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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.03.2002
Aktenzeichen: 7 VA 3/01
Rechtsgebiete: VwGO, GVG, FGG, EGGVG, KostO
Vorschriften:
VwGO § 123 | |
GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3 | |
FGG § 24 Abs. 3 | |
FGG § 13 a Abs. 1 | |
EGGVG §§ 23 ff. | |
EGGVG § 27 | |
EGGVG § 29 Abs. 2 | |
EGGVG § 30 Abs. 1 | |
EGGVG § 30 Abs. 3 | |
KostO § 30 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Verfahren
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 14. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Prior sowie der Richter am Oberlandesgericht Martens und Dr. Kling
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag vom 10. Juni 2000, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Ablichtungen der Entscheidungen zu überlassen, die in den Verfahren Auto F. ./. Auto D. (1 O 157 und 188/00 LG Bonn) ergangen sind, sowie eine Ablichtung des Protokolls der mündlichen Verhandlung in der Sache 1 O 157/00 LG Bonn, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen Auslagen.
3. Der Geschäftswert wird auf 1.300 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben hauptberuflich als freier Journalist tätig ist, bat im Mai 2000 die Pressestelle des Landgerichts Bonn, ihm (u. a.) in Rechtsstreitigkeiten von zwei ihm namentlich bekannten Autohäusern in B.M. bzw. E. Ablichtungen der ergangenen Entscheidungen und eines Verhandlungsprotokolls zu übersenden. Mit Schreiben vom 30. Mai 2000 bat die Pressedezernentin des Landgerichts Bonn ihn um detaillierte Darlegung und Glaubhaftmachung, dass er im Pressewesen tätig sei. Am 13. Juni 2000 übersandte er Kopie eines Presseausweises (im Scheckkartenformat), herausgegeben nach dem Aufdruck von der D. Kunst und Medien, jedoch ohne Verbandsstempel, Unterschrift eines Verbandsvertreters und Gültigkeitsangaben. Schon vorher, nämlich mit Schriftsatz vom 10. Juni 2000, hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die der Antragsgegner (u. a.) verpflichtet werden sollte, ihm die betreffenden Ablichtungen zu überlassen.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, unter der Geschäftsbezeichnung L. recherchiere und berichte er über Rechtsfälle und Gerichtsverfahren. Bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit sei er darauf angewiesen, dass Justizbehörden ihm gegenüber ihrer Auskunftspflicht nach §§ 4 Abs. 1 Landespressegesetz, 11 Abs. 1 Mediendienste- Staatsvertrag in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG nachkämen. Gegen diese Vorschriften, aber auch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1997 (NJW 1997, 2694 ff.), verstoße der Antragsgegner. Die Vorlage eines Presseausweises sei die übliche Form des Nachweises journalistischer Tätigkeit. Weitere Nachweise über seine publizistische Tätigkeit dürfe der Antragsgegner nicht verlangen, erst recht habe er keinen Anspruch darauf zu erfahren, für welchen konkreten Zweck er als Pressevertreter die Auskunft benötige. Jedenfalls verfolge er keine privaten Zwecke, vielmehr habe der Streit der beiden Autohäuser ein erhebliches öffentliches Interesse hervorgerufen. Der nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass es sich um eine Pressesache handele. Die Presse könne nicht auf einen jahrelangen Hauptsacheprozess verwiesen werden; dies hebele die Vorschriften des Landespressegesetzes aus und verstoße gegen Artikel 19 Abs. 4 GG.
Der Antragsgegner hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bestritten; zu entscheiden habe das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 23 EGGVG. Als Anordnungsgrund reiche es nicht aus, dass es sich -angeblich- um eine Pressesache handele; der Antragsteller erstrebe ein Vorwegnahme der Hauptsache.
