturheilkundler aufnehme, der unter der jeweils gültigen nationalen Bezeichnung legaliter zugelassen oder tätig sei. Dass der Beklagte in seiner Homepage die Bezeichnung "Heilpraktikerverband" führe, liege nur daran, dass eine andere Bezeichnung in der deutschen Sprache schwierig zu finden sei. Er habe nunmehr in seiner Homepage auch klargestellt, dass satzungsmäßig auch Schulmediziner Mitglied werden könnten und sollten, indem er dort ausführe: "Neu ist auch, dass wir eine integrative Basis sind für die gemeinsame Vertretung der Interessen unserer schweizerischen Naturärzte - bzw. Kollegen, ebenso wie aller naturheilkundlich orientierten Ärztekolleginnen und - kollegen, die sich zu einer vorurteilslosen Zusammenarbeit mit uns Heilpraktikern und einer unverfälschten Anwendung der Naturheilkunde bekennen."

Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Berufung.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat in der Führung des Vereinsnamens "Verband ... Naturärzte ..." durch den Beklagten, wie in seinem Internetauftritt vom 2. Juni 2004 wiedergegeben, zu Recht eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG gesehen.

Gegen die - zutreffende und zutreffend begründete - Annahme des Landgerichts, es bestehe die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch die Verwendung der Bezeichnung "Naturärzte" im Vereinsnamen des Beklagten zu der Annahme gelangten, dass es sich um einen Verband handele, der auch die berufsständischen Interessen von Ärzten wahrnehme, wendet der Beklagte sich zu Recht nicht. Insbesondere macht der Umstand, dass in der Schweiz oder zumindest in einzelnen Kantonen der Schweiz Heilpraktiker als "Naturärzte" bezeichnet werden, die Verwendung des vom Beklagten geführten Vereinsnamens "Verband ... Naturärzte ..." für einen reinen Heilpraktikerverband in Deutschland wettbewerbsrechtlich nicht zulässig. Denn selbst im Ausland approbierte Ärzte dürfen sich im Wettbewerb in Deutschland "Arzt" nur nennen, wenn sie nach § 2 BÄrzteO im Inland den Arztberuf ausüben dürfen (Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 24. Aufl. § 5 UWG Rdn. 5.146).

Die Argumentation der Berufung richtet sich gegen die weitere Annahme des Landgerichts, der Beklagte sei tatsächlich nach seiner Satzung und seiner Selbstdarstellung im Internet ein reiner Heilpraktikerverband. Auch damit hat die Berufung indes keinen Erfolg.

Dass der Beklagte auch die berufsständischen Interessen von Ärzten wahrnimmt, und zwar auch dann, wenn es sich um spezifische berufsständische Interessen der Ärzte handelt, die sich nicht ohnehin mit berufsständischen Interessen der Heilpraktiker decken, lässt sich der Satzung nicht entnehmen. Die Formulierung, dass ordentliches Mitglied auch werden kann, wer "sonst als Naturheilkundiger unter der jeweils gültigen nationalen Bezeichnung legaliter zugelassen oder tätig ist", mag auch die Möglichkeit einschließen, dass Ärzte für Naturheilkunde ordentliche Mitglieder werden. In dem Kontext, in dem sie steht - im Anschluss an eine Aufzählung von Heilpraktikern verschiedener Länder unter ihrer jeweiligen Landesbezeichnung: "wer als Heilpraktiker in Deutschland, als Naturheilkundiger oder Naturarzt in der Schweiz, als Geneeskundiger in den Niederlanden oder sonst als Naturheilkundiger unter der jeweils gültigen nationalen Bezeichnung legaliter zugelassen oder tätig ist" -, ist diese Formulierung aber zumindest in erster Linie dahingehend zu verstehen, dass damit den Heilpraktikern vergleichbare Personenkreise angesprochen sind, die in ihrem jeweiligen Heimatland unter einer anderen Bezeichnung, aber gleichfalls rechtmäßig zugelassen oder tätig sind. Allein der Umstand, dass die weite Fassung der Formulierung in § 3 der Satzung auch die Aufnahme von Ärzten für Naturheilkunde als ordentliche Mitglieder zulässt, lässt nicht darauf schließen, dass der Beklagte auch spezifische berufsständische Interessen dieses Personenkreises vertritt.

Dass der Beklagte nicht auch die berufsständischen Interessen von Ärzten wahrnimmt, ergibt sich - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - aus der Selbstdarstellung des Beklagten im Internet. Der Einwand des Beklagten, er bezeichne sich dort nur deshalb als "Heilpraktikerverband", weil eine andere als diese Bezeichnung in der deutschen Sprache schwierig zu finden sei, wird schon durch den Vereinsnamen des Beklagten widerlegt. Verträte der Beklagte sowohl die Interessen von Heilpraktikern als auch von Ärzten der Naturheilkunde, spräche nichts dagegen, sich als "Heilpraktiker- und Naturärzteverband", als "Verband der Heilpraktiker und Naturärzte" oder als "Verband der Heilpraktiker und mit der Heilkunde befassten Ärzte" zu bezeichnen.

Daran, dass sich der Beklagte als reiner "Heilpraktikerverband" darstellt, ändert auch die nunmehr in die Homepage aufgenommene "Klarstellung" nichts. Dort ist zwar die Rede von einer gemeinsamen Vertretung der Interessen auch naturheilkundlich orientierter Ärztekolleginnen und - kollegen. Dass es dabei aber nicht um die spezifische berufsständische Vertretung dieser Ärzte geht, sondern eine Vertretung lediglich im Rahmen der zugleich die Heilpraktiker betreffenden Interessen, was die Ausübung der Heilkunde angeht, zeigt sich schon daran, dass keinesfalls die Vertretung der Interessen aller naturheilkundlich orientierten Ärzte beworben wird, sondern nur solcher Ärzte, die weitere, die Interessen der Heilpraktiker berührende Anforderungen erfüllen, indem sie sich "zu einer vorurteilslosen Zusammenarbeit mit uns Heilpraktikern und einer unverfälschten Anwendung der Naturheilkunde bekennen.". Dass sich der Beklagte für solche Ärzte für Naturheilkunde dabei keineswegs in gleicher Weise wie für Heilpraktiker als seine Mitglieder einsetzen will, verrät im Übrigen die Formulierung "mit uns Heilpraktikern", mit der er sich mit den Heilpraktikern, nicht aber mit den Ärzten identifiziert, die im Gegenteil in diesem Zusammenhang den Heilpraktikern gegenüber gestellt werden.

Dafür, dass der Beklagte nicht auch spezifische berufsständische Interessen von Ärzten für Naturheilkunde vertritt, spricht schließlich auch der Umstand, dass der Beklagte noch in der Klageerwiderung keineswegs die Interessenvertretung auch für Ärzte als Rechtfertigung der Führung seines Vereinsnamens angeführt, sondern diese vielmehr und ausschließlich damit begründet hat, dass als Heilpraktiker Tätige in der Schweiz "Naturärzte" heißen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Anlass, gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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