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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: 6 W 14/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 891 | |
ZPO § 793 Abs. 1 | |
ZPO § 890 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
unter Mitwirkung seiner Mitglieder
am 31.1.2002
beschlossen:
Tenor:
1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 99/01 - vom 4.12.2001, durch den sie wegen Verstoßes gegen das durch die einstweilige Verfügung der Kammer vom 6.7.2001 im Verfahren 11 O 99/01 ausgesprochene Verbot zu Ordnungsmitteln verurteilt worden ist, wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Gründe:
Die gem. §§ 793 Abs.1, 890 Abs.1, 891 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Schuldnerin hat schuldhaft gegen den Verbotstitel verstoßen und das Ordnungsgeld ist mit 3.000 DM auch nicht zu hoch festgesetzt worden.
Das nach seinem Wortlaut auf die Unterlassung der Werbung gerichtete Verbot gibt der Schuldnerin nicht nur auf, die beanstandete Werbung zukünftig nicht mehr an Sanitätshäuser zu verteilen oder anderweitig in Verkehr zu bringen. Sie war (und ist) vielmehr auch verpflichtet, soweit dies zumutbar ist, zu verhindern, dass Werbung der beanstandeten Art, die sie bereits an die Sanitätshäuser ausgeliefert hat, auch zu den angesprochenen potenziellen Kunden dieser Sanitätshäuser gelangte. Denn die Präsentation der Werbeträger durch die Sanitätshäuser war ein von ihr beabsichtigter Bestandteil ihrer Werbemaßnahme, die ihr indes inzwischen durch die einstweilige Verfügung untersagt worden war. Der Schuldnerin war ein Rückruf der Prospekte auch ohne weiteres möglich und zumutbar. Denn sie konnte z.B. bei der Belieferung der Sanitätshäuser mit dem neuen Prospektmaterial postalisch oder durch Außendienstmitarbeiter darauf hinwirken, dass die alten Prospekte den Kunden nicht mehr angeboten wurden. Ohne Erfolg verweist die Schuldnerin in diesem Zusammenhang darauf, dass sie über einen Hinweis und eine Benachrichtigung der Kunden hinaus nicht die Möglichkeit gehabt habe, dafür Sorge zu tragen, dass die alten Prospekte tatsächlich nicht weiter ausgelegt wurden. Das mag zutreffen, indes ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, dass sie überhaupt eine entsprechende Bitte an die Sanitätshäuser gerichtet hatte. Dies hätte ihr aus den dargelegten Gründen aber oblegen. Es ist nach der Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass dieser Bitte Folge geleistet worden wäre. Die Sanitätshäuser hätten nämlich anderenfalls gewärtigen müssen, selbst wegen der Wettbewerbswidrigkeit der Werbung in Anspruch genommen zu werden. Überdies hatten sie schon im Interesse einer weiteren guten Zusammenarbeit mit der Schuldnerin, der sonst mit Blick auf das gerichtliche Verbot Schwierigkeiten wie das vorliegende Bestrafungsverfahren gedroht hätten, allen Anlass, nur noch die neuen Werbemittel zu verwenden.
Auch der Höhe nach ist das Ordnungsmittel nicht zu beanstanden. Selbst wenn man zu Gunsten der Schuldnerin davon ausgeht, dass wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufes eine erneute Präsentation des untersagten Werbematerials nicht mehr sehr wahrscheinlich ist, und weiter berücksichtigt, dass es sich um den ersten Verstoß gehandelt hat, ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 3.000 DM keineswegs zu hoch. Die Schuldnerin wirbt nicht nur regional, sondern bundesländerübergreifend. Überdies handelt es sich um hochpreisige Produkte. Angesichts dessen würde ein niedrigeres Ordnungsgeld eine angemessene Bestrafung der Missachtung des gerichtlichen Verbotes, wie sie das Zwangsvollstreckungsverfahren auch beabsichtigt, nicht darstellen. Das gilt sinngemäß auch für die Verurteilung zu Ersatzordnungshaft von einem Tag für je 1.000 DM Ordnungsgeld.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Beschwerdewert: 3.000 DM
Ende der Entscheidung
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