Der Antragsgegner hat bestritten, dass der Antragsteller journalistisch tätig sei. Erst recht könne nicht davon ausgegangen werden, dass er Journalist im Hauptberuf sei. Es sei zu vermuten, dass er mit den erbetenen Auskünften rein private Interessen verfolge. Eine Ablichtung des Verhandlungsprotokolls könne ihm, selbst wenn er Pressevertreter wäre, nicht überlassen werden. Im übrigen könne nicht angenommen werden, dass der Antragsteller mit den von ihm gewünschten Informationsquellen mit der für einen Pressevertreter gebotenen Verantwortung umgehe. Er sei im Landgerichtsbezirk Bonn als Querulant bekannt. Ferner habe er sich in einem Streit mit seiner Nachbarin unzulässiger Überwachungsmethoden bedient.
Insoweit ist Seite 3 unten, 4 oben des vom Antragsteller vorgelegten Urteils des Amtsgerichts Königswinter vom 30. April 1999 (2 Ds 83 Js 922/95-128/96-)- der Antragsteller war in dem betreffenden Verfahren Zeuge; er war von Besuchern der Nachbarin zusammengeschlagen worden - ausgeführt:
"Zwischen den Zeugen .. (Antragsteller und seine Ehefrau) sowie der Zeugin .. (Nachbarin) bestanden erhebliche Spannungen und Streitigkeiten. Wegen der Streitigkeiten beobachtete der Zeuge .. (Antragsteller) genau, wer die Zeugin .. (Nachbarin) besuchte. Hierbei benutzte er auch einen Bewegungsmelder, der auf den Eingangsbereich der Haushälfte der Zeugin .. (Nachbarin) gerichtet war. Häufig fotografierte er die Besucher der Zeugin .. (Nachbarin), wie z. B. die Zeuginnen .. . Die Zeugin .. (Nachbarin) und ihr Umfeld fühlten sich insbesondere von dem Zeugen .. (Antragsteller) verfolgt. Nach der Behauptung des Zeugen .. (Antragsteller) in der Hauptverhandlung hat er in der damaligen Zeit verschiedentlich Gespräche zwischen Personen, die sich im Hause der Zeugin .. (Nachbarin) aufhielten, und Telefonate, die aus dem Hause der Zeugin .. (Nachbarin) geführt wurden, abgehört und aufgezeichnet.
Der Zeuge rechnete mit einem Angriff gegen seine Person aufgrund der Streitigkeiten mit der Zeugin .. (Nachbarin). Aus diesem Grunde hat er in seiner Garage ein Mikrofon installiert, das mit einem Tonaufzeichnungsgerät in seiner Wohnung verbunden war."
Später versandte der Antragsteller ohne Nennung seines Namens und ohne Angabe seiner Beteiligung an der Schlägerei seine Version des Geschehens per Fax und stellte sie ins Internet ein. Ferner führte er u. a. aus:
"Wir stellen die Abhörprotokolle vor. Ein Tonband nach dem anderen und immer schön der Reihe nach. Monate einer Live-Schaltung ins Nachbarhaus, bereinigt auf das Wesentliche und zusammengeschnitten auf etwa 20 Stunden. Sie hören u. a. Regierungsbeamte, Notare, Rechtsanwälte, Ärzte und Polizisten ebenso wie Mitarbeiter von Bundeswehr und Kommunalverwaltung, kurzum, das Beste, was der Kreis zu bieten hat. Eine Auswahl der interessantesten Gespräche kommt jetzt ins Internet. So auch die Absprache des Überfalls vom 02.08.1995, aber auch andere nette Pläne aus dem Hause der Nachbarin. Sie meinen, Neapel und Palermo lägen weit weg? Denken Sie um. Lesen und hören sie, wie man in Deutschland Straftaten plant, durchführt und danach die Zeugen präpariert. Und wie E.'s Justiz das Treiben wohlwollend begleitet, bis nach ein paar Jahren die Verjährung eintritt."
