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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 82 Ss-OWi 30/06
Rechtsgebiete: ABMG, MautHV, OWiG
Vorschriften:
ABMG § 2 Ziff. 3 | |
ABMG § 4 Abs. 1 Satz 1 | |
ABMG § 4 Abs. 3 | |
ABMG § 10 Abs. 1 Nr. 1 | |
MautHV § 1 | |
OWiG § 79 Abs. 1 | |
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 2 | |
OWiG § 80 Abs. 1 | |
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 | |
OWiG § 80 Abs. 2 |
Tenor:
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe:
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:
" I.
Das Bundesamt für Güterverkehr in L hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 08.07.2005 wegen der Benutzung einer mautpflichtigen Autobahn am 01.02.2005, obwohl die hierfür geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht gestundet worden war, als Fahrzeugführer ein Bußgeld in Höhe von 75,00 Euro verhängt (Bl. 15 ff. VV). Gegen den dem Verteidiger am 15.07.2005 zugestellten Bescheid (Bl. 18 VV) hat der Betroffene mit anwaltlichem Faxschreiben am selben Tag Einspruch eingelegt (Bl. 19 VV).
Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln hat den Betroffenen mit Urteil vom 06.02.2006 - 901 c OWi 71/05 - wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) in Verbindung mit § 1 MautHV zu einer Geldbuße von 75,00 Euro verurteilt (Bl. 22, 24 ff. d.A.). Das Urteil ist dem Verteidiger am 13.03.2006 zugestellt worden (Bl. 36 d.A.). Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Betroffene am 06.02.2006 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt (Bl. 23 d.A.) und den Antrag mit anwaltlichem Schriftsatz am 29.03.2006 begründet (Bl. 37 f. d.A.).
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bliebt in der Sache ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 OWiG statthaft, sonder bedarf gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG der Zulassung. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Zulassung sind hier allerdings nicht gegeben.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies im allgemeinen Interesse zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, Sinn der Bestimmung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE vom 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE vom 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.).
Im Einzelnen sieht die Regelung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt. Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
Dafür, dass dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt worden ist, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dies wird von ihm auch nicht gerügt.
Der vorliegende Fall gibt - entgegen der Auffassung des Betroffenen - auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134, 137). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.
Die Auffassung des Betroffenen, dass ihm allenfalls ein Verstoß gegen den nicht mit einem Bußgeld bewehrten § 4 Abs. 3 ABMG zu machen sei, ist unzutreffend.
Das Amtsgericht Köln hat gegen den Betroffenen zu Recht eine Geldbuße verhängt, weil er gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ABMG die geschuldete Maut nicht entrichtete. Als Fahrzeugführer war er dazu gemäß § 2 Ziffer 3 ABMG aber verpflichtet. Dies tat er fahrlässig nicht, indem er es versehentlich unterließ, das Fahrzeuggerät von Achsklasse 1 auf Achsklasse 2 umzustellen, nachdem er den Anhänger an seinem Lkw angekuppelt hatte.
Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist es unerheblich, dass er mit der Zahlungsabwicklung nicht befasst war. Er ist als einer der Mautschuldner gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 ABMG verpflichtet, die geschuldete Maut zu entrichten. Hiergegen hat er verstoßen.
§ 4 Abs. 3 ABMG begründet neben der Zahlungspflicht die Pflicht des Mautschuldners, bei der Mauterhebung mitzuwirken. Dass ein Verstoß gegen § 4 Abs.3 ABMG nicht mit einem eigenen Bußgeld bedroht ist, ist für die Entscheidung unerheblich. Eine Gesetzeslücke, die es rechtsschöpferisch auszufüllen gilt, besteht insoweit nicht."
Dem ist zuzustimmen.
Die - bußgeldbewehrte - Pflicht aus § 4 Abs. 1 S. 1 ABMG zur Mautentrichtung ist nach Maßgabe des dazu eingeführten Systems zu erfüllen. Danach beginnt die Mautentrichtung mit der Einbuchung vor Beginn der Benutzung mautpflichtiger Strecken, die u.a. - wie im vorliegenden Fall - durch ein Fahrzeuggerät (On-Board Unit, OBU) erfolgen kann. Dabei erkennt die OBU mit Hilfe von GPS-Satelittensignalen und weiteren Ortungssensoren alle mautpflichtigen Streckenabschnitte und berechnet auf Basis der eingestellten Fahrzeugdaten und Streckentarife die Mautgebühren. Die Informationen zu den Mautgebühren werden per GSM-Mobilfunk an das Toll Collect Rechenzentrum übertragen und schließlich von dort abgerechnet (vgl. www.toll-collect.de/mautsystem/).
Die durch fehlerhafte Eingabe von Fahrzeugdaten verursachte Berechnung und Zahlung einer nach § 4 Abs. 1 S. 1 ABMG i.V.m. § 1 MautHV zu geringen Maut wird nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes offensichtlich vom Begriff der nicht entrichteten Maut umfasst, weil "die" Maut i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG die nach den tatsächlichen Verhältnissen geschuldete Maut ist (SenE v. 01.12.2005 - 83 Ss-OWi 56/05 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.
Ende der Entscheidung
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