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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.04.2008
Aktenzeichen: 81 Ss 189/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 5 S. 2 | |
StPO § 353 | |
StPO § 354 Abs. 2 |
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird
a) im Schuldspruch, soweit Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Fall 4) erfolgt ist, und
b) wegen der hierfür verhängten Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammmer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten mit Urteil vom 9. März 2007 wegen Betruges in drei Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 12,00 € reduziert wurde.
Zu dem Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Fall 4 der Urteilsgründe) hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Angeklagte in einem bei dem Landgerichts Koblenz anhängigen Rechtsstreit am 22. Januar 2005 die Fotokopie einer Abtretungserklärung mit der nachgeahmten Unterschrift des X U vorlegte. Einen auf Vernehmung des Zeugen U gerichteten Beweisantrag des Verteidigers zum Nachweis der Behauptung, dass der Zeuge die Echtheit der fraglichen Unterschrift bestätigen werde, hat das Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt:
"Eine Vernehmung des Zeugen U, dessen Ladung in den Niederlanden zu bewirken wäre, bedarf es nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts gemäß § 244 Abs. 5 S. 2 StPO nicht, weil diese Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Nach dem bisherigen Beweisergebnis steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Unterschrift auf der Abtretungserklärung vom 29.04.2000 nicht von Herrn U stammt."
Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 8. August 2007 form- und fristgerecht Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
1. Die Revision hat mit der erhobenen Verfahrensrüge zu Fall 4 der Urteilsgründe insoweit (vorläufigen) Erfolg, als sie insoweit gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.
a)
Die Begründung, mit der das Landgericht den auf Vernehmung des Zeugen U gerichteten Beweisantrag abgelehnt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
aa)
Gemäß § 244 Abs. 5 S. 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn dessen Vernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Maßgebliches Kriterium für die Entscheidung über die Vernehmung des Auslandszeugen ist, ob die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist. Die Vernehmung wird um so notwendiger sein, je ungesicherter das bisherige Beweisergebnis erscheint, je größer die Unwägbarkeiten sind und je mehr Zweifel hinsichtlich des Wertes der bisher erhobenen Beweise überwunden werden müssen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandszeuge Vorgänge bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind. Neben dem Gewicht der Strafsache sind die Bedeutung und der Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme einerseits und der zeitliche und organisatorische Aufwand der Ladung und Vernehmung mit den damit verbundenen Nachteilen durch die Verzögerung des Verfahrens andererseits unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (BGH NJW 2002, 2403 = NStZ 2002, 653 [654] m. Anm. Julius; BGH NJW 2005, 2322 [2323] = NStZ 2005, 701). Dabei ist es dem Tatrichter erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zu Grunde zu legen. Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt nicht (BGH NJW 2001, 695 [696]; BGH NJW 2005, 2322 [2323] = NStZ 2005, 701).
bb) Bei der Begründung der Ablehnung eines auf Vernehmung eines Auslandszeugen gerichteten Beweisantrags hat der Tatrichter die vorweggenommene Beweiswürdigung konkret - wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in ihrem tatsächlichen Kern - darzulegen (BGH NJW 2001, 695 [696]; BGHSt 40, 60; BGH NStZ 1998, 158; weitere Nachw. bei Julius, NStZ 2002, 654 [655]; Herdegen, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage 2003, § 244 Vorbemerkung II; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 244 Rz. 345). Nur so kann der Zweck des Begründungszwanges (§ 244 Abs. 6 StPO) erreicht werden, die Verfahrensbeteiligten in die Lage zu versetzen, eine sachgemäße Entscheidung über ihr weiteres prozessuales Vorgehen zu treffen und darüber hinaus dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen (vgl. allgemein Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage 2007, § 244 Rz. 41a; Gollwitzer a.a.O. § 244 Rz. 145; Julius, in: Heidelberger Kommentar, StPO, 3. Auflage 2001, § 244 Rz. 48 jeweils m. w. Nachw.).
Diesen Anforderungen wird der den Beweisantrag ablehnende Beschluss des Landgerichts nicht gerecht. Er nimmt lediglich auf das die Überzeugung der Kammer von der Nachahmung der Unterschrift des Zeugen U stützende bisherige Beweisergebnis Bezug, ohne dieses auch nur in Umrissen mitzuteilen. Auf diese Weise waren die Verfahrensbeteiligten nicht in der Lage, eine sachgemäße Entscheidung über ihr weiteres prozessuales Vorgehen zu treffen, da ihnen die beweismäßige Grundlage der Überzeugung der Strafkammer aus dem Ablehnungsbeschluss nicht ersichtlich war. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Landgericht den Verzicht auf die Vernehmung des Zeugen U im Urteil weiter begründet hat.
Es ist nicht auszuschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht.
b) Da der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Fall 4 der Urteilsgründe) somit der Aufhebung unterliegt, können auch die insoweit erkannte Einzelstrafe und der Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe keinen Bestand haben.
2.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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