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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.08.2001
Aktenzeichen: 6 W 58/01
Rechtsgebiete: UWG, ZPO
Vorschriften:
UWG § 1 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 98 | |
ZPO § 91 a | |
ZPO § 567 ff | |
ZPO § 577 | |
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 91 a Abs. 2 | |
ZPO § 91 a Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder von Hellfeld, Pietsch und Schütze am 09.08.2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 19.04.2001 verkündete Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 158/01 - wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe:
Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff, 577 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
Sie führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses, weil der Antragsgegnerin gemäß der in § 91 a Abs. 1 ZPO formulierten Regelung die gesamten Kosten des im Termin bei dem Landgericht am 29.03.2001 in der Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung gebrachten einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen sind. Unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigung gegebenen Sach- und Streitstands entspricht es billigem Ermessen, die Antragsgegnerin mit den gesamten Prozesskosten zu belasten, da sie ohne die übereinstimmende Erledigung aller Voraussicht nach entsprechend dem Unterlassungbegehren der Antragstellerin verurteilt worden, daher in vollem Umfang unterlegen wäre.
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber den Standpunkt vertritt, für die unbeschränkte Anwendung der in § 91 a Abs. 1 ZPO formulierten Grundsätze der Kostenentscheidung, namentlich die Heranziehung der Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bleibe kein Raum, weil die Parteien in Wirklichkeit einen Prozessvergleich abgeschlossen hätten, so dass sich die Kostenentscheidung an der in § 98 ZPO zum Ausdruck gebrachten Regelung zu orientieren habe, vermag sie damit nicht durchzudringen. Dabei kann es offen bleiben, ob die Parteien mit den im Termin beim Landgericht abgegebenen Erklärungen eine im materiellen Sinn als Prozessvergleich einzuordnende Beilegung der streitigen Auseinandersetzung vorgenommen haben. Das bedarf hier deshalb nicht der Entscheidung, weil selbst bei Annahme des Abschlusses eines Prozessvergleichs i. S. des § 98 ZPO die Kostenentscheidung nicht nach der in dieser Vorschrift vorgesehenen Kostenregelung, sondern unter Heranziehung des § 91 a ZPO anhand des bis dahin gegebenen Sach- und Streitstandes zu treffen ist. Denn die Parteien können - wie dies in § 98 Satz 1 - letzter Halbsatz - ZPO zum Ausdruck gebracht ist, eine andere als die in § 98 ZPO gesetzlich vorgesehene Kostenverteilung vereinbaren. Dies kann auch durch eine sog. negative Kostenregelung dergestalt geschehen, dass die Parteien ausdrücklich oder konkludent den Vergleich auf die Hauptsache beschränken. Da letztere damit erledigt ist, hat das Gericht sodann über die Kosten nach § 91 a ZPO zu entscheiden, wobei dann nicht das vergleichsweise Nachgeben den Maßstab der Verteilung bildet, sondern der bisherige Sach- und Streitstand, insbesondere also die danach zu beurteilende Erfolgsaussicht (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 98 Rdn. 3 m. w. N.).
So liegt der Fall jedenfalls hier.
Ausweislich des Protokolls über den Termin bei dem Landgericht am 29.03.2001 haben die Parteien nach Abgabe der jeweiligen Unterlassungsverpflichtungserklärungen mit widerstreitenden Anträgen über die Kostentragungspflicht verhandelt, nachdem insoweit zunächst unterbreitete Vorschläge der Kammer keine beiderseitige Akzeptanz fanden, sondern der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ausdrücklich keiner Kostenregelung zum Nachteil seiner Mandantin zustimmen wollte. Danach beschränkte sich aber die zwischen den Parteien getroffene Regelung betreffend die im Termin bei dem Landgericht zur Sprache gekommenen jeweiligen Unterlassungsbegehren auf die Hauptsache und blieb die Kostenregelung ausgeklammert. Wenn die Parteien in dieser Situation nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit widerstreitenden Kostenanträgen verhandelt haben, so dokumentiert dies unmissverständlich, dass das Gericht nicht nur überhaupt um eine Kostenentscheidung nach Maßgabe von § 91 a ZPO nachgesucht wurde, sondern auch, dass diese Kostenentscheidung sich inhaltlich einschränkungslos nach den dort formulierten Kriterien, also anhand des bisherigen Sach- und Streitstandes unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags ausrichten sollte.
Ist vor diesem Hintergrund aber die Kostenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes vorzunehmen, so sind die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragstellerin hätte mit ihrem streitbefangenen Unterlassungsbegehren in vollem Umfang obsiegt. Dass und warum sich das Petitum der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der pauschalen Herabsetzung nach Maßgabe von § 1 UWG als wettbewerbswidrig darstellt, hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in analoger Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO hierauf Bezug und verweist ergänzend darauf, dass der in Frage stehende Zeitschriftenbeitrag der Antragsgegnerin haftungsbegründend zumindest als Mitstörerin zuzurechnen ist. Denn sie hat an dessen Erstellung dadurch aktiv mitgewirkt, dass sie die Chefredakteurin der Zeitschrift "B.F." an eine Autorin verwies, deren Mitarbeiterstatus bei ihr, der Antragsgegnerin, sie indessen verschwieg.
Stellt sich das Unterlassungspetitum der Antragstellerin jedoch unter dem dargestellten Aspekt gemäß § 1 UWG als begründet dar, ist es nicht gerechtfertigt, die Antragstellerin deshalb anteilsmäßig mit den Kosten zu belasten, weil andere Gesichtspunkte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch angeblich nicht tragen. Denn die von der Antragstellerin zur Begründung des begehrten Verbots vorgebrachten verschiedenen Unlauterkeitsaspekte sollten nicht etwa nur bei kumulativem Zusammentreffen die das begehrte Verbot tragende Grundlage bilden; auch hat die Antragstellerin nicht nebeneinander jeweils mehrere selbständige Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Die von ihr in das Verfahren eingeführten verschiedenen Unlauterkeitsaspekte stellten vielmehr erkennbar die mehrfache, alternative Begründungen ein und desselben Unterlassungsanspruchs dar mit der Folge, dass - ergibt nur eine der vorgebrachten Begründungen die Berechtigung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs - dieser in vollem Umfang begründet gewesen, die Antragsgegnerin daher entsprechend unterlegen wäre.
Die Kostenfolge betreffend das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 91 ZPO.
Beschwerdewert: bis 15.000,00 DM
Ende der Entscheidung
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