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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 82 Ss 008/09
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
I. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Kompensation wegen einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung unterblieben ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 13.09.2005 wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt.
Die Berufung des Angeklagten hat zunächst die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen am 03.05.2007 verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 2.10.2007 das Berufungsurteil mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Die Aufhebung erfolgte, weil sich der den Feststellungen zum Schuldspruch zugrunde liegenden Beweiswürdigung nicht entnehmen ließ, ob und ggf. wie sich der Angeklagte eingelassen hatte.
In der erneuten Berufungshauptverhandlung hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen die Berufung am 21.10.2008 verworfen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Angeklagte beanstandet u.a. die fehlende Berücksichtigung der Justiz anzulastender Verfahrensverzögerungen durch das Landgericht.
II.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Was den Schuldspruch und die Festsetzung der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 Euro angeht, ist die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit es den vom Beschwerdeführer gerügten Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK betrifft, ist das Berufungsurteil auf die Sachrüge wegen materiell-rechtlicher Unvollständigkeit aufzuheben, weil das Landgericht eine Erörterung und Entscheidung über eine Kompensation nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124 = NJW 2008, 860; sog. Vollstreckungsmodell) unterlassen hat.
Den Gründen des angefochtenen Berufungsurteils ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten bereits 2002 - in der zweiten Jahreshälfte - eingeleitet hat. Zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung im zweiten Rechtsgang dauerte das Verfahren mithin bereits 6 Jahre. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese gemessen am Anklagevorwurf und der den Urteilsgründen zu entnehmenden Sach- und Rechtslage ungewöhnlich lange Verfahrensdauer lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Zur Verfahrensdauer heißt es darin allerdings (U.A. S. 25):
"Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zunächst zu berücksichtigen, dass dessen Tat bereits mehrere Jahre zurückliegt. Es liegt auf der Hand, dass die lange Verfahrensdauer, die dem Angeklagten nicht zugerechnet werden kann (Unterstreichung durch den Senat), diesen nicht unerheblich belastet."
Bereits danach musste sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit aufdrängen, die Verfahrensdauer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zu prüfen. Die bloße Hervorhebung der langen Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessungsbegründung machte Ausführungen dazu nicht entbehrlich (eingehend zum Verhältnis einer Kompensation von Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot durch Strafzumessung und Vollstreckungslösung: BGH NJW 2009, 307 = NStZ 2009,108 = StraFo 2009, 115; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, Art. 6 MRK Rn. 9 b).
Dass es diese Prüfung nicht vorgenommen hat, obwohl nach den Urteilsgründen Anhaltspunkte für dem Angeklagten nicht anzulastende Verfahrensverzögerungen bestehen, begründet einen sachlichrechtlich zu beanstandenden Erörterungsmangel des Urteils (BGHSt 49, 342 = NJW 2005, 518; Meyer-Goßner a.a.O. Art. 6 MRK Rn. 9 e mit weiteren Nachweisen).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Ein Kompensationsanspruch im Rahmen der Vollstreckungslösung kann auch dadurch begründet werden, dass im selben Verfahren mehrmals Urteile aufgehoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2009 - 4 StR 537/08 -; vgl. insbesondere auch Meyer-Goßner a.a.O. Art. 6 MRK Rn. 7 a, zur Rechtsprechung BVerfG/BGH; aber a. BGH NStZ 2009, 104).
Bei einer Kompensation über das Vollstreckungsmodell ist bei der Geldstrafe ein bezifferter Teil der zugemessenen Tagessätze als bereits vollstreckt zu bezeichnen ist (Meyer-Goßner a.a.O. Art. 6 MRK Rn. 9 a).
Ende der Entscheidung
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