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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: 7 U 82/05
Rechtsgebiete: StVG
Vorschriften:
StVG § 17 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Anlage zum Protokoll vom 26.01.2006
Verkündet am 26.01.2006
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Prior, die Richterin am Oberlandesgericht Zakosek-Röhling und den Richter am Oberlandesgericht Ring
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2005
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.05.2005 - 30 O 495/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.
Mit ihrer Klage - und nach deren erstinstanzlicher Abweisung mit ihrer Berufung - verfolgt die Klägerin einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach einem Verkehrsunfall am 20.11.1999, bei dem ein bei der Klägerin versicherter LKW einen auf der Straße gelandeten Rettungshubschrauber des B beschädigte. Anlass für den Hubschraubereinsatz war der vorangegangene Unfall eines bei der Beklagten versicherten PKW.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des klageabweisenden angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen, ebenso wegen des Wortlauts der erstinstanzlichen Anträge.
Mit der fristgerecht eingegangenen und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Schlussanträge unter näheren Ausführungen dazu weiter. Die Beklagte tritt der Berufung im Einzelnen mit dem Antrag auf Zurückweisung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen, das angefochtene Urteil und die beigezogenen Akten StA Lüneburg 203 Js 499/00 nebst zugehöriger Unfallakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, denn das Landgericht hat eine Ausgleichsverpflichtung der Beklagten zu Recht verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden; das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das angefochtene Urteil entspricht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen und ist in Begründung sowie Ergebnis zutreffend; es bedarf keiner Abänderung.
Im vorliegenden Fall ist der Erstunfall des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs sicherlich kausal im Sinne einer conditio sine qua non für den streitgegenständlichen Schaden gewesen, der durch den darauf folgenden Zweit- bzw. Drittunfall (Folgeunfälle) entstanden ist. Es bestand ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Unfällen; ohne das glatteisbedingte Abkommen von der Fahrbahn des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs wäre es zu den weiteren Unfällen nicht gekommen. Der Erstunfall war auch für die Folgen der weiteren Unfälle adäquat kausal, denn es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass sich bei Rettungsmaßnahmen anlässlich eines Unfalls weitere Unfälle ereignen.
Dennoch kommt vorliegend hinsichtlich des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs aufgrund der gegebenen Umstände für die Schäden der Folgeunfälle weder eine Verschuldens- noch eine Gefährdungshaftung in Betracht.
Im Hinblick auf eine etwaige Verschuldenshaftung fehlt es am Zurechnungszusammenhang zwischen den durch die Folgeunfälle verursachten Schäden und dem Erstunfall. Im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls liegt nämlich die Grenze der Zurechnung dort, wo der Erstunfall nur noch der äußere Anlass für das weitere Geschehen ist und ein eigenständiges Verhalten eines Dritten diesem Geschehen eine Wendung gibt, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung. Eine Haftung des Erstunfallverursachers ist daher nicht gerechtfertigt, wenn ein Verhalten des Zweitunfallverursachers zur Schaffung eines neuen Risikos führt, das mit dem durch den ersten Unfall geschaffenen Risiko nur noch "äußerlich" zusammenhängt (BGH NJW 2004, 1375). So lag der Fall hier, als die beiden Kraftfahrzeugführer L und T mit ihren Fahrzeugen den Hubschrauber beschädigten, weil sie bezogen auf die Witterungsverhältnisse (Glatteis) unangepasst und/oder unaufmerksam fuhren und ihre Fahrzeuge vor dem als deutlichen Hindernis auf der Straße befindlichen Hubschrauber nicht rechtzeitig anhalten konnten. Der auffällige Hubschrauber war aus genügender Entfernung zu sehen; dass er (noch) nicht weitergehend abgesichert war, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, dessen Versicherter für diese Absicherung nicht zuständig war. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung (NJW 2004, 1375) die Erwägungen, dass bei einem solchen Sachverhalt der unaufmerksame Verursacher des Zweitunfalls diesen in einer Weise herbeiführt, für die es letztlich unwesentlich ist, ob das bestehende Hindernis durch einen vorangegangenen Unfall oder aus anderen Gründen (etwa einen Verkehrsstau) geschaffen wurde, ausdrücklich gebilligt, und zugleich auf die Nichtannahme der Revision bezüglich der Entscheidung OLG Karlsruhe (NZV 1991, 269) hingewiesen, in der ebenfalls von diesen Überlegungen ausgegangen worden war.
Hinsichtlich der danach allein noch in Betracht kommenden Gefährdungshaftung führt die vorzunehmende Abwägung nach § 17 StVG zu dem Ergebnis, dass die (noch fortwirkende) Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs und das Verschulden ihres Versicherten an dem Erstunfall hinter der Betriebsgefahr des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs und dem Verschulden des dieses Fahrzeug führenden Fahrers T vollständig zurücktritt. Soweit den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs überhaupt ein Verschulden trifft, bezieht sich dieses nur abstrakt auf die Erleidung des Erstunfalls aufgrund überhöhter Geschwindigkeit bei Glatteis; konkret bezogen auf den streitgegenständlichen Schaden an dem Hubschrauber ist dieser Verursachungsbeitrag kaum als Verschulden zu bezeichnen, jedenfalls aber nur ganz gering, da der erstverunfallte Fahrer K den später als Hindernis auf der Fahrbahn befindlichen Hubschrauber weder gerufen, geschweige denn zur Landung auf der Straße wie geschehen animiert hat, und er für die Absicherung nach der Landung auch nicht zuständig war. Dem gegenüber steht die erhöhte Betriebsgefahr des bei der Klägerin versicherten LKW und das Verschulden dessen Fahrers T, der so schnell und/oder unaufmerksam fuhr, dass es ihm nicht mehr gelang, sein Fahrzeug vor dem deutlich erkennbaren Hindernis rechtzeitig anzuhalten, und er versuchte, noch an dem Hubschrauber vorbeizufahren. Bei der erforderlichen wertenden Betrachtung im Rahmen der Abwägung fallen bezogen auf den Hubschrauberschaden die haftungsbegründenden Umstände auf Seiten der nur für den Erstunfall haftenden Beklagten gegenüber den Verursachungsbeiträgen der beiden Folgeunfälle und auch ggf. des Hubschrauberpiloten so wenig ins Gewicht, dass diese vollständig zurücktreten.
III.
Die prozessualen Nebenfolgen bestimmen sich nach § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 239.411,14 €
Ende der Entscheidung
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