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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: 7 W 23/09
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 22 Abs. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 4 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05. März 2009 - 5 O 504/08 - wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. März 2009 zurückgewiesen.
Ein Kostenausspruch ist nicht veranlasst, §§ 22 Abs. 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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