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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.05.2004
Aktenzeichen: 6 W 52/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 929 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

6 W 52/04

In Sachen

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 14. Mai 2004 durch seine Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Pietsch

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 12. März 2004 verkündeten Kostenbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (81 O 92/03) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gründe:

I.

Die Parteien vertreiben konkurrierend Zubehör für den Anlagenbau in der papierverarbeitenden Industrie. Dazu gehören auch Spannschlösser, die in Trockenzylindern von Papiermaschinen sogenannte Störleisten fixieren. Unter dem 22.04.2003 benachrichtigte die Antragsgegnerin per Telefax bzw. E-Mail Kunden der Antragstellerin über einen in E. aufgetretenen Schadensfall, bei dem eine metallurgische Untersuchung der Scheiben Auswertung und Bruch ergeben habe. Auf Nachfragen habe sie, die Antragsgegnerin, von der Antragstellerin folgende Aussage erhalten: Es wurde festgestellt, dass nach 5 - 6 Jahren je nach Beschaffenheit, Dampf- bzw. Kondensat die Scheiben aushärten und brechen.

Die Antragstellerin hat darauf den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der - ohne Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform - der Antragsgegnerin untersagt werden sollte

a) im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken oder sonstigem Anlass die Behauptung aufzustellen, die Antragstellerin habe die Aussage getätigt, es sei festgestellt worden, dass nach fünf bis sechs Jahren je nach Beschaffenheit Dampf beziehungsweise Kondensat die Federscheiben der Spannschlösser in Zylindern aushärten und brechen,

b) im geschäftlichen Verkehr oder sonstigem Anlass, die Behauptung aufzustellen, dass nach fünf bis sechs Jahren je nach Beschaffenheit durch Dampf beziehungsweise Kondensat die von der Antragstellerin vertriebenen Federscheiben der Spannschlösser aushärten und brechen,

Das Landgericht hat daraufhin angeordnet, dass es die Antragsgegnerin bei Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen habe, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie in den konkret wiedergegebenen Fax - bzw. Mail-Schreiben zu äußern. In Ziffer 2 des Verfügungsbeschlusses heißt es:

"Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Antragsgegnerin eine anwaltlich beglaubigte Durchschrift der Antragsschrift ohne Anlagen mit zuzustellen."

Nach Widerspruchseinlegung hat die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die von der Antragstellerin akzeptiert worden ist. Die Parteien haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache bei wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. Die Antragsgegnerin stützt ihre sofortige Beschwerde zum einen darauf, dass der Tenor der vom Landgericht erlassenen einstweiligen Verfügung nicht hinreichend bestimmt gewesen sei und daher bei streitiger Fortführung des Verfahrens ohnehin hätte keinen Bestand haben können. Vor allem aber sei zum anderen die einstweilige Verfügung nicht fristgerecht gem. § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden, weil entgegen der ausdrücklichen Anordnung in Ziffer 2 des Verfügungsbeschlusses ihr, der Antragsgegnerin, nur der Beschluss, nicht aber auch die Antragsschrift zugestellt worden sei.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Das Argument der Antragsgegnerin, der Verfügungstenor sei mangels hinreichender Bestimmtheit abzuändern gewesen, dringt nicht durch. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform wird dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO regelmäßig genügt. Bei einer streitigen Verfahrensdurchführung hätte dieser Tenor unverändert aufrecht erhalten werden können, weil jedenfalls aus den Erläuterungen in den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich hervorgegangen wäre, welche Passagen des in Bezug genommenen Schreibens wettbewerbswidrige Aussagen enthielten und deshalb den Kernbereich des Verbotes darstellten.

2.

Die einstweilige Verfügung wäre auch nicht aufzuheben gewesen, weil sie nach § 929 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig vollzogen worden wäre. Der sechsseitige Beschluss des Landgerichts ist der Antragsgegnerin unstreitig ordnungsgemäß und vollständig zugestellt worden. Der Zustellung auch einer Durchschrift der Antragsschrift der Gläubigerin bedurfte es unter den im Streitfall obwaltenden Umständen nicht:

a.

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Anlagen, die ausdrücklich im Tenor in Bezug genommen und dadurch zum integrierenden Bestandteil der Verfügung werden, vollständig mit zugestellt werden müssen, um die Vollziehungsfrist zu wahren (NJW - RR 1987, 575; WRP 1995, 506; ebenso Wedemeyer in Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Seite 1027). Diesen Anforderungen wird die im Streitfall erfolgte Zustellung gerecht. Die beiden im Tenor in Bezug genommenen inkriminierten Schreiben der Antragsgegnerin sind ihr als Teil des sechsseitigen Beschlusses ordnungsgemäß zugestellt worden.

b.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung herrscht darüber hinaus die Ansicht vor, dass eine Vollziehung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO die Zustellung weiterer Schriftstücke erfordert, auch wenn sie nicht Bestandteil des Verfügungstenors geworden sind, sofern in der Verfügungsentscheidung des Gerichts die Wirksamkeit der Zustellung ausdrücklich von der Zustellung auch dieser weiteren Schriftstücke abhängig gemacht ist (OLG Nürnberg WRP 1991, 827; OLG München NJW - RR 2003, 1722). Auch wenn dem beizupflichten sein sollte - anders in einem wohl vergleichbaren Fall OLG Düsseldorf GRUR 1984, 78 -, so besagte das noch nichts entscheidendes für den Streitfall. Das Landgericht hat in seinem Verfügungsbeschluss unter der oben zitierten Ziffer 2 die Wirksamkeit der Zustellung von der Einbeziehung auch der Antragsschrift gerade nicht abhängig gemacht. Vielmehr ist lediglich eine Auflage an die Gläubigerin ergangen, entsprechend zu verfahren. Bei dieser Auslegung nach dem Wortlaut handelt es sich auch nicht um die Überinterpretation eines etwa zufälligen Zungenschlags; vielmehr hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung betont, dass es die von ihm in Ziffer 2 gewählte Formulierung bewusst verwandt habe und eine Wirksamkeitsvoraussetzung habe gerade nicht aufstellen wollen.

Bei diesem Verständnis verliert die Auflage in Ziffer 2 des Verfügungsbeschlusses nicht etwa seine praktische Bedeutung. Es würde dann um eine Obliegenheit des Gläubigers gehen, deren Verletzung nicht im Rahmen des § 929 Abs. 2 ZPO relevant ist, in einem nachfolgenden Ordnungsmittelverfahren aber ein Verschulden des Schuldners bei einer objektiven Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot entfallen lassen kann, weil der Schuldner mangels Kenntnis der Antragsschrift über den Kernbereich des Verbots im unklaren sein konnte.

c.

Die Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO dient dem Schutze der Schuldner, die nicht unbefristet einer drohenden Zwangsvollstreckung ausgesetzt sein sollen. Deshalb wird dem Gläubiger angesonnen, dass er gegenüber dem Schuldner auf formalisierte Weise innerhalb der gesetzlichen Frist klarstellt, dass er die vom Gericht erlassene einstweilige Verfügung zwangsweise durchsetzen will (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kapital 55 Rnr. 37 FN 110; Wedemeyer aaO Seite 1015). Stellt der Gläubiger den Gerichtsbeschluss in seiner vollständigen Fassung zu, so macht er hinreichend deutlich, dass er im Wege der Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung unter Inkaufnahme der sich aus § 945 ZPO ergebenden Risiken vorgehen will. Anders macht die förmliche, unter Einschaltung eines Gerichtsvollziehers erfolgende Vorgehensweise des Gläubigers auch aus der Sicht des Schuldners keinen Sinn. Der Senat hält es auch nicht für richtig, zusätzlich danach zu fragen, ob der Schuldner durch die Kenntnisnahme des Beschlusses alleine und auch ohne Unterrichtung über den Inhalt der Antragsschrift sich hinreichend über den Kernbereich des gegen ihn ergangenen Verbotes in Kenntnis setzen konnte. Dieses vom OLG Düsseldorf GRUR 1984, 78 für wichtig gehaltene Kriterium macht die Frage der wirksamen Vollziehung der einstweiligen Verfügung von materiellen Auslegungserwägungen abhängig, bei denen die Meinungen auseinandergehen können und die daher die Beurteilung, ob eine einstweilige Verfügung noch Bestand hat oder nicht, mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit belasten würden. Demgegenüber ist im Rahmen des § 929 Abs. 2 ZPO eine formalisierte Betrachtungsweise vorzuziehen, die die Zustellung des gesamten Tenors und der Schriftstücke, deren Einbeziehung ausdrücklich als Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung genannt ist, für erforderlich, aber auch ausreichend hält. Den Belangen des Schuldnerschutzes kann, was das Landgericht zutreffend betont hat, bei der späteren Prüfung im Zwangsvollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden, indem eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen ein gerichtliches Verbot sorgfältig geprüft wird.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der erstinstanzlich aufgelaufenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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