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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 08.09.2000
Aktenzeichen: 6 U 60/00
Rechtsgebiete: UWG, ZPO
Vorschriften:
UWG § 13 Abs. 4 | |
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
6 U 60/00 81 0 13/99 LG Köln
Anlage zum Protokoll vom 08.09.2000
Verkündet am 08.09.2000
Berghaus, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 04. August 2000 unter Mitwirkung seiner Mitglieder von Hellfeld, Schütze und Pietsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.03.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 0 13/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, als Konzern-Holdinggesellschaft habe sie nicht gemäß § 13 Abs. 4 UWG für das Geschäftsgebaren der Beklagten zu 1) und deren Handeln im Wettbewerb einzustehen. Der Senat nimmt die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zur Zurechnungshaftung gemäß § 13 Abs. 4 UWG ausdrücklich gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug, sieht von einer erneuten Darstellung der die Entscheidung tragenden Gründe ab und faßt nachfolgend kurz zusammen, warum das Berufungsvorbringen der Beklagten nicht geeignet ist, den Senat zu veranlassen, den zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalt anders zu beurteilen, als das Landgericht es getan hat:
Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Sachvortrag der Beklagten zu 3), sie sei nicht im operativen Geschäft tätig, unrichtig ist. Das hätte ihr aber oblegen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 UWG anspruchsbegründender Natur sind. Demgemäß ist auf der Basis des somit unwiderlegten Sachvortrags der Beklagten zu 3) davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) und erst recht die Beklagte zu 1) bei der Akquisition von Versicherungsverträgen keine Aufgaben der Beklagten zu 3) wahrnehmen. Beauftragter im Sinne des § 13 Abs. 4 UWG kann aber auch bei der gebotenen weiten Auslegung dieser Vorschrift (vgl. die Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, UWG, 21. Auflage 1999, § 13 UWG Rdnr. 64) nur derjenige sein, der für den Geschäftsherrn Funktionen wahrnimmt, die nach Zielsetzung, Struktur und Aufgabenbereich zum Tätigkeitsfeld des herrschenden Unternehmens gehören (vgl. statt vieler: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage 1997, Kapitel 14 Rn. 25 m.w.N.). Da es somit an der für die Zurechnungshaftung nach § 13 Abs. 4 UWG notwendigen und typischen Verlagerung von Unternehmensaufgaben auf ein anderes Unternehmen oder eine andere Person fehlt, hat die Beklagte zu 3) für ein wettbewerbsrechtlich zu beanstandendes Verhalten der nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts als Beauftragte der Beklagten zu 2) handelnden Beklagten zu 1) in Ermangelung eines anderweitigen schlüssigen, zur Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 4 UWG führenden Sachvortrags der Klägerin nicht einzustehen. Deren Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO und der aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO folgenden Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit zurückzuweisen.
Die gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten zu 3) wird auf 60.000,00 DM festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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