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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 16.02.2001
Aktenzeichen: 6 U 180/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 180/00 33 O 271/00 LG Köln

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 16.2.2001

verkündet am 16.2.2001

Berghaus, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 2.2.2001 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Schütze und von Hellfeld

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das am 29. 8.2000 verkündete Urteil der 33.Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 271/00 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragsgegnerinnen zu tragen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat sowohl wegen des Tatbestandes, als auch wegen der Entscheidungsgründe auf seine heute verkündeten Urteile in den zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) (6 U 181/00 = 33 O 222/00 LG Köln) bzw. der Antragsgegnerin zu 2) (6 U 182/00 = 33 O 223/00 LG Köln) anhängigen Hauptsacheverfahren, soweit die dortigen Ausführungen des Senats jeweils die Widerklage der Antragstellerin betreffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 100.000 DM



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