Im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 16. November 2000 hat der Antragsteller mehrere Unterlagen vorgelegt, die seine journalistische Tätigkeit bestätigen soll ein, u. a. einen von der D.-Gruppe der Journalisten - am 25. April 2000 ausgestellten, mit dem Verbandsstempel und der Unterschrift eines Verbandsvertreters versehen Internationalen Presseausweis mit einer Gültigkeitsdauer bis 31. Dezember 2000 (Blatt 216 d. A. 6 L 1167/00 VG Köln). Er soll inzwischen verlängert worden sein.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2001 hat sich das Verwaltungsgericht Köln bezüglich der hier in Rede stehenden Anträge für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG verwiesen.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Beiakten 6 L 1167/00 Verwaltungsgericht Köln sowie Verwaltungsakten 12 A-22 und 3132-33/00. Der Senat hat zu Informationszwecken die Akte 1 O 188/00 LG Bonn beigezogen.
II.
1.
Wegen der bindenden Wirkung (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG) des Verweisungsbeschlusses vom 9. Juli 2001 hat der Senat nicht über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zu befinden, ob für die Entscheidung über Presseauskünfte bzw. deren Ablehnung durch die Justizpressestellen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist oder das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG (zum Streitstand vgl. Gummer in Zöller, ZPO 23. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 13). Die Bindungswirkung gilt gem. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG allerdings nur "hinsichtlich des Rechtswegs", nicht bezüglich sonstiger Zulassungsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00-, abgedruckt z. B. in NJW 2001, 2181 f.; Gummer a. a. O. § 17 a GVG Rn. 1 a, 12 m. w. N.).
2.
Der mit Schriftsatz vom 10. Juni 2000 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ihm hier mithin maßgebenden Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG als "isolierter" Antrag, das heißt ohne gleichzeitigen Antrag zur Hauptsache, unzulässig. Die genannten Vorschriften sehen einen solchen "isolierten" Antrag nicht vor. Soweit sie - wie hier - keine Regelung enthalten, gelten gem. § 29 Abs. 2 EGGVG im Verfahren vor dem Zivilsenat die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren. Dieses kennt kein selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das ohne ein anhängiges Hauptsacheverfahren geführt werden könnte. Nach § 24 Abs. 3 FGG kann das Beschwerdegericht (d. h. hier das nach § 23 EGGVG angerufene Oberlandesgericht) eine einstweilige Anordnung nur in dem Zeitraum zwischen Beschwerdeeinlegung und Erlass der Beschwerdeentscheidung in dem durch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (hier: Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG) vorgegebenen Rahmen treffen (BGH a. a. O.). An der Unzulässigkeit des "isolierten" Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ändert es nichts, wenn in dem vom Antragsteller beschrittenen (falschen) Rechtsweg ein solcher Antrag zulässig gewesen wäre - wie hier nach § 123 VwGO (vgl. BGH a. a. O. für eine Verweisung im einstweiligen Verfügungsverfahren, §§ 935 ff. ZPO, an das Notarbeschwerdegericht, § 15 Abs. 2 BNotO).
3.
Offengelassen hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung, ob angesichts dieser verfahrensmäßigen Besonderheiten das Gericht, an das das Verfahren verwiesen worden ist, - möglicherweise nach einem entsprechenden klarstellenden Hinweis - ohne weiteres ein Hauptsacheverfahren nach den vor ihm geltenden Regeln durchführen kann oder ob erst dann in eine sachliche Prüfung eingetreten werden darf, wenn zuvor ein Antrag zur Hauptsache gestellt worden ist.
Nach Ansicht des Senats kommt die Auslegung eines Anordnungsantrags als (auch) Antrag zur Hauptsache dann in Betracht, wenn sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt, dass er nicht nur am Erlass einer einstweiligen Anordnung beziehungsweise Verfügung interessiert ist, sondern auch eine Entscheidung in der Hauptsache, zumindest für den Fall der Unzulässigkeit seines Anordnungsantrags, für sinnvoll hält. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er nur am Erlass einer einstweiligen Anordnung interessiert ist, er als Pressevertreter könne nicht auf einen jahrelangen Hauptsacheprozess verwiesen werden. Aus seiner Sicht war und ist das nachvollziehbar. Es ging ihm um die rasche Übersendung der verlangten Unterlagen, um die Öffentlichkeit im Raum E./B.M. über den zwischen zwei Autohäusern entbrannten Streit zu informieren, der angeblich Aufsehen erregt hatte. Es lag auf der Hand, dass dieses - angebliche - Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr bestand, wenn der Streit beendet war. Ersichtlich ging der Antragsteller selbst davon aus, dass dies im Zeitpunkt einer Entscheidung zur Hauptsache der Fall sein würde. So war es auch tatsächlich. Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln hat als Vertreter des Antragsgegners Seite 2 des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2000 (Blatt 223 in 6 L 1167/00 VG Köln) - zutreffend - mitgeteilt, dass der Verhandlungstermin in der Sache 1 O 188/00 LG Bonn schon am 14. August 2000 stattgefunden habe und das Verfahren inzwischen aufgrund einer außergerichtlichen Einigung der Parteien erledigt sei. Tatsächlich hatte diese Einigung schon im September 2000 stattgefunden. Schon zur Zeit des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 2001 war der Streit also rund zehn Monate beigelegt und eine Information der Öffentlichkeit über diesen Streit "Schnee von gestern" ohne jede Presserelevanz. Ein gleichzeitig mit dem Anordnungsantrag gestellter Antrag zur Hauptsache hätte aus der Sicht des Antragstellers von vornherein nur Alibifunktion gehabt, um so die formellen Voraussetzungen für die den Antragsteller allein interessierende einstweilige Anordnung zu schaffen.
Es kommt hinzu, dass ein am 10. Juni 2000 gleichzeitig mit dem Anordnungsantrag gestellter Antrag zur Hauptsache offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Die Pressedezernentin des Landgerichts Bonn hatte das Begehren des Antragstellers nicht abgelehnt, sondern, wozu sie zweifelsfrei berechtigt war, mit Schreiben vom 30. Mai 2000 um Darlegung und Glaubhaftmachung gebeten, dass der Antragsteller im Pressewesen tätig sei. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG schied damit von vornherein aus, ebenso aber auch ein Untätigkeitsantrag nach § 27 EGGVG, da dieser grundsätzlich voraussetzt, dass über einen an die Justizverwaltungsbehörde gestellten Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist. Nur wenn das wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist, kann das Gericht vor Ablauf dieser Frist angerufen werden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 EGGVG). Besondere Umstände lagen nicht vor. Der Antragsteller hat seinen Antrag an das Verwaltungsgericht schon vor Übersendung seines " Presseausweises" an das Landgericht Bonn gestellt. Dieser "Presseausweis" (Blatt 15 der Verwaltungsakte 12 A 22) war zudem nicht geeignet, die Pressetätigkeit des Antragstellers zu belegen. Entgegen dem von ihm selbst vorgelegten Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1993 über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen (Blatt 168 in 6 L 1167/00 VG Köln) fehlten in dem dem Landgericht Bonn in Kopie übersandten Ausweis das Ausstellungsdatum, der Stempel des ausgebenden Verbandes und die Unterschrift des Verbandsvertreters. Mangels Ausstellungsdatum war auch eine (eventuelle) Gültigkeitsdauer nicht erkennbar.
Eine Änderung der Lage trat frühestens ein, als der Antragsteller im Erörterungstermin beim Verwaltungsgericht Köln am 16. November 2000 (Blatt 203 ff. in 6 L 1167/00) weitere Unterlagen einreichte, u. a. einen von der D. - Gruppe der Journalisten - am 25. April 2000 ausgestellten, gestempelten und von einem Verbandsvertreter unterschriebenen Internationalen Presseausweis (Blatt 216 d. g. A.). Zu diesem Zeitpunkt war der Streit der beiden Autohäuser schon rund zwei Monate beigelegt, ein Interesse der Öffentlichkeit an diesem Streit, sollte es je bestanden haben, erloschen. Erst recht gilt das für den Zeitpunkt, zu dem der am Verfahren überhaupt nicht beteiligte Präsident des Landgerichts Bonn von den am 16. November 2000 überreichten Unterlagen erfahren hat. Dieser - und nicht das vom Antragsteller bezeichnete Land ... - wäre der richtige Antragsgegner gewesen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Januar 2001 - 7 VA 1/00 -, OLG-Report Köln 2001, 197 f.).
Unter den gegebenen Umständen kann der Antrag vom 10. Juni 2000 nicht als (auch) Antrag in der Hauptsache verstanden werden.
4.
Ein Verfahren zur Hauptsache kann deshalb nur nach einem entsprechenden (Haupt-) Antrag stattfinden. Ein Hinweis des Senats auf dessen Notwendigkeit ist nicht veranlasst, da ein solcher Antrag aussichtslos wäre. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung wäre nicht der 10. Juni 2000, sondern der der Entscheidung des Senats.
Ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz besteht auch dann nicht, wenn der Antragsteller Vertreter der Presse im Sinne dieser Vorschrift sein sollte. Jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass die verlangte Information zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dient. Es liegt auf der Hand, wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt, sondern im Gegenteil durch seine Ausführungen über die Notwendigkeit einer Eilentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung belegt, dass ein Informationsbedürfnis lange nach Beilegung des Streits der beiden Autohäuser nicht besteht. Das war schon zur Zeit des Erörterungstermins beim Verwaltungsgericht der Fall, ebenso zur Zeit des Verweisungsbeschlusses und gilt jetzt erst recht.
Auf die Zweifel des Antragsgegners an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers, womit er offenbar geltend machen will, es bestehe der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Landespressegesetz (Verletzung eines überwiegenden öffentlichen oder eines schutzwürdigen privaten Interesses durch Erteilung der Auskunft), kommt es mithin nicht an. Die Wertung des Antragsgegners liegt allerdings nicht fern. Wer wie der Antragsteller monatelang andere illegal abhört, unter Verletzung des Rechts am eigenen Bilde fotografiert, seine illegalen "Abhörprotokolle" wörtlich oder sinngemäß einer breiten Öffentlichkeit preisgibt und offenbar das Unrechtmäßige seines Tuns auch später nicht einsieht, bietet kaum die Gewähr dafür, dass er ihm erteilte Presseauskünfte mit der gebotenen Verantwortung verwendet.
Ein Auskunftsanspruch nach § 11 Abs. 1 Mediendienste- Staatsvertrag besteht schon deshalb nicht, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsteller ein Anbieter von Mediendiensten nach § 6 Abs. 2 des Staatsvertrages ist. Im übrigen gilt das für den presserechtlichen Auskunftsanspruch Gesagte entsprechend.
Schließlich folgt ein Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen der in Rede stehenden Entscheidungen - die Überlassung eines Verhandlungsprotokolls scheidet insoweit von vornherein aus - auch nicht aus der Publikationspflicht der Justiz bezüglich veröffentlichungswürdiger Entscheidungen (vgl. BVerwG NJW 1997, 2694 ff.; OLG Celle NJW 1990, 2570 f.). Diese betrifft Veröffentlichungen wegen ihres juristischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Gehalts. Die Namen der Prozessbeteiligten und Umstände, aus denen auf ihre Person geschlossen werden kann, sind, von ihr nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, geheim zu halten. Sie tun für die öffentliche Diskussion der Entscheidungen auch nichts zur Sache. Dem Antragsteller ging es aber nicht um den juristischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Gehalt der Entscheidungen als solchen - ohne Namensnennung der Prozessbeteiligten -, sondern darum, den Streit von zwei benachbarten Autohäusern in der örtlichen Umgebung darzustellen oder zu kommentieren. Ohne deren Namensnennung hätte dieses Vorhaben von vornherein seinen Zweck verfehlt. Dass der Antragsteller sein Einverständnis mit der Überlassung anonymisierter Entscheidungen erklärt hat, beruht ersichtlich darauf, dass er die Namen der Prozessbeteiligten ohnehin kannte.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 EGGVG und § 29 Abs. 2 EGGVG in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 FGG.
Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 30 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 30 KostO. Mit Rücksicht darauf, dass nur über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden ist, hat der Senat nur etwa die Hälfte des Regelwertes angesetzt.
Ende der Entscheidung